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Aktuelles im August 2023

RECHT aktuell!

Verkehrsministerium reagiert auf Verzögerungen beim Smart Tacho 2

Seit 21. August müssen neu zugelassene Lkw mit einem Smart Tachograph der zweiten Generation ausgerüstet sein. Laut der International Road Transport Union (IRU) gibt es jedoch Verzögerungen bei der Auslieferung der neuen Fahrtenschreiber. Wie der Transportverband mitteilt, habe man daher am 17. August in einem an die EU-Kommissarin Adina Vălean adressierten Brief eine Übergangsfrist gefordert. So solle die Europäische Kommission ihren Mitgliedstaaten empfehlen, ausnahmsweise eine Frist bis Ende 2023 für den Einbau von Smart-Tacho-2-Geräten in Fahrzeuge zu gewähren. Mehrere EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Spanien und Schweden, hätten ihrerseits schon entsprechende Regelungen in die Wege geleitet, betont der Verband. Auf die Frage, ob in Deutschland tatsächlich eine Fristverlängerung für den Einbau des Smart Tacho 2 in neu zugelassene Fahrzeuge gewährt werde, stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) auf Anfrage der VerkehrsRundschau klar: „Den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ist es wegen der unmittelbar geltenden Wirkung des Rechts der Europäischen Union nicht möglich, Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht mit einem bestimmten Fahrtenschreiber zu erteilen oder eine Fristverlängerung zu gewähren.“ Allerdings enthalte das europäische Recht kein Zulassungsverbot, sodass die Fahrzeuge ungeachtet der Einhaltung aller Vorschriften über den Fahrtenschreiber weiterhin zugelassen würden.

Die Sprecherin konkretisiert: „Das BMDV hat die Bundesländer hierauf hingewiesen. Ihnen allein obliegt die Ausführung des Zulassungsrechts nach der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern.“ Zudem seien die Länder gebeten worden, die Zulassung auf Antrag des Halters mit der Auflage zu versehen, dass die Nachrüstung der vorgeschriebenen Fahrtenschreiber innerhalb von 24 Monaten erfolgt. „Dazu soll ein Nachweis des Fahrzeugherstellers vorgelegt werden, der belegt, dass der Einbau beziehungsweise die Nachrüstung des vorgeschriebenen Fahrtenschreibers bis zum Zulassungszeitpunkt objektiv unmöglich waren“, so die Sprecherin weiter. Inwieweit dieses Verfahren von den anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Fahrtenschreiber akzeptiert wird, könne das BMDV jedoch nicht beeinflussen. Aber: „Die Kontrollbehörden in Deutschland wurden gebeten, von einer Ahndung entsprechender Verstöße gegen die Ausrüstungspflicht der Fahrzeuge in den genannten Fällen abzusehen“, so die Sprecherin. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 25. August 2023)

Lkw-Kontrollen für fairen Wettbewerb: BALM und BGL verschärfen Maßnahmen

D ie sozialen, wettbewerblichen und verkehrssicherheitsrelevanten Aspekte im Straßengüterverkehr sollen eingehalten werden, weshalb der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) zusammen mit Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) mehr Verkehrskontrollen im Straßengüterverkehr fordern. "Angesichts der öffentlichen Diskussion um faire Arbeitsbedingungen im Transportgewerbe steht das BALM für die konsequente Verfolgung und Ahndung entsprechender Verstöße im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten", heißt es in der gemeinsamen Forderung. Bei Verkehrskontrollen im bundesdeutschen Fernstraßennetz sowie gezielten Schwerpunktkontrollen festgestellte Zuwiderhandlungen, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, will das BALM allesamt zur Anzeige bringen und führt die entsprechenden Bußgeldverfahren durch. Im Rahmen des bundesweiten Bündnisses gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe will sich der BGL intensiv gegen Wettbewerbsverzerrungen durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung einsetzen sowie für das Einhalten der erforderlichen sozialen Standards zugunsten der Fahrer. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 21. August 2023)

