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Aktuelles im Februar 2021

RECHT aktuell!

Bayern: Sonntagsfahrverbot für Lkw bis Ende Februar ausgesetzt

Lastwagen ab 7,5 Tonnen dürfen in Bayern vorübergehend auch an Sonn- und Feiertagen unterwegs sein. Das Fahrverbot werde bis einschließlich 28. Februar ausgesetzt, teilte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) am Freitag mit. Ziel sei es, die Transportlogistik zu unterstützen und „für funktionierende Lieferketten und Warenströme zu sorgen“. Geschäfte und Firmen müssten bestmöglich mit Waren beliefert werden. Hintergrund sind laut Herrmann die derzeitigen Grenzkontrollen zu Tschechien und Tirol. Verzögerungen entstünden beispielsweise, wenn Lastwagen-Fahrer den erforderlichen negativen Corona-Testnachweis nicht dabei hätten oder die digitale Einreiseanmeldung fehle. Herrmann appellierte an die Transportunternehmen und Fahrer, sich vor dem Grenzübertritt von Tschechien und Tirol nach Bayern um die notwendigen Formalitäten zu kümmern. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt von 0.00 bis 22.00 Uhr für eine Vielzahl von Transportgütern mit schweren Lkw. In Bayern war das Verbot bereits zeitweise im Sommer 2020 ausgesetzt, um die Versorgungsketten während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 22. Februar 2021)

Berlin: Landesförderung für Abbiegeassistenten nicht ausgeschöpft

Das Förderprogramms „Abbiegeassistent Berlin“ des Senats wird von Unternehmen bislang relativ wenig genutzt, wie Angaben der Investitionsbank Berlin (IBB) zeigen. Bis Ende Januar 2021 wurden Zuwendungsbescheide für 177 Lkw erteilt worden, wie ein Sprecher der Bank, unter deren Dach das Förderprogramm abgewickelt wird, gegenüber der VerkehrsRundschau mitteilte. Insgesamt seien bisher nur 23 Förderanträge gestellt worden – teilweise für mehrere Fahrzeuge – , davon wurden laut IBB 17 bewilligt. Rund 160.000 Euro seien bisher durch die bewilligten Anträge gebunden. Pro Jahr stehen insgesamt zwei Millionen Euro im Haushalt bereit. Das Land hatte die Förderrichtlinie Ende November 2020 angekündigt. Ab 10. Dezember vergangenen Jahres konnten Anträge gestellt werden, wie die VerkehrsRundschau berichtete. Voraussetzung für den Zuschuss von 80 Prozent für den Kauf und den Einbau des Systems ist, dass das Unternehmen eine Betriebsstätte in Berlin hat und den jeweiligen Lkw überwiegend in Berlin betreibt. Im Unterschied zum Bund fördert Berlin nur Kamera-Monitor-Systeme mit akustischer und optischer Warnung. Ein Branchenvertreter zeigte sich gegenüber der VerkehrsRundschau irritiert, dass nur so wenige Anträge gestellt wurden. Anekdotisch berichtete er, dass Unternehmen mit hohem Leidensdruck – schweren Abbiegeunfälle in der Vergangenheit – bereits auf eigene Kosten oder mit Bundesförderung nachgerüstet haben. Bisher von solchen Unfällen verschonte Unternehmen würden möglicherweise nicht die Notwendigkeit sehen, ihre Lkw nachzurüsten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 18. Februar 2021)

>> Mehr Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Webseite der IBB.

COVID-19-Maßnahmen für den Verkehrssektor

Der Europäische-Rat hat am 15.02.2021 zwei Verordnungen mit befristeten Vorschriften angenommen, um den von der COVID‑19-Pandemie weiterhin schwer betroffenen Verkehrssektor zu unterstützen. [...] Eine Verlängerung der Möglichkeit, die Gültigkeit von Führerscheinen, der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen und anderen spezifischen Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen vorübergehend zu verlängern, wird Verkehrsunternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern helfen, die aufgrund von COVID‑19-Beschränkungen nicht in der Lage sind, bestimmte Verwaltungsanforderungen zu erfüllen. [...]

