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Aktuelles im April 2020

RECHT aktuell!

Am 28. April 2020 tritt die neue StVO-Novelle in Kraft

Die Novelle stärkt insbesondere den Schutz von schwächeren Verkehrsteilnehmern, wie zum Beispiel Fahrradfahrer und bringt Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Wir haben die wichtigsten Änderungen für die Transportlogistik zusammengefasst:

Ausnahmen bei Lenk- und Ruhezeiten bis 17. Mai 2020 verlängert

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) verlängert die Ausnahmen bei den Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern aufgrund der anhaltenden Corona-Krise um einen Monat. Wie das zuständige Bundesamt für Güterverkehr (BAG) am Freitag – dem letzten Tag des bisherigen Ausnahmezeitraums – bekanntgab, gelten bis einschließlich 17. Mai 2020 dieselben Sonderregelungen, die Scheuer im März angeordnet hatte. Vor dem Hintergrund der Verbreitung des Coronavirus hatte sich die Bundesregierung damals entschieden, bei gewerblichen Beförderungen von Treibstoff, medizinischen Produkten sowie Lebens- und Futtermitteln unabhängig vom Fahrzeuggewicht folgende Abweichungen von den Sozialvorschriften gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zuzulassen:

  1. Die tägliche Lenkzeit darf höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden.
  2. Ein Fahrer kann zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern er in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.
  3. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.

(Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 17.04.2020)

Schutz vor dem Coronavirus: Hinweise für Betrieb von der BG Verkehr

Die BG Verkehr hat ihre Empfehlungen und Informationen zum Schutz der Beschäftigten in den Mitgliedsunternehmen aktualisiert. Betriebe erhalten hier auf die einzelnen Branchen zugeschnittene Hinweise:

» Weiter zu den Tipps für Unternehmen und ihre Beschäftigten

(Quelle: Newsletter der BG Verkehr (Ausgabe 5/2020) v. 09.04.2020)

De-Minimis-Förderung ist 2020 vorerst ausgeschöpft

Aufgrund großer Nachfrage nimmt das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) für das Förderprogramm „De-Minimis“ zwar weiterhin Anträge an, kann aber vorerst kein Geld zusagen. Die im Haushalt 2020 für das De-Minimis-Programm zur Verfügung stehenden Mittel seien durch die rechtswirksam eingegangenen Förderanträge bereits gebunden, teilte Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen am Freitag mit. Das BAG informierte demnach, neue Förderanträge nur dann positiv beschieden würden, wenn eine bereits beantragte Zuwendungen nicht gewährt werden können und wieder Fördergelder frei werden. Verwendungsnachweise, die trotz der bestehenden Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise bei der Behörde eingehen, würden zeitnah bearbeitet. Der Bewilligungszeitraum läuft aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation infolge der Pandemie bis zum 2. November 2020. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 06.04.2020)

Bun­des­re­gie­rung be­schließt wei­ter­ge­hen­den KfW-Schnell­kre­dit für den Mit­tel­stand

Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein. Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  1. Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  2. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  3. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  4. Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
  5. Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  6. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministriums für Finanzen (BMF) v. 06.04.2020)

Bis zu 4.000 € Beratungskosten ohne Eigenanteil für KMU und Freiberufler in der Corona-Krise

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen treten heute in Kraft und gelten befristet bis Ende 2020. Der Mittelstandsbeauftragte Thomas Bareiß dazu: „Wir erleben, wie immer mehr Unternehmen und Branchen von der Krise getroffen werden. Uns erreichen täglich hunderte Anrufe gerade von kleinen und mittleren Unternehmen, die mit Auftragsrückgängen konfrontiert sind. Viele dieser Unternehmen benötigen Unterstützung bei betriebswirtschaftlichen Fragen. Dafür weiten wir jetzt unsere Förderung unternehmerischen Know-hows aus – schnell und unbürokratisch." Mit den geänderten Förderbedingungen will das Bundeswirtschaftsministerium kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler in der aktuellen Situation unterstützen. Die Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Dieses Modul ergänzt die finanziellen Instrumente, die die Bundesregierung in der vorigen Woche beschlossen hat. Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage unter www.bafa.de/unb bereit. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) v. 03.04.2020)

Gesetzliche Neuregelungen ab März 2020 wegen Corona-Pandemie

In Rekordzeit haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat Regelungen beschlossen, die für alle die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abmildern sollen. Die Hilfen sollen schnell dort ankommen, wo sie dringend gebraucht werden. Die Maßnahmen im Einzelnen:

  1. Schutz für Selbständige und soziale Dienste
    Der Zugang zur Grundsicherung wird vorübergehend erleichtert. Die Bemessung des Kinderzuschlags wird an die gegenwärtige Situation angepasst. Diese Maßnahmen stärken vor allem Familien mit geringen Einkommen und Selbständige ohne oder mit wenigen Angestellten. Zudem werden soziale Dienstleister unterstützt, die von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht sind.