Rückzahlung von Corona-Hilfen: Worauf bei der Schlussabrechnung zu achten ist

Die staatlichen Hilfspakete während der Corona-Krise haben viele Unternehmen vor einer existenziellen finanziellen Schieflage gerettet. Trotzdem haben viele Unternehmen immer noch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu kämpfen und sehen sich zudem mit den Herausforderungen der jüngsten, sich teils überlappenden Krisen konfrontiert, wie die Wirtschaftsprüfer von Schultze und Braun sowie der MTG Wirtschaftskanzlei wissen. „Über drei Jahre nach dem Start der Überbrückungshilfe I steht bei vielen nach wie vor krisengebeutelten Unternehmen die Überprüfung und die mögliche Rückzahlung von gewährten Hilfen an“, sagt Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei. „Alle Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, sind dazu verpflichtet, selbst aktiv zu werden. Bis zum 31. Oktober müssen sie eine Schlussabrechnung einreichen oder eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragen.“„Auf dem Online-Portal, über das die Schlussabrechnungen eingereicht werden müssen, wird darauf hingewiesen, dass die Einreichung oder die Fristverlängerung nur noch bis zum 31. Oktober möglich ist. Nach einer ersten Fristverschiebung auf Ende August 2023 dürfte die zweite Fristverschiebung daher sehr wahrscheinlich die finale sein“, so Schwindl, der bereits zahlreiche Mandanten im Zusammenhang mit ihrer Schlussabrechnung beraten und unterstützt hat.

Wichtig ist: Die Schlussabrechnung muss zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die prüfenden Dritten sind es auch, die die Fristverlängerung bis Ende März 2024 beantragen können, die automatisiert genehmigt werden soll. Unabhängig von einer möglichen Fristverlängerung gilt jedoch: Den Stichtag 31. Oktober oder 31. März 2024 zu reißen, ist nicht ratsam. Und auch ein Aussitzen führt im Fall der Schlussabrechnung nicht dazu, dass die Rückzahlung nach dem Motto „Wo keine Schlussabrechnung, da keine Rückforderung“ entfällt. Die Hilfen sind in den beiden genannten Fällen vielmehr in voller Höhe zurückzuzahlen. „Über die Angaben in der Schlussabrechnung können die Unternehmen eine Rückzahlungspflicht entweder ganz vermeiden oder zumindest die Höhe der Rückzahlung reduzieren, wenn sie Hilfen erhalten haben, aber insoweit nicht bezugsberechtigt waren“, sagt Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, die bei der Kanzlei Schultze & Braun tätig ist. „Umso dringlicher ist es für Geschäftsleiter, sich mit der Schlussabrechnung so bald wie möglich zu befassen – gerade auch wegen des großen operativen und administrativen Aufwands für die Einreichung der Schlussabrechnung.“ Die Schlussabrechnung dient dazu, die ursprünglich im Antrag für die finanziellen Hilfen gemachten Angaben zu überprüfen. Da die Zeit für die Beantragung mitunter knapp gewesen ist und es schnell gehen musste, basieren diese Angaben in vielen Fällen auf Schätzungen. Anhand der Differenz zwischen den Zahlen in der Schlussabrechnung und den Angaben im Antrag bemisst sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung. „Es ist also wichtig, genau zu prüfen, wie die Zahlen für die Schlussabrechnung aussehen“, erläutert Schwindl. „Hinzu kommt, dass sich die Förderbedingungen der Überbrückungshilfen kontinuierlich geändert haben, was bei der Schlussabrechnung ebenfalls berücksichtigt werden muss.“

Erhaltene finanzielle Hilfen müssen die Unternehmen auch dann zurückzahlen, wenn der Umsatzrückgang nicht durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet war. Zu belegen, dass der Umsatzrückgang Corona-bedingt war, ist jedoch alles andere als einfach. Eindeutig Corona-bedingt ist der Rückgang lediglich, wenn das Unternehmen in der Pandemie schließen musste – Stichwort Lockdown. Musste es das nicht, wird der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs mitunter zu einer großen Herausforderung. Materialengpässe, der Mangel an Fachkräften oder wenn Aufträge nicht bearbeitet werden konnten, zählen nicht per se als Gründe für einen Corona-bedingten Umsatzrückgang. Zahlreiche Abgrenzungsfragen führen dazu, dass sich Unternehmer, Geschäftsleiter, aber auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Frage „War der Umsatzrückgang Corona-bedingt?“ in den Schlussabrechnungen in einem rechtlichen Bereich bewegen, zu dem es bis dato noch keine Rechtsprechung gibt. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 21. August 2023)

