Unser Newsletter: RECHT gut informiert

Aktuelles im März 2026

+++ Erweiterung der Fahrteinschreibepflicht für Fahrzeuge ab 2,5 Tonnen bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen tritt am 01. Juli 2026 in Kraft +++
Seit August 2023 müssen neue Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version ausgerüstet sein. Ab dem 01. Juli 2026 unterliegen auch leichtere Nutzfahrzeuge, mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 2,5 Tonnen, der Pflicht einen intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version eingebaut zu haben, sofern diese im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in der Kabotage tätig sind. Wir empfehlen Ihnen sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die neue Regelung für Sie relevant ist. Sofern Sie von der neuen Regelung betroffen sind, sollten Sie sich frühzeitig mit Ihrer Werkstatt austauschen, damit diese den Einbau des intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Version fristgerecht vornehmen kann.

+++ Stichtag (01.01.2026) zur Ermittlung des durchschnittlichen Energieverbrauchs der letzten drei Kalenderjahre beachten +++
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch der letzten drei Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh (ca. 753.000 Liter Diesel) sind gem. §8 Abs. 1 EnEfG dazu verpflichtet, ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (DIN EN ISO 50001 oder EMAS) einzurichten. Sollten Sie in den Jahren 2023, 2024 und 2025, durchschnittlich mehr als 753.000 Liter Diesel verbraucht haben, haben Sie dann 20 Monate Zeit (Stichtag: 01. September 2027) das entsprechende Managementsystem einzurichten. ACHTUNG: Wenn Sie in den Jahren 2022, 2023 und 2024, durchschnittlich mehr als 753.000 Liter Diesel verbraucht haben, dann verkürzt sich die Frist auf den 01. September 2026. >> Nähere Informationen zu den Pflichten im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes

RECHT aktuell!

Digitaler Fahrzeugschein: Start der i-kfz-App für Unternehmen

Ab sofort ist es laut Bundesverkehrsministerium (BMV) und Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auch für Unternehmen möglich, den digitalen Fahrzeugschein in der i-kfz-App zu verwalten. Denn der Fahrzeugschein lässt sich seit neuestem bei der digitalen Fahrzeugzulassung auch per QR-Code in die App übertragen. Vorher konnten Menschen einen digitalen Fahrzeugschein nur über die eID-Funktion des Personalausweises erhalten. Unternehmen, Dienstleister und Fuhrparkbetreiber können nun mit dem QR-Code wesentlich einfacher digitale Fahrzeugscheine bei Neuzulassung bereitstellen. Demnach erstellt das entsprechende i-Kfz-Portal am Ende der digitalen Zulassung automatisch einen QR-Code. Es gibt zudem verschiedene Wege, um eine QR-Code zu erhalten, wie es auf der Webseite des KBA heißt. Dieser wird entweder im Zuge eines Zulassungsprozesses generiert oder auf Anfrage sowohl vor Ort in der Zulassungsbehörde als auch bei der Online‑Durchführung einer Zulassung bereitgestellt. Dieser zweite Weg über die Zulassungsbehörde vor Ort ist laut der Webseite für Unternehmen/juristische Personen aktuell der einzige Weg.

Außerdem lässt sich in der App im Rahmen der Teilen-Funktion ein QR-Code erzeugen. Dass ermöglicht etwa Unternehmen, den digitalen Fahrzeugschein an Fahrer weiterzugeben. Allerdings kann die Teilen-Funktion nur der "Besitzer" des Original-Fahrzeugscheins nutzen. Ein weitergegebener digitaler Fahrzeugschein lässt sich nicht mit einem andern teilen. Die Gültigkeit der QR-Codes ist begrenzt: Nach der Beantragung generierte Codes laufen nach zehn Tagen ab. Ein geteilter/weitergegebener QR-Code läuft nach 24 Stunden ab.