Die Gültigkeit von Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 auslaufen, kann um zehn Monate verlängert werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Verlängerungen erteilt werden sollen, Beschränkungen aufgrund von COVID‑19 unterliegt. Mitgliedstaaten, die diese Verlängerungen nicht benötigen, müssen sie nicht anwenden. Sie müssen jedoch die Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen akzeptieren, deren Gültigkeit in anderen Mitgliedstaaten verlängert wurde. Dies wird gewährleisten, dass der Binnenmarkt weiter reibungslos funktioniert und grenzüberschreitende Tätigkeiten fortgesetzt werden können. Sowohl für den Rat als auch für das Europäische Parlament sind die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Verkehrssektor von größter Bedeutung. Der gebilligte Text sieht vor, dass der betroffene Mitgliedstaat die Kommission um eine weitere Verlängerung ersuchen kann, wenn die Verlängerung von Dokumenten über einen längeren Zeitraum undurchführbar bleibt. Es muss jedoch klar sein, dass die beantragte Verlängerung nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Sicherheit oder Gefahrenabwehr im Verkehrssektor führt. Die Rechtsakte werden nun von beiden Organen unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Rat v. 15.02.2021)

Bundesrat stimmt Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen zu

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind. Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte. Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Weiterer Corona-bedingter Aufschub: Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater verschiebt sich um ein halbes Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet. Hintergrund ist, dass die Steuerberaterinnen und Steuerberater derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen stark ausgelastet sind. Das Gesetz wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es kann dann - teilweise rückwirkend - in Kraft treten. (Pressemitteilung des Bundesrat v. 12.02.2021)

Neue Grenzkontrollen wegen Corona-Mutationen

Nach der Ausbreitung des mutierten Coronavirus in Tschechien und Teilen Österreichs hat die Bundesregierung neue Einreisebeschränkungen und Grenzkontrollen beschlossen. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums wurden Tschechien und Tirol als sogenannte „Virusmutationsgebiete“ eingestuft. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) habe entschieden, ab Sonntag neben den seit der Flüchtlingskrise bestehenden Binnengrenzkontrollen zu Österreich auch an den Grenzen zu Tschechien vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen, teilte ein Sprecher mit. „Unsere Industrie ist angewiesen auf die täglichen Zulieferungen der Werke in Ungarn, Tschechien, der Slowakei und vielen anderen Ländern in Süd- und Osteuropa“, sagte die Präsidentin des Verbandes der deutschen Automobilindustrie (VDA), Hildegard Müller. „Wenn die Lieferungen unterbrochen werden, stehen hier in Deutschland schon kurzfristig die meisten Werke still“. Der Verband schlug vor, „mit der Prüfung von Test- und Anmeldepflichten für alle Fahrer den Lieferverkehr sowie die Eindämmung der Virusmutante zu garantieren“. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 12. Februar 2021)

Kabinett bringt Gesetz zum autonomen Fahren auf den Weg

Die Bundesregierung will Deutschland weltweit zum Vorreiter beim autonomen Fahren machen. So wurde am Mittwoch ein Gesetz auf den Weg gebracht, das einen entsprechenden Rechtsrahmen setzen soll. Ziel sei, dass Fahrzeuge im Automatisierunglevel 4 in festgelegten Bereichen im öffentlichen Straßenverkehr im Regelbetrieb fahren könnten, und zwar bis zum Jahr 2022, meldet dpa. „Damit würde Deutschland der erste Staat weltweit, der Fahrzeuge ohne Fahrer aus der Forschung in den Alltag holt“, hieß es demnach aus dem Ministerium. Beim so genannten „vollautomatisierten Fahren“ der Stufe 4 übernimmt das System für einen gewissen Zeitraum oder in bestimmten Situationen vollständig die Kontrolle und muss dabei nicht überwacht werden. Muss der Automationsmodus verlassen werden, fordert das System den Fahrer zur Übernahme auf. Bei der Stufe 5 wird der Mensch dagegen vollends zum Passagier, sein Eingreifen ins Fahrgeschehen ist nicht mehr nötig. Heutiger Stand der Technik ist Stufe 2, das teilautomatisierte Fahren mit dem Einsatz von Assistenzsystemen wie etwa dem Stauassistenten. [...] (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 10. Februar 2021)