Kündigungsschutz: Videoaufnahmen sind als Beweismittel zulässig

Arbeitgeber dürfen in einem Kündigungsschutzprozess selbst dann Videoaufnahmen als Beweise verwenden, wenn sie diese nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts erlangt haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit einem wegweisenden Urteil vom 29. Juni klargestellt. Welche Folgen dieses Urteil hat, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff.

Um welchen Fall ging es?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Kündigungsschutzprozess die Frage zu beantworten, ob Arbeitgeber Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung vom Arbeitgeber zur Begründung einer Kündigung heranziehen können. „Die zu beurteilende Fallkonstellation war deshalb problematisch, weil die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts stand“, erklärt Roloff. Der Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Das Unternehmen begründete die Kündigung damit, dass der Arbeitnehmer die Vergütung für eine Mehrarbeitsschicht verlangte, obwohl er diese nicht geleistet hatte. Der Arbeitnehmer hatte zwar zunächst das Werksgelände betreten, dieses aber noch vor Schichtbeginn wieder verlassen. Dies ergab sich aus Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände. Der Arbeitnehmer erhob Klage gegen die ausgesprochene Kündigung. Er behauptete, am besagten Tag gearbeitet zu haben. Zugleich nahm er für sich in Anspruch, dass das Gericht die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigen darf. In solch einem Fall sprechen die Experten von einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot. „Mit dieser Argumentation konnte der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht überzeugen“ berichtet Roloff. Diese gaben seiner Kündigungsschutzklage statt. Allerdings hatte die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG Erfolg. Sie führte zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Dieses muss nun bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Arbeitgebers hinsichtlich des vorzeitigen Verlassens des Werksgeländes durch den Arbeitnehmer berücksichtigen und gegebenenfalls auch die Videosequenz in Augenschein nehmen.

Aus Sicht des BAG spiele es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes oder der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entspricht. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers durch die Arbeitsgerichte nicht ausgeschlossen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung offen erfolgt ist und ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers im Raum steht. Das BAG hat insoweit resümiert, als es in einem solchen Fall irrelevant ist, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial gewartet hat. „Arbeitgebern ist es vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jetzt nicht mehr grundsätzlich verwehrt, Erkenntnisse aus Videoüberwachungen allein deshalb nicht mehr zu verwenden, weil datenschutzrechtliche Löschfristen verstrichen sind“, fasst Roloff zusammen. Vor dem Hintergrund, dass Fehlverhalten von Arbeitnehmern durch Videoaufzeichnungen infolge eines Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot wertlos sein sollten, war den Unternehmen in der Vergangenheit auch kaum zu vermitteln. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 21. August 2023)

BALM kontrolliert 1.534 Fahrzeuge bei Schwerpunktkontrollen im Juni

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat im Juni wieder Schwerpunktkontrollen zu den Themen der Einhaltung der Kabotagebestimmungen, zur Überwachung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit und im Bereich der technischen Unterwegskontrolle (TUK) durchgeführt. Diese fanden am 6. und 7. Juni, am 12. Juni sowie am 22. und 23. Juni statt. Zusammengerechnet kontrollierte das BALM an diesen Tagen insgesamt 1.534 Fahrzeuge. An Sicherheitsleistungen habe man während dieser Schwerpunktkontrollen im Juni 2023 insgesamt rund 171.380 Euro vereinnahmt, wie das Amt weiter mitteilt. Die Kontrollortauswahl sei aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens, der Feststellungen vorausgegangener Kontrollen sowie Erfahrungswerten aus dem Kontrolldienst erfolgt. Am 6. sowie 7. und 22. sowie 23. Juni fanden die Schwerpunktkontrollen an jeweils 29 Kontrollstellen statt. An diesen Tagen ging es hauptsächlich um die Kontrolle von Kabotagebestimmungen. Zusätzlich wurden die Kontrollen durch technische Unterwegskontrollen ergänzt. Am 12. Juni 2023 führte das Bundesamt bundesweite Kontrollen an 27 Kontrollorten hinsichtlich der Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit durch. Ein weiterer Fokus lag auch hier auf der Durchführung von technischen Unterwegskontrollen.