Zentrale Personalausweisdaten werden für die digitale Variante des Fahrzeugscheins damit nicht mehr benötigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter brauchen also nicht mehr den Zugang zu den eID-Daten. Dies erleichtert laut BMV und KBA sowohl den Mehrfahrerbetrieb als auch interne Prozesse erheblich. „Der digitale Fahrzeugschein per QR-Code anstelle der eID-Daten eröffnet vor allem Unternehmen neue Möglichkeiten: Mehrere Fahrzeugscheine lassen sich so deutlich einfacher bei mehreren Fahrerinnen und Fahrern verwalten“, so Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder. Das BMV plant zudem voraussichtlich Ende 2026 einen digitalen Führerschein ebenfalls in der App anzubieten. Der digitale Fahrzeugschein gilt nur innerhalb Deutschlands. Weitere Informationen zur Nutzung, den Grenzen und den Funktionen der digitalen Variante in einem Q&A finden Interessierte auch hier auf der Webseite des KBA. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 04. März 2026)

Schwerpunktkontrollen im Januar: BALM überprüft 1026 Lkw

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat seine Bilanz zu den Schwerpunktkontrollen im Januar vorgelegt. Wie üblich kontrollierte es die Einhaltung der Kabotagebestimmungen, der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit und die technische Sicherheit der Fahrzeuge (Technische Unterwegskontrollen, TUK).  Bei den Kontrollaktionen haben die Beamten demnach 1026 Verkehrskontrollen durchgeführt. Über alle drei kontrollierten Rechtsgebiete haben sie im Rahmen der Schwerpunktkontrollen rund 80.341 Euro an Sicherheitsleistungen eingenommen. Dabei wurden folgenden Kontrollergebnisse im Detail festgestellt:

  1. Kabotagebestimmungen: Die Beamten überprüften 1002 Fahrzeuge. Sie stellten 37 Beanstandungen mit 71 Verstößen fest.
  2. Verbot, die wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen: In 99 Fällen kontrollierte das BALM die Fahrer dahingehend, ob sie die wöchentliche Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs verbracht hatten. Es hat dabei keinen Verstoß gegen das Verbot feststellen können.
  3. Technische Mängel an Fahrzeugen: Die technischen Experten schauten sich bei den Kontrollen 61 Lkw genauer auf technische Sicherheit an. Sie stellten insgesamt 5 Verstöße fest.

Die Beamten kontrollierten am 8. und 9. Januar ebenso wie am 21. und 22. Januar die Fahrzeuge sowie Fahrer und Fahrerrinnen bezüglich Kabotage, Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit und technische Mängel. Das Amt wählte die Kontrollorte nach eigenen Angaben mit einem Fokus auf stark von gebietsfremden Fahrzeugen befahrene Strecken und Verkehrsknotenpunkte, große Verlader aus der Industrie sowie Logistik- und Versandhandelsunternehmen aus. Außerdem erfolgte die Auswahl aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens, Feststellungen vorausgegangener Kontrollen sowie Erfahrungswerten aus dem Kontrolldienst. Das BALM weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Kontrollergebnissen von Schwerpunktaktionen grundsätzlich nicht um repräsentative Ergebnisse handelt. Damit lasse sich auch nicht belastbar auf die Gesamtsituation schließen. Die bundesweite Durchführung von Kontrollaktionen werde man fortsetzen, so das Bundesamt. Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 04. März 2026)

Lkw-Kartell: BGH verschiebt Urteil auf Mai 2026

Im Revisionsverfahren zum sogenannten Sammelklagen-Inkasso im Zusammenhang mit dem Lkw-Kartell hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Verkündungstermin verlegt. Statt wie ursprünglich geplant am 24. Februar 2026 soll die Entscheidung nun am 12. Mai 2026 fallen. Damit verzögert sich die gerichtliche Klärung von rund 70.000 geltend gemachten Schadensersatzansprüchen erneut. Diese wurden vom Rechtsdienstleister Financialright Claims im Wege einer gebündelten Klage eingefordert. Im bislang größten Schadensersatzverfahren gegen Beteiligte des Lkw-Kartells hatte das Landgericht München I (LG München I) im Jahr 2020 die Klage abgewiesen. Financialright hatte zahlreiche an das Unternehmen abgetretene Forderungen im eigenen Namen als Sammelklage gebündelt geltend gemacht. Das Gericht wertete dieses Vorgehen als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und sah die gesetzlichen Grenzen der Inkassodienstleistung überschritten. Auf die Berufung hin hob das Oberlandesgericht München (OLG München) das klageabweisende Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LG München zurück. Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich das derzeit beim BGH anhängige Revisionsverfahren. In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2025 setzte sich der BGH ausführlich mit rechtlichen Kernfragen auseinander. Im Mittelpunkt standen insbesondere die Zulässigkeit des Sammelklagen-Inkassos sowie die Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Beobachter des Verfahrens halten den Ausgang derzeit für offen. Nach Einschätzung von Verfahrensbeobachtern kommen unterschiedliche Entscheidungsvarianten in Betracht. Möglich wäre etwa eine Vorlage an den Europäischer Gerichtshof (EuGH). Ebenso denkbar ist eine Aufspaltung der gebündelten Forderungen in zahlreiche Einzelverfahren. Alternativ könnte der BGH das Urteil des OLG München bestätigen, was eine erneute Verhandlung vor dem LG München zur Folge hätte. In allen Szenarien ist damit zu rechnen, dass eine rechtskräftige Entscheidung erst in einigen Jahren vorliegt. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 02. März 2026)

