Unser Newsletter: RECHT gut informiert

Aktuelles im November 2023

RECHT aktuell!

Änderungen im Straßenverkehrsrecht gestoppt

Der Bundesrat hat am Freitag die vom Bundestag bereits gebilligte Novelle des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) abgelehnt. Damit wurde auch die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von der Tagesordnung abgesetzt, weil weite Teile dieser Novelle erst durch die – jetzt verhinderte – Änderung der Ermächtigungsgrundlage im StVG möglich geworden wäre. Gewissermaßen als Kollateralschaden wurde damit auch die Einführung des bundeseinheitlichen Ladezonenschildes verhindert, das Teil der geplanten StVO-Novelle war. Namentlich der  Kurier-, Express- und Paketverband BIEK hatte ein solches Schild seit Anfang 2019 unermüdlich gefordert. Ebenfalls verhindert wurde die Aufnahme eines Verbots des Abschaltens von Notbremsassistenten in Fahrzeugen über 3,5 Tonnen. Hinter der Ablehnung der StVG-Novelle steht die Furcht einiger Länder, dass der Charakter des Straßenverkehrsrechts als Gefahrenabwehrrecht aufgeweicht wird und nicht mehr die Verkehrssicherheit im Mittelpunkt steht. Kern der StVG- und StVO-Novelle sollte sein, dass die Kommunen zusätzliche Spielräume bekommen, um aus Gründen des Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung zum Beispiel leichter Busspuren anordnen können oder von Kfz-Fahrbahnen Teile für Rad- und Fußverkehr umwidmen zu können. Unklar ist, wie es jetzt weitergeht. Anders als in vergleichbaren Fällen hat der Bundesrat nämlich nicht den Vermittlungsausschuss angerufen, um das Gesetz im Dialog mit dem Bundestag zu retten, sondern einfach abgelehnt. Theoretisch könnten aber der Bundestag oder die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen. Unabhängig davon könnten das Ladezonenschild und das Abschaltverbot für Notbremsassistenten in einer kleinen Novelle der StVO ohne die kontroversen Themen eingeführt werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 24. November 2023)

Gesetzesnovelle: Bundesregierung macht Weg für HVO100 frei

Die Hängepartie um den Kraftstoff HVO100, der laut Lkw-Herstellern in allen modernen Fahrzeugen anstelle von Diesel verwendet werden kann, neigt sich offenbar dem Ende. Wie das Bundesumweltministerium (BMUV) mitteilt, habe das Bundeskabinett am 22. November mit einer Novelle der 10. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (10. BImSchV) beschlossen, dass Tankstellen in Deutschland künftig auch paraffinische Dieselkraftstoffe als Reinkraftstoff anbieten dürfen, die zum Beispiel aus Altspeiseölen oder auf Basis von Erdgas hergestellt wurden. Paraffinische Dieselkraftstoffe können bereits heute fossilem Diesel beigemischt werden – mit der Änderung des BImSchV dürfen künftig auch Kraftstoffe aus 100 Prozent hydrierten Pflanzenölen (HVO = Hydrotreated Vegetable Oils) angeboten werden. Um Schäden an den Fahrzeugen durch falsche Betankung zu vermeiden, verpflichtet die neue Verordnung Tankstellenbetreiber, Verbraucherinnen und Verbraucher einheitlich zu informieren. Darüber hinaus können auch paraffinische Dieselkraftstoffe aus fossilen Ausgangstoffen, wie der Kraftstoff GtL (Erdgas-Basis), an Tankstellen angeboten werden. Aus Gründen des Klimaschutzes würden allerdings paraffinische Dieselkraftstoffe aus fossilen Rohstoffen aus der Förderung im Rahmen des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge ausgeschlossen, so das BMUV weiter. Die Novelle des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes und die Neufassung der 10. BImSchV sollen demnach nahezu zeitgleich in Kraft treten. Die Novelle der 10. BImSchV bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Mit der Novelle der 10. BImSchV werden außerdem europarechtliche Vorgaben umgesetzt, beispielsweise Teile der EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie. Sie sieht die Einführung von B10 Diesel vor, also konventionellem Diesel, dem bis zu 10 Prozent Biodiesel beigemischt werden kann. Der Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie (VDB) begrüßt die Zulassung: „Mit dieser Entscheidung macht die Bundesregierung den Weg frei für mehr Klimaschutz im Verkehr. Denn indem das Kabinett eine höhere Beimischung von nachhaltigem Biodiesel ermöglicht, kann weniger fossiler Diesel verbraucht und der Treibhausgasausstoß deutlich verringert werden“, sagte Elmar Baumann, Geschäftsführer beim VDB. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 23. November 2023)