Im Rahmen der Kontrollaktion am 6. und 7. Juni haben die Beamten vom BALM und der Verkehrskontrolldienste 642 Fahrzeuge kontrolliert. Von diesen überprüften sie 620 Fahrzeuge auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen und 35 Fahrzeuge auf die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs. Es wurden 22 Fahrzeuge in Bezug auf die Kabotageregelungen beanstandet und sechs Verstöße im Zusammenhang mit dem Verbot der Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug festgestellt. Bei den neun auf technische Mängel untersuchten Fahrzeugen wurden fünf Verstöße festgestellt. Am 12. Juni haben die Beamten von BALM, Polizei und Zoll insgesamt 346 Fahrzeuge kontrolliert. Von diesen überprüften sie 321 auf die Einhaltung der Regelungen zur Verbringung der regelmäßigen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs. Außerdem kontrollierten sie 85 Fahrzeuge auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen. 13 Fahrzeuge prüften die TUK-Experten auf technische Mängel. Gegen das Verbot der Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug wurden 57 Verstöße festgestellt. Fünf Fahrzeuge wurden in Bezug auf die Kabotageregelungen beanstandet. Von den TUK-Experten wurden ebenfalls fünf technische Mängel entdeckt. Darunter befanden sich zwei Verstöße im Bereich der Bremsanlagen. Bei der Aktion vom 22. und 23. Juni kontrollierten die Beamten von BALM und Polizei insgesamt 546 Fahrzeuge. Von diesen haben sie 532 Fahrzeuge auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen und 40 Fahrzeuge auf die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs überprüft. Es wurden zwei Verstöße im Zusammenhang mit dem Verbot der Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug festgestellt und 22 Fahrzeuge in Bezug auf die Kabotageregelungen beanstandet. Bei den 21 auf technische Mängel unter-suchten Fahrzeugen wurden sechs Verstöße festgestellt. Darunter wurden zwei manipulierte Abgasreinigungsanlagen aufgedeckt. Das BALM betont, dass es sich bei den Kontrollergebnissen von Schwerpunktaktionen grundsätzlich um keine repräsentativen Ergebnisse handelt, die sichere Rückschlüsse auf die Gesamtsituation zulassen. Die gewonnenen Kontrollergebnisse würden ausgewertet und in die nachgelagerten Betriebskontrollen mit einfließen. Die bundesweite Durchführung von Kontrollaktionen mit Fokus auf Kabotage, der Kontrolle der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit und technischen Unterwegskontrollen werde fortgesetzt.(Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 04. August 2023)

RECHT europäisch!

KMU-Entlastungspaket der EU: DIHK sieht Handlungsbedarf

Da grade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die Transformation Richtung Klimaneutralität herausfordernd ist und diese von Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Inflation oft stärker betroffen sind, will die Europäische Kommission mit einem Maßnahmenpaket gegensteuern. Dieses Entlastungspaket soll am 12. September vorgestellt werden, wie die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) mitteilt. Ob das Paket den großen Erwartungen der Unternehmen gerecht wird, sei fraglich. Für eine echte KMU-Entlastung muss der Vorschlag laut DIHK sowohl konkrete Maßnahmen als auch verbesserte Verfahren zur Berücksichtigung des Mittelstandes im Gesetzgebungsprozess enthalten. In Aussicht gestellt hat die EU-Kommission demnach ursprünglich nur zwei konkrete Gesetze. Zum einen soll es einen einheitlicheren Rahmen für die Unternehmensbesteuerung (BEFIT) geben. Zum anderen will die Kommission die Zahlungsverzugsrichtlinie überarbeiten. Auch wenn dies aus Sicht der Wirtschaft valide Vorhaben seien, sieht der Verband die daraus resultierenden konkreten Entlastungen – speziell für den Mittelstand in Deutschland  – als begrenzt an.