RECHT europäisch!

Flandern koppelt neue Mauttarife an CO2-Ausstoß

Der belgische Mautbetreiber Viapass kündigt an, dass die nördliche Landesregion Flandern ab 1. Juli bei der Lkw-Maut erstmals den CO2-Ausstoß der Fahrzeuge mitberücksichtigen wird. Für alle Euro 5 und Euro 6 Lkw bedeutet das eine Erhöhung je nach Gewichts- und CO2-Klasse zwischen rund einem und acht Cent pro gefahrenen Kilometer. Für die Euro-Klassen 0 bis 4 ergeben sich dagegen teilweise niedrigere Tarife als zurzeit. Mit der Einbeziehung des CO2-Parameters setze Flandern europäischen Vorgaben um, erklärt Viapass. Andere europäische Länder wie Deutschland, Österreich und Dänemark hätten bereits die CO2-Belastung der Fahrzeuge in ihre Lkw-Mauttarife eingerechnet. Flandern ziehe jetzt nach. Die Tarife, die ab Juli in Flandern gelten werden, sind bereits auf der Homepage von Viapass veröffentlicht. Demnach werden innerhalb jeder Euro-Klasse (von 0 bis 6) fünf CO2-Emissionsklassen gebildet. Die Emissionsklasse eins gilt für Lkw mit dem höchsten CO2-Ausstoß. Sie erhält den höchsten Mauttarif. In den folgenden CO2-Klassen verringert sich der Mautbetrag stufenweise. Die Emissionsklasse fünf ist für emissionsfreie Lkw vorgesehen. Für sie steigt die Mautabgabe um lediglich 0,001 Cent in allen Lkw-Klassen. Ab April will Viapass einen CO2-Rechner auf seiner Internetseite zur Verfügung stellen, damit Unternehmer ihre Fahrzeuge in die richtige CO2-Klasse einordnen und die OBU entsprechend einrichten können. Die Bestimmung der CO2-Klasser werde über Angaben aus verschiedenen Fahrzeugpapieren erfolgen. „Zu den Parametern gehören der Motortyp, das Datum der Erstzulassung, der Fahrzeugtyp und die Untergruppe. Die für den Rechner erforderlichen Dokumente sind die Zulassungsbescheinigung, die Kundeninformationsdatei (Customer Information File - CIF) sowie die Konformitätsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC)“, teilt Viapass mit. Als Faustregel könne gelten, dass Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals zugelassen worden sind, automatisch zur CO2-Emissionsklasse eins zugeordnet werden. Viapass betont, dass die neuen Tarife unter Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes zunächst nur in Flandern zum 1. Juli eingeführt werden. Es sei allerdings wahrscheinlich, dass die beiden anderen Regionen Belgiens, die Wallonie und die Hauptstadtregion Brüssel, in absehbarer Zeit nachziehen und dann auch den CO2-Parameter bei der Berechnung der Lkw-Maut mit berücksichtigen werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 02. März 2026)

RECHT nachhaltig!

Umweltbezogene Werbung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Mit der am 06. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlichten und 20 Tage später wirksam gewordenen Empowering Consumers (EmpCo) Directive stärkt die Europäische Union den Verbraucherschutz und schafft zugleich mehr Fairness im Wettbewerb. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher zu befähigen, nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen – und irreführende Umwelt- und Sozialangaben („Greenwashing“) wirksam zu verhindern. Die EmpCo-Richtlinie zur Werbung mit Umweltaussagen wurde ins deutsche Recht umgesetzt und am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten zum 27. September 2026 in Kraft.