  2. Zugang zu Kurzarbeitergeld vereinfacht
    Die Coronavirus-Pandemie stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu vereinfachen. So sollen Arbeitsplätze in den Betrieben erhalten und Kündigungen von Beschäftigten vermieden werden. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020.

  3. Zugang zum Kinderzuschlag erleichtert
    Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Krise erleiden, erhalten zeitlich befristet leichteren Zugang zum Kinderzuschlag. Die Bundesagentur für Arbeit prüft vorübergehend nur das Einkommen des vergangenen Monats, nicht mehr aus den vergangenen sechs Monaten. Außerdem wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Für Familien, die im ablaufenden Bewilligungszeitraum den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag bezogen haben, soll - ohne erneute Einkommensprüfung - eine einmalige Verlängerung des Kinderzuschlags um sechs Monate eingeführt werden. So können die Leistungen ohne Unterbrechung gewährt werden. Dies soll für die Zeit vom 1. April bis 30. September gelten.

  4. Finanzielle Hilfe für Eltern bei Kita- und Schulschließung
    Wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen, soll der ihnen entstehende Verdienstausfall ausgeglichen werden. Anspruch auf Entschädigung haben Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung die Betreuung des Kindes nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Der neue Entschädigungsanspruch ist damit an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Entschädigungsanspruch wird zeitlich auf sechs Wochen und in der Höhe auf 70 Prozent des Verdienstausfalls begrenzt.

  5. Mietverhältnisse befristet vor Kündigung geschützt
    Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist nun überwiegend in Kraft getreten. Mieter, die infolge der Ausbreitung des Coronavirus ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, werden befristet vor Kündigungen geschützt. Die Regelungen gelten grundsätzlich für einen begrenzten Zeitraum und sollen bis zum Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.

  6. Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige
    Der Bundesrat hat die Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige im Volumen von 50 Milliarden Euro beschlossen. Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für drei Monate. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für drei Monate. "Wir gehen in die Vollen, um auch den Kleinstunternehmen und Solo-Selbständigen unter die Arme zu greifen", so Bundesfinanzminister Olaf Scholz.

  7. Wirtschaftsstabilisierungsfonds - Rettungsschirm für Unternehmen
    Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bleiben nicht ohne Folgen: Unternehmen geraten unverschuldet in Liquiditätsengpässe, Arbeitsplätze sind bedroht. Deshalb hat die Bundesregierung die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds beschlossen, der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.

(Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung v. 01.04.2020)

RECHT europäisch!

Mobilitätspaket: Rat verabschiedet Reform des Regelwerks für Lkw-Fahrer

Der Rat hat am 07. April 2020 das sogenannte Mobilitätspaket, eine umfassende Reform des Straßenverkehrssektors der EU, angenommen. Mit den neuen Vorschriften werden die Arbeitsbedingungen der Kraftfahrer verbessert, besondere Regeln für die Entsendung von Kraftfahrern im grenzüberschreitenden Verkehr eingeführt und die Bestimmungen über den Marktzugang im Güterkraftverkehr aktualisiert. Sie werden auch zu einer effizienteren Durchsetzung führen. Die neuen Regeln sollen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen besseren Arbeits- und Sozialbedingungen für die Fahrer und der unternehmerischen Freiheit, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, sorgen, werden aber auch zur Sicherheit im Straßenverkehr beitragen. Darüber hinaus werden sie für den Sektor Klarheit in Bezug auf bisher mehrdeutige Bestimmungen schaffen und deren uneinheitlicher Anwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten ein Ende setzen. Das Paket besteht aus einer Verordnung, die den Marktzugang im Güterkraftverkehr und den Zugang zum Beruf des Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmers regelt, einer Verordnung über maximale Arbeitszeiten und Mindestruhezeiten für Kraftfahrer sowie über die Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern und einer Richtlinie zur Überarbeitung der Durchsetzungsanforderungen und zur Festlegung von Vorschriften für die Entsendung von Kraftfahrern.

Die Abstimmung am 07. April 2020 im schriftlichen Verfahren bedeutet, dass der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die Rechtsakte müssen nun vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die beiden Verordnungen treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung und die Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Vorschriften der Marktzugangsverordnung und der Entsenderichtlinie gelten 18 Monate nach dem Inkrafttreten der Rechtsakte. Die Vorschriften der Lenkzeitverordnung gelten – abgesehen von den besonderen Fristen für Fahrtenschreiber – ab dem zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung. (Quelle: Pressemitteilung des Rats der EU v. 07.04.2020)

Flandern erhöht Lkw-Maut ab 1. Juli 2020

Die flämische Regierung hält trotz des Protests des belgischen Verbands für Straßengütertransport Febetra an der für den 1. Juli geplanten Erhöhung der Lkw-Maut fest. Der entsprechende Beschluss ist jetzt offiziell im flämischen Amtsblatt veröffentlicht worden, wie belgische Medien übereinstimmend berichten. Für den 1. Juli hatte Flandern eine Erhöhung der Lkw-Maut um zwei Cent pro gefahrenen Kilometer für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 32 Tonnen geplant. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 17.04.2020)