Eine zusätzliche Maßnahme kündigte die EU-Kommission im Februar mit dem Abbau von 25 Prozent der bestehenden Bürokratie- und Berichtspflichten an. Diese Zielvorgabe verspreche zwar weitere Entlastung, doch bleiben Fragen zur praktischen Umsetzung derzeit noch offen, so die DIHK. Gerade in Politikbereichen wie dem Green Deal und der Industriepolitik schafft die EU aktuell viele neue Berichtspflichten und bürokratische Auflagen, die zudem teilweise Überlappungen und Doppelungen enthalten, kritisiert der Verband. Hier seien Ausnahmen für mittelständische Betriebe wichtig.Er schlägt ein einheitliches digitales Berichts-Tool als Lösung vor, das Dutzende ähnlicher Einzelberichte ersetzt. Außerdem gelte es, die Arbeitnehmerentsendung innerhalb der EU zu vereinfachen. Zahlreiche und komplex gestaltete Anzeige-, Melde- und Nachweispflichten beim grenzüberschreitenden Arbeiten seien sehr aufwendig für KMU. Ein weiterer Vorschlag: Die derzeitigen Schwellenwerte, bis zu denen ein Unternehmen als KMU gilt, sollten geändert werden. Die eingetretenen Preis- und Produktivitätssteigerungen würden dies erforderlich machen. Es sei sinnvoll, die Schwellenwerte von 250 auf mindestens 500 Mitarbeitende sowie höhere Umsatzwerte anzuheben. Das würde den Mid-Cap-Unternehmen den Zugang zu KMU-Initiativen ermöglichen. Ein weiterer Punkt, den der Verband hervorhebt: Um unnötige Bürokratie von Anfang an zu vermeiden, solle die EU-Kommission zudem künftig sowohl das „One in, One out"-Prinzip als auch den „KMU-Test" in sämtlichen Folgenabschätzungen zu EU-Regularien sorgfältig und verbindlich anwenden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 25. August 2023)

Ungarn erhöht Lkw-Maut um 17,6 Prozent

Ungarn erhöht am 1. Oktober 2023 die Mautsätze. Wie der österreichische Verband AISÖ (Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs) meldet, steigen die Gebühren für die E-Maut dann um 17,6 Prozent. Das elektronische Mautsystem gilt für Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen, Autostraßen und Nationalstraßen. Wie der ungarische Mautbetreiber Hu-Go auf seiner Website konkretisiert, werden die Gebühren im Falle eines Anstiegs des vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes entsprechend dem Anstieg angepasst. Bei Hu-Go sind auch die künftigen Mautsätze abrufbar.

Gotthard-Basistunnel freigegeben: Güterverkehr über Oströhre läuft wieder

Nach dem Güterzugunfall im Gotthard-Basistunnel am 10. August hat das Schweizerische Bahnunternehmen SBB die Oströhre um Mitternacht auf den 23. August wieder für den Güterverkehr freigegeben. Laut SBB sind die ersten Züge kurz danach durch den Tunnel gefahren. Das Bahnunternehmen hat ein Einspurkonzept erarbeitet. Es sieht vor, dass vier Güterzüge nacheinander durch den Basistunnel verkehren. Anschließend können die Oströhre vier Güterzüge in der Gegenrichtung nutzen. Insgesamt können somit knapp 100 Güterzüge pro Tag durch den Basistunnel fahren, so die SBB. Rund 30 werden über die Panoramastrecke umgeleitet. Die maximale Kapazität über die Gotthard-Achse konnte das Unternehmen damit gegenüber der letzten Information weiter erhöhen. Sie beträgt damit 130 Güterzüge. Am 18. August waren die Schweizer noch davon ausgegangen, dass ab dem 23. August rund 90 Güterzüge pro Tag durch den Basistunnel verkehren könnten, zusätzlich rund 20 Züge über die Panoramastrecke. Das wären 110 Güterzüge gewesen, die über Gotthardachse unterwegs gewesen wären. 2022 verkehrten laut dem Unternehmen im Herbst an Werktagen durchschnittlich rund 120 Güterzüge täglich durch den Basistunnel. Zu Umleitungen über die Lötschberg-Simplon-Achse werde es dennoch weiter kommen.