Bundesregierung beschliesst weitere Corona-Hilfen für Unternehmen

Die große Koalition will die negativen Folgen der Corona-Pandemie mit weiteren finanziellen Hilfen für Unternehmen abfedern. Durch einen erweiterten Verlustrücktrag sollen sie Einbußen in der Steuererklärung umfangreicher als bisher mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können. Die Spitzen von Union und SPD hatten sich am späten Mittwochabend darauf geeinigt, die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag von fünf auf zehn Millionen Euro zu verdoppeln beziehungsweise bei einer Zusammenveranlagung auf 20 Millionen anzuheben. Damit können Unternehmen in größerem Umfang Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus 2019 verrechnen. Wie unter anderem die „Tagessschau“ berichtet, soll dies laut Koalition „in der Krise notwendige Liquidität“ schaffen. Zudem sei der steuerliche Verlustrücktrag „bürokratiearm zu verwalten“. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) ist nicht allerdings zufrieden mit den neuen Steuerhilfen. Grundsätzlich sei es gut, dass die Koalition den steuerlichen Verlustrücktrag erweitert habe, weil er zielgenau die Liquidität von Unternehmen verbessere, sagte VDA-Präsidentin Hildegard Müller am Donnerstag der Deutschen Presse-Agentur. „Allerdings ist der beschlossene Umfang ernüchternd.“ Letztlich werde ein wirksames Instrument nicht im vollen und notwendigen Umfang genutzt. „Dass die Bundesregierung hier nicht in größerem Maßstab agieren will, ist weder verständlich noch wirtschaftlich sinnvoll.“Aus Sicht Müllers hätte die Höchstgrenze noch weiter angehoben werden müssen, damit auch der industrielle Mittelstand das Instrument ideal einsetzen kann. „Zum anderen muss auch der zeitliche Rücktrag erweitert werden, damit die Krisenverluste auch tatsächlich mit Gewinnen aus umsatzstarken Geschäftsjahren, etwa 2018, verrechnet werden können“, sagte sie. Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) hat das neue Corona-Hilfspaket für Unternehmen zwar als kleinen Schritt in die richtige Richtung bezeichnet, sieht aber ebenfalls Nachbesserungspotenzial: „Die erhöhten steuerlichen Abschreibungen sind wichtig, damit unsere gesunden Betriebe aus eigener Kraft aus dem Corona-Tal herauskommen. Ich hätte mir aber mehr gewünscht. Vor allem eine Verlängerung des Veranlagungszeitraumes auf zwei bis drei Jahre.“ Das Signal sei aber immerhin angekommen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 04. Februar 2021)

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten

Maßnahmen zur Kontaktreduktion, Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz, Überprüfungen der Gefährdungsbeurteilungen: Die am 27. Januar in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat viele Auswirkungen auf Betriebe. Die BG Verkehr passt ihre Informationsangebote an die Vorgaben an. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf den Weg gebrachte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt bis zum 15. März dieses Jahres. Sie soll dem Ziel dienen, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Nach der neuen Arbeitsschutzverordnung (PDF) müssen Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Nach Möglichkeit sollen sie Kontakte mit Hilfe von Informationstechnologie ersetzen. Wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, sind sie nun verpflichtet, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen. Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten dies zulassen. Ansonsten muss der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen wie Lüftungsmaßnahmen oder Abtrennungen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Auch soll zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden. Arbeitgeber werden zudem verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. Nach der Corona-ArbSchV müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Schutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn

  • die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, oder
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
  • bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Die Anforderungen an die medizinischen Gesichtsmasken sind in der Verordnung beschrieben. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Masken zu tragen. Zu beachten ist: Wenn der Arbeitgeber FFP2-Masken oder andere persönliche Schutzausrüstung (PSA) ausgeben will, gelten die dafür vorgeschriebenen Regelungen. Der Umgang mit FFP2-Masken muss unterwiesen werden, es gelten Tragezeitbegrenzungen und den betroffenen Arbeitnehmern muss eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden. Die Details können in der DGUV Regel 112-190 (PDF) (Benutzung von Atemschutzgeräten) nachgeschlagen werden. Wie es in der Verordnung heißt, bleiben die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes von der Verordnung unberührt. Gleiches gilt für abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Zum Schutz von Beschäftigten vor einer Corona-Infektion hat die BG Verkehr eine Vielzahl von Medien und Informationen für verschiedene Branchen herausgegeben. Die Inhalte werden regelmäßig erweitert und derzeit an die Anforderungen der neuen Arbeitsschutzverordnung angepasst. In unserem Downloadcenter finden Sie zudem Infoblätter, Unterweisungskarten, Handlungshilfen, Aushänge und Faktenblätter, die in Pandemiezeiten Hilfestellung geben. (Quelle: Mitteilung der BG Verkehr v. 03.02.2021)

BMVI fördert gewerbliche E-Mobilität mit 20 Millionen Euro

Ab sofort können kommunale und gewerbliche Unternehmen wieder Anträge zur Förderung bei der Beschaffung von Elektrofahrzeugen einreichen. Das geht aus einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) hervor, das dafür 20 Millionen Euro zur Verfügung stellt. Mit der Förderung sollen kommunale und gewerbliche Flotten wie zum Beispiel Taxis, Kurier-, Express- und Sharingdienste, bei dem Umstieg auf die klimafreundliche E-Mobilität unterstützt werden. Die Anträge können bis Ende März gestellt werden. Die Förderaufrufe und weitergehende Informationen, etwa welche Fahrzeuge genau gefördert werden, stehen auf den Homepages der Programmgesellschaft Now und des Projektträgers