Unternehmen müssen künftig deutlich transparenter darlegen, welche ökologischen oder sozialen Vorteile ihre Produkte tatsächlich bieten. Irreführende oder allgemeine Begriffe wie etwa „umweltfreundlich“, „biologisch abbaubar“ oder „grün“ dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie belastbar, nachprüfbar und klar spezifiziert sind. Damit sind insbesondere auch Aussagen gemeint, die suggerieren, dass Produkte hinsichtlich der Treibhausgasemissionen verringerte, neutrale oder positive Auswirkungen auf die Umwelt haben, wenn dies nur über eine Kompensation der entstehenden Emissionen erreicht wird.Unter die verbotenen Regelungen der Richtlinie fallen auch Darstellungen der besonderen Nachhaltigkeit eines Produktes, wenn diese lediglich der Erfüllung rechtlicher Anforderungen entspringt. Umweltaussagen zum gesamten Produkt, die aber tatsächlich nur für einen Teil des Produkts stimmen, sollen künftig ebenfalls verboten werden. Um Wildwuchs bei Siegeln entgegenzuwirken, dürfen Nachhaltigkeitssiegel künftig nur noch genutzt werden, wenn dahinter ein unabhängiges Zertifizierungssystem oder eine staatliche Regelung steht. Unbelegte Aussagen über zukünftige Umweltleistungen des Unternehmens – etwa CO₂-Neutralität bis zu einem bestimmten Jahr – sind nur dann zulässig, wenn ein realistischer, überprüfbarer und öffentlich zugänglicher Transformationsplan vorliegt. Betroffen sind nicht nur Umweltlabels, sondern auch Siegel zu sozialen Arbeitsbedingungen wie etwa: „Top-Arbeitgeber“ oder „Nachhaltige Arbeitsplätze“.

Eine über den 27.09.2026 hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, ist nicht vorgesehen. Die Richtlinie nimmt auch die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten in den Blick. Verboten werden Praktiken, die Produkte künstlich schneller altern lassen oder falsche Erwartungen an die Lebensdauer vermitteln. Darunter fallen auch Praktiken, die Verbraucher dazu veranlassen, Teile von Produkten schneller auszutauschen, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Ursprünglich sollte die Green Claims Verordnung die Rolle der EmpCo zum Verbraucherschutz bei nachhaltigen Produkten einnehmen. Ein entsprechender Vorschlag wurde erstmals im März 2023 präsentiert. Seit Juni 2025 liegt das Gesetzgebungsverfahren jedoch auf Eis. Denn vielen Parteien gingen die Vorgaben der geplanten Richtlinie deutlich zu weit – vor allem aufgrund der vorgesehenen ex-ante Prüfung: Bevor eine Umweltaussage (Green Claim) hätte getroffen werden dürfen, hätte das jeweilige Unternehmen sich diese durch eine Prüfstelle oder einen Gutachter bestätigen lassen müssen. Auch KMU und Kleinstunternehmen wären von dieser Regelung nicht ausgenommen gewesen.
Die Regelungen der EmpCo legen nahe, dass sich Unternehmen unter anderem mit folgenden Fragestellungen befassen:

  • Welche nachhaltigen Aussagen werden vom Unternehmen aktuell über alle Medien hinweg getroffen?
  • Sind die Aussagen EmpCo-konform?
  • Existieren Belege (z. B. Zertifikate, Daten, externe Validierung) für die Aussagen?
  • Welche Informationen werden Kunden derzeit vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und genügen diese den Anforderungen der EmpCo?
  • Werden Siegel verwendet, die keiner externen Prüfung unterliegen?
  • Welche Abteilungen sollen künftig für eine rechtssicheres Vorgehen in den Freigabeprozess nachhaltiger Aussagen eingebunden werden?

Bei weiteren Fragen kann Ihnen dieses Q&A-Dokument der Europäischen Kommission zur EmpCo hilfreiche Antworten und zusätzliche Orientierung bieten.  (Quelle: IHK-Newsletter v. 02. März 2026)