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Aktuelles im Februar 2026

+++ Erweiterung der Fahrteinschreibepflicht für Fahrzeuge ab 2,5 Tonnen bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen tritt am 01. Juli 2026 in Kraft +++
Seit August 2023 müssen neue Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version ausgerüstet sein. Ab dem 01. Juli 2026 unterliegen auch leichtere Nutzfahrzeuge, mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 2,5 Tonnen, der Pflicht einen intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version eingebaut zu haben, sofern diese im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in der Kabotage tätig sind. Wir empfehlen Ihnen sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die neue Regelung für Sie relevant ist. Sofern Sie von der neuen Regelung betroffen sind, sollten Sie sich frühzeitig mit Ihrer Werkstatt austauschen, damit diese den Einbau des intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Version fristgerecht vornehmen kann.

+++ Stichtag (01.01.2026) zur Ermittlung des durchschnittlichen Energieverbrauchs der letzten drei Kalenderjahre beachten +++
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch der letzten drei Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh (ca. 753.000 Liter Diesel) sind gem. §8 Abs. 1 EnEfG dazu verpflichtet, ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (DIN EN ISO 50001 oder EMAS) einzurichten. Sollten Sie in den Jahren 2023, 2024 und 2025, durchschnittlich mehr als 753.000 Liter Diesel verbraucht haben, haben Sie dann 20 Monate Zeit (Stichtag: 01. September 2027) das entsprechende Managementsystem einzurichten. ACHTUNG: Wenn Sie in den Jahren 2022, 2023 und 2024, durchschnittlich mehr als 753.000 Liter Diesel verbraucht haben, dann verkürzt sich die Frist auf den 01. September 2026. >> Nähere Informationen zu den Pflichten im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes

RECHT aktuell!

Beschlossene Sache: E-Learning in der Weiterbildung von Berufskraftfahrern

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2025, der Zustimmung des Bundesrates am 30. Januar 2026 und der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 30) ist die gesetzliche Grundlage geschaffen. Künftig können bis zu 12 der gesetzlich vorgeschriebenen 35 Weiterbildungsstunden online absolviert werden – vorausgesetzt, das jeweilige E-Learning-Angebot ist offiziell anerkannt. Auch wenn das Gesetz in Kraft ist, stehen einige wichtige Punkte noch aus. Diese werden aktuell in einer überarbeiteten Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) konkretisiert, unter anderem:

  • Welche Kriterien gelten für die Anerkennung von E-Learning-Angeboten?
  • Welche technischen und organisatorischen Anforderungen müssen Ausbildungsstätten erfüllen?
  • Wie werden Prüf- und Kontrollprozesse gestaltet?

Der Zeitpunkt der neuen Verordnung ist derzeit noch offen. Gesichert ist jedoch eine Übergangsfrist von 6 Monaten, die mit der Verkündung der Verordnung beginnt. In dieser Zeit können Anbieter ihre Konzepte anpassen und die Anerkennung beantragen. Wir bei FUMO® beschäftigen uns seit Jahren intensiv mit digitaler, rechtssicherer Weiterbildung im Fuhrpark. Unsere BKF E-Learning-Weiterbildungen entstehen in Kooperation mit dem Heinrich-Vogel-Verlag (VOGEL EU-BKF) und verbinden fundierte Fachinhalte mit praxisnaher, moderner Wissensvermittlung. Nach heutigem Stand rechnen wir frühestens ab Herbst 2026 mit der Möglichkeit, die FUMO® BKF E-Learning-Weiterbildungen rechtskonform anzubieten – vorausgesetzt, die formalen Anforderungen der Landesbehörden liegen vollständig vor. Sobald es verbindliche Informationen zu Terminen, Fristen und dem Start unserer Online-Weiterbildungen gibt, informieren wir Sie selbstverständlich umgehend. Machen Sie sich bereits jetzt ein Bild, wie abwechslungsreich, verständlich und praxisnah digitale Wissensvermittlung sein kann. Testen Sie unser BKF‑E‑Learning.