Position der DGUV: Null Canabis bei der Arbeit

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat eine klare Position zur geplanten Freigabe von Cannabis veröffentlicht: "Null Alkohol und null Cannabis bei Arbeit und Bildung". Gleichzeitig fordert der Spitzenverband weitergehende Forschung und Informationskampagnen über die Wirkung der Droge. „Cannabis, Alkohol und andere Suchtmittel können die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden. Wir treten dafür ein, Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen gleich zu behandeln. In beiden Fällen muss ein Konsum, der zu Gefährdungen führen kann, ausgeschlossen sein", erklärt DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy. Den rechtlichen Rahmen regelt die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) eindeutig: Demnach dürfen Beschäftigte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Ist jemand erkennbar nicht in der Lage, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Person nicht beschäftigen. Zum Positionspapier der DGUV (Quelle: Mitteilung der BG Verkehr v. 16. November 2023)

Baden-Württemberg will Streckenfreigabe für Lang-Lkw vereinfachen

Das Verkehrsministerium in Baden-Württemberg hat die Kriterien der Streckenfreigabe für Lang-Lkw der Typen 2-5 evaluiert, überarbeitet und weiterentwickelt. Ab 2024 sollen die neuen Kriterien demnach Anwendung finden. Zentrale Voraussetzung, ob eine Strecke mit dem Lang-Lkw befahren werden darf, sei dabei weiterhin die Verkehrssicherheit. Konkret wird künftig die Befahrbarkeitsprüfung als zentrales Kriterium für die Bewertung von Strecken angewendet. Zudem sollen Ortsdurchfahren möglichst gemieden werden. Zu den infrastrukturellen Voraussetzungen für eine Befahrbarkeit mit Lang-Lkw mit einer Länge von bis zu 25,25 Metern zählen laut Ministerium beispielsweise ausreichend dimensionierte Nothaltebuchten in Tunneln oder Aufstellflächen vor Bahnübergängen und insbesondere auch die Gegebenheiten in Ortslagen. „Wir lassen Lang-Lkw nach wie vor nur dort fahren, wo es sicher ist. Wir vereinfachen die Kriterien als Beitrag zur Entlastung der Wirtschaft“, so Baden Württembergs grüner Verkehrsminister Winfried Hermann. Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen will das Verkehrsministerium zudem proaktiv und damit ohne die sonst notwendige Beantragung einer Strecke durch ein Unternehmen zweibahnige Bundes- und Landesstraßenabschnitte, die verkehrlich sinnvoll freigegeben werden können, nach positiver Befahrbarkeitsprüfung an den Bund zur Aufnahme in das Positivnetz und damit zur Freigabe melden. Der verkehrspolitische Sprecher der FDP/DVP-Fraktion, Christian Jung, äußerte zu den Plänen des Verkehrsministeriums nur verhaltenes Lob: „Ich begrüße sinnvolle Schritte, die den Einsatz von Lang-Lkw erleichtern. Viel zu lang saß der grüne Verkehrsminister bei dem Thema im Bremserhäuschen.“ Die Praxis müsse nun allerdings zeigen, ob die neuen Kriterien sinnvoll seien und es zu nennenswerten weiteren Freigaben komme. „Wenn in Tunneln offenbar völlig unabhängig von deren Länge Nothaltebuchten für Lang-Lkw verlangt werden, dann sieht mir das schon wieder danach aus, als soll weiterhin gebremst werden. Ich kenne genügend Tunnel, die überhaupt keine Nothaltebuchten haben“, so Jung. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 16. November 2023)