Damit der Güterverkehr pünktlich wieder aufgenommen werden konnte, haben die Einsatzkräfte bis zum 18. August das stark beschädigte Spurwechseltor durch ein mobiles Tor ersetzt und somit die notwendige Trennung der Luftzirkulation zwischen den Röhren hergestellt. In den letzten Tagen hat das Bahnunternehmen erfolgreich Testfahrten in der Oströhre durchgeführt. Das mobile Tor, das als Ersatz für das stark beschädigte Spurwechseltor dient, hat sich bewährt, so die Schweizer. Damit sei ein sicherer Betrieb des Güterverkehrs in der Oströhre und das sichere Arbeiten an der Unfallstelle in der Weströhre gewährleistet. Die zeitaufwändigen Räumungsarbeiten an der Unfallstelle sind im Gang. Die Mehrzahl der 16 entgleisten Wagen befindet sich nach wie vor in der Weströhre. Mehrere Wagen sind so stark zerstört, dass sie vor dem Abtransport noch im Tunnel zerlegt werden müssen. Parallel zu den Räumungsarbeiten plant die SBB die Reparatur der Bahnanlagen. Die Öffnung der Oströhre bedeutet mehr Flexibilität und eine Entlastung der Güterkunden, so das Bahnunternehmen. Primär werden erst einmal die im In- und Ausland abgestellten Transitzüge, die auf Grund der Eckhöhe nicht über die Panorama-Strecke umgeleitet werden konnten, durch die Oströhre verkehren. Bis alle beschädigten Teile der Bahnanlagen ersetzt sind, werde es mehrere Monate dauern, erklären die Schweizer. Sie gehen davon aus, dass voraussichtlich Anfang 2024 beide Tunnelröhren wieder eingeschränkt für den Bahnverkehr nutzbar sind. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 23. August 2023)

RECHT nachhaltig!

Klimaschutz: Verkehrssektor bleibt das Sorgenkind

Der Expertenrat für Klimafragen hat der Bundesregierung am Dienstag, 22. August, bescheinigt, dass sie nicht auf Kurs ist, um das Klimaziel für das Jahr 2030 zu erreichen. Bis dahin müsste Deutschland 65 Prozent weniger Treibhausgase ausstoßen als 1990. Probleme bereiten insbesondere der Verkehr und Gebäudesektor. Die Klimaschutzmaßnahmen der Bundesregierung gingen zwar in die richtige Richtung, so die Experten, sie reichten aber noch immer nicht aus. Angesichts des drohenden Scheiterns beim Erreichen der deutschen Klimaziele rufen Verbände die Bundesregierung zum Umsteuern auf. Ein entsprechendes Schreiben haben mehr als vierzig Einrichtungen und Verbände unterzeichnet, darunter die Arbeiterwohlfahrt, der Bund für Umwelt und Naturschutz und der Verkehrsclub Deutschland. Das Forderungspapier liegt der „Deutschen Presse-Agentur“ in Berlin vor. „Wir fordern Bundeskanzler Olaf Scholz auf, sein Kabinett endlich auf Klimakurs zu bringen und das Erreichen der Klimaziele bis 2030 sicherzustellen“, erklärte die Geschäftsleiterin Politik des Dachverbands Klima-Allianz Deutschland, Stefanie Langkamp. FDP-Verkehrsminister Volker Wissing sei „ein Totalausfall“ für den Klimaschutz. In ihrem Papier sprechen sich die Unterzeichner im Verkehrsbereich unter anderem für ein Tempolimit von 120 km/ h auf Autobahnen und von 80 km/ h auf Landstraßen aus. Zudem müssten klimaschädliche Subventionen abgebaut werden, etwa bei Dienstwagen oder der Besteuerung von Kerosin im Luftverkehr. Zudem solle der CO2-Preis, der Heizen und Tanken mit fossilen Brennstoffen teuer macht, schneller ansteigen. Die Einschätzung des Expertenrats für Klimafragen bezieht sich allerdings noch auf die Regeln des alten Klimaschutzgesetzes, dieses dürfte jedoch bald nicht mehr gelten, wenn der Bundestag das geplante neue Gesetz verabschiedet. Zudem will die Bundesregierung für die Bereiche Gebäude und Verkehr bereits im kommenden Jahr den CO2-Preis anheben, was Heizen und Tanken verteuern wird. Mit Blick auf Maßnahmen im Verkehrssektor verweist das Bundesverkehrsministerium zudem auf den geplanten CO2-Aufschlag auf die Lkw-Maut, höhere Investitionen in die Schiene und die Einführung des Deutschlandtickets als weitere Klimaschutzmaßnahmen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 23. August 2023)

Bundesregierung: CO2-Preis soll ab 2024 deutlich steigen

Der CO2-Preis soll zum 1. Januar auf 40 Euro pro Tonne steigen, wie die „Deutsche Presse-Agentur“ am Mittwoch, 9. August, aus Regierungskreisen erfuhr. Bisher waren 35 Euro geplant. Derzeit liegt er bei 30 Euro. Zuvor hatte unter anderem das „Handelsblatt“ berichtet. In der Bundesregierung war zunächst über eine Erhöhung des CO2-Preises im Jahr 2024 auf 45 Euro debattiert worden. Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf des Wirtschaftsplans des Klima- und Transformationsfonds für 2024 sowie den Finanzplan bis 2027, wie das Finanzministerium mitteilte. Dieses Sondervermögen speist sich unter anderem aus der nationalen CO2-Bepreisung im Verkehrs- und Wärmebereich. Die Einnahmen daraus sollen laut Entwurf um rund 2,3 Milliarden auf rund 10,9 Milliarden Euro steigen. „Wir müssen bei der CO2-Bepreisung mit Augenmaß vorgehen, gerade angesichts der aktuellen Wachstumsschwäche“, sagte Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) laut einer Mitteilung. Eine Erhöhung des CO2-Preises ab Anfang 2023 hatte die Koalition wegen der Energiekrise verschoben. Über den Klima- und Transformationsfonds (KTF), ein Sondervermögen des Bundes, investiert der Bund in einen „klimagerechten Umbau“ – zum Beispiel gehen Milliarden in die energetische Gebäudesanierung, die Dekarbonisierung der Industrie und den Ausbau der Elektromobilität. Vorgesehen sind 2024 Programmausgaben von rund 57,6 Milliarden Euro. Das sind 21,6 Milliarden Euro mehr als die Soll-Ausgaben des Jahres 2023. „Mit dem KTF-Wirtschaftsplan fördern wir Innovationen am Wirtschaftsstandort Deutschland“, sagte Lindner. „Wir schaffen Grundlagen, damit aus Dekarbonisierung und Digitalisierung Zukunftschancen erwachsen.“ (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09. August 2023)

EU-Komission verabschiedet europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die EU-Kommission hat am 31.07.2023 die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) angenommen. Diese müssen von allen Unternehmen verwendet werden, die der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) unterliegen. Die Standards decken das gesamte Spektrum an Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen ab, einschließlich Klimawandel, Artenvielfalt und Menschenrechte. Sie bieten verschiedenen Interessengruppen, Informationen, um die Nachhaltigkeitsauswirkungen der Unternehmen, mit denen diese zusammenarbeiten, zu verstehen. Die finalen Standards liegen in 23 Sprachversionen vor, u.a. auch in deutscher Sprache. Diese sind abrufbar auf der Webseite der Europäischen Kommission:  „Europäische Kommission: Erste europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung“. (Quelle: Pressemitteilung der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion v. 31. Juli 2023)