Euro 7 wird nicht so streng wie von EU-Kommission geplant

Die Euro 7 Umweltnorm für Lkw, Busse und Pkw wird nicht so streng ausfallen wie von der EU-Kommission geplant. Denn nachdem bereits die EU-Mitgliedstaaten die Vorschläge der EU-Kommission deutlich abgeschwächt hatten, hat auch das Europaparlament die Kommissionsvorschläge als zu ambitioniert bewertet. Das Plenum des Europaparlaments nahm am Donnerstag die abgeschwächten Beschlüsse, auf die sich der Umweltausschuss im Oktober verständigt hatte, fast ungeändert an. In der entscheidenden Abstimmung im Europaparlament stimmten 329 Abgeordnete für die Vorschläge des Umweltausschusses, 230 dagegen. 14 Abgeordnete enthielten sich der Stimme. In den kommenden Wochen und Monaten müssen sich das Europarlament und die EU-Mitgliedstaaten jetzt auf den endgültigen Gesetzestext einigen. Eine Entscheidung wird für Anfang nächsten Jahres erwartet. Die Positionen liegen dabei in vielen Bereichen nicht weit auseinander. Für schwere Lkw fordern zum Beispiel sowohl die Mitgliedstaaten als auch Parlament deutlich weniger strenge Grenzwerte bei den meisten Schadstoffen, als von der Kommission geplant. Übereinstimmung auch darin, dass Euro 7 nicht vor 2029, vielleicht sogar erst noch später gelten soll - die Kommission wollte Euro 7 für Lkw Mitte 2027 einführen. Reifen- und Bremsabriebe sollen dagegen wie von der Kommission vorgeschlagen künftig ebenfalls über Grenzwerte reduziert werden. Das soll auch für Fahrzeuge gelten, die nicht mit Verbrennungsmotoren fahren.  (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 10. November 2023)

BALM kontrollierte im September über 1600 Fahrzeuge

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat im September Schwerpunktkontrollen zu den Themen der Einhaltung der Kabotagebestimmungen, zur Überwachung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit und im Bereich der Technischen Unterwegskontrolle (TUK) durchgeführt. Insgesamt haben die Kontrollkräfte an fünf Tagen im September zusammengenommen über 1600 Fahrzeuge unter die Lupe genommen. Wie das Bundesamt konkretisiert, wurden am 6./7. und am 12./13. September 2023 Schwerpunktkontrollen an jeweils 27 bzw. 32 Kontrollstellen zur Überwachung der Einhaltung der Kabotagebestimmungen durchgeführt. Zusätzlich wurden die Kontrollen durch technische Unterwegskontrollen ergänzt. Am 18. September 2023 wurden zudem bundesweite Kontrollen an 20 Kontrollorten hinsichtlich der Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit durchgeführt. Ein weiterer Fokus lag auch hier auf der Durchführung von technischen Unterwegskontrollen. Im Rahmen der Kontrollaktion am 6. und 7. September wurden unter Berücksichtigung aller kontrollierten Rechtsgebiete insgesamt 714 Fahrzeuge kontrolliert. Von diesen wurden 695 Fahrzeuge auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen und 54 Fahrzeuge auf die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs überprüft. 33 Fahrzeuge von den TUK-Experten auf technische Mängel geprüft. Es wurden 31 in Bezug auf die Kabotageregelungen beanstandet und zwei Verstöße im Zusammenhang mit dem Verbot der Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug festgestellt. Bei den auf technische Mängel untersuchten Fahrzeugen wurden vier Verstöße festgestellt. Bei der Durchführung der Kontrollaktionen vom 12. und 13. September wurden unter Berücksichtigung aller kontrollierten Rechtsgebiete insgesamt 733 Fahrzeuge kontrolliert. Von diesen wurden 713 Fahrzeuge auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen und 48 Fahrzeuge auf die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs überprüft. 21 Fahrzeuge wurden in Bezug auf die Kabotageregelungen beanstandet und zwei Verstöße im Zusammenhang mit dem Verbot der Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug festgestellt. Bei den 14 auf technische Mängel untersuchten Fahrzeugen wurden vier Verstöße festgestellt. Am 18. September wurden unter Berücksichtigung aller kontrollierten Rechtsgebiete insgesamt 168 Fahrzeuge kontrolliert. Von diesen wurden 166 Fahrzeuge auf die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs und 21 Fahrzeuge auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen überprüft. Es wurde ein Fahrzeug in Bezug auf die Kabotageregelungen beanstandet und sieben Verstöße im Zusammenhang mit dem Verbot der Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug festgestellt. An Sicherheitsleistungen wurden unter Berücksichtigung aller kontrollierten Rechtsgebiete während dieser Schwerpunktkontrollen im September 2023 insgesamt 82.057 Euro vereinnahmt. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09. November 2023)

Inflation im Oktober schwächt sich ab – Niedrigster Stand seit August 2021

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Oktober auf den niedrigsten Stand seit August 2021 gesunken. Die Verbraucherpreise lagen um 3,8 Prozent über dem Niveau des Vorjahresmonats, wie das Statistische Bundesamt am Mittwoch, den 8. November in Wiesbaden mitteilte. Die Behörde bestätigte damit vorläufige Daten. „Die Inflationsrate bleibt im mittel- und im längerfristigen Vergleich dennoch hoch“, sagte Behördenchefin Ruth Brand. Im September waren die Verbraucherpreise innerhalb eines Jahres noch um 4,5 Prozent gestiegen. Zu Jahresbeginn stand sogar eine acht vor dem Komma. Im Oktober erreichte die Teuerungsrate nun den niedrigsten Stand seit August 2021, mit damals ebenfalls 3,8 Prozent. Vor allem um 3,2 Prozent gesunkene Energiepreise, die im vergangenen Jahr nach Beginn des russischen Angriffskrieges stark gestiegen waren, dämpften nun die Inflation im Oktober. Deutlich günstiger für Verbraucher als ein Jahr zuvor waren leichtes Heizöl (minus 28,2 Prozent) und Erdgas (minus 13,0 Prozent). Kraftstoffe kosteten 7,7 Prozent weniger als im Oktober 2022. Strom war mit plus 4,7 Prozent dagegen weiterhin merklich teurer. Nahrungsmittel verteuerten sich erneut überdurchschnittlich um 6,1 Prozent. Allerdings schwächte sich der Preisauftrieb ab – nach einem Anstieg um 7,5 Prozent im September und 9 Prozent im August. Volkswirte rechnen damit, dass sich die Inflation in den kommenden Monaten weiter abschwächt. Zum Vormonat September waren die Verbraucherpreise im Oktober unverändert. Auch hier bestätigte die Behörde eine erste Schätzung.  (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 08. November 2023)

RECHT nachhaltig!

RECHT europäisch!

Neue Lastwagen und Busse sollen nach dem Willen des EU-Parlaments künftig deutlich weniger klimaschädliches Kohlendioxid (CO2) ausstoßen dürfen. Die Abgeordneten einigten sich am Dienstag in Straßburg auf eine gemeinsame Position, wonach der CO2-Ausstoß bis 2040 im Vergleich zu 2019 um 90 Prozent reduziert werden soll. Für den Zeitraum von 2030 bis 2034 ist demnach ein Zwischenziel von 45 Prozent vorgesehen, für 2035 bis 2039 setzen die Abgeordneten eine Einsparung von 65 Prozent an. Die EU-Kommission hatte im Februar einen entsprechenden Vorschlag gemacht. Nun muss das Parlament noch mit den EU-Staaten die endgültigen Vorgaben verhandeln. Neue Stadtbusse sollen nach Angaben des EU-Parlaments ab 2030 emissionsfrei sein. Die Regeln sollen auch Berufsfahrzeuge wie Müllwagen oder Betonmischer betreffen. "Der Übergang zu emissionsfreien Lkw und Bussen ist nicht nur der Schlüssel zum Erreichen unserer Klimaziele, sondern auch ein entscheidender Treiber für sauberere Luft in unseren Städten", sagte der zuständige Berichterstatter Bas Eickhout von den Grünen. Mit einer Mehrheit von sieben Stimmen sprachen sich die Abgeordneten dafür aus, dass Lkw, die mit synthetischen Kraftstoffen und sogar mit den nicht nachhaltigen Biokraftstoffen wie Palmöl und Soja betrieben werden, als klimaneutral gelten können. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 22. November 2023)

EU-Parlament will CO2-Ausstoß von Lkw senken

EuGH-Klagen gegen Mobilitätspaket: Rückkehrpflicht für Lkw könnte fallen

Im Verfahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu den Klagen gegen das Mobilitätspaket hat der Generalanwalt seine Empfehlungen an die Richter veröffentlicht. Er rät, von allen Beschwerden nur die Klage gegen die Rückkehrpflicht der Fahrzeuge (Lkw) in ihre Heimatländer nach spätestens acht Wochen Einsatz im Ausland als gerechtfertigt zu bewerten. Alle anderen Klagen sollten zurückgewiesen werden. Die Richter des EuGH folgen in der Regel den Empfehlungen des Generalanwalts. Deshalb sind die Chancen groß, dass die seit 21. Februar 2022 geltende Rückkehrpflicht für Lkw auch von den Richtern als unrechtmäßig eingestuft wird und dann als Vorschrift wieder zurückgenommen werden muss. Zu erwarten ist ebenfalls, dass die Richter alle anderen Klagen gegen das Mobilitätspaket zurückweisen. Verpflichtet sind die Richter allerdings nicht, den Einschätzungen des Generalanwalts zu folgen. Der Generalanwalt begründet seine Empfehlung mit der fehlenden Folgenabschätzung für die Rückkehrpflicht von Lkw. Eine solche Folgenabschätzung hätten die EU-Gesetzgeber nicht gemacht - anders als bei der Rückkehrpflicht für Fahrer. Das könne als Verletzung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gewertet werden. Zu kritisieren sei in diesem Zusammenhang auch, dass die EU-Gesetzgeber den negativen Einfluss auf die Umwelt - zum Beispiel die zusätzliche CO2-Belastung - durch die Rückkehrfahrten nicht geprüft hätten. Außerdem gibt der Generalanwalt den Beschwerden Recht, die in der Rückkehrpflicht eine Benachteiligung für EU-Mitgliedstaaten sehen, die am Rande der EU liegen - oder wie Malta und Zypern sogar auf einer Insel. Der Aufwand für Unternehmen aus diesen Staaten sei viel höher als für Unternehmen aus Mitgliedstaaten in Zentraleuropa. Dadurch würde der Wettbewerb verzerrt. Gegen die Rückkehrpflicht für Lkw hatten die Länder Zypern, Litauen, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Polen und Malta geklagt.

Vorgeschichte: Klagen gegen 14 neue Regelungen des Mobilitätspakets
All diese Länder hatten im Oktober 2020, wenige Wochen nach Verabschiedung des Mobilitätpakets, Klagen gegen insgesamt 14 neue Regelungen des Pakets beim EuGH eingereicht. Die Klagen sind unterschiedlich formuliert und begründet, und nicht alle Länder beklagen sich über die gleichen Neuerungen. Als diskriminierend und nicht rechtens werden in den Klagen außer der Rückkehrpflicht für Fahrzeuge unter anderem noch gewertet:

  • die neuen Kabotageregeln;
  • die Verpflichtung der Fahrer, nach spätestens vier Wochen entweder nach Hause oder zu ihrem Stammunternehmen zurückzukehren;
  • die Entsenderegeln für Lkw-Fahrer;
  • das Verbot für Lkw-Fahrer, ihre wöchentlichen Ruhezeiten nicht im Fahrzeug verbringen zu dürfen;
  • die Mindestanforderungen an Niederlassungen im Ausland sowie
  • die Kontrollmöglichkeiten über den Tachographen.

Der Generalanwalt rät, all diese Klagen zurückzuweisen. Wann die EuGH-Richter ihr abschließendes Urteil sprechen, ist noch nicht bekannt. In der Regel dauert es nach Veröffentlichung der Empfehlungen des Generalanwalts noch einige Monate. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 20. November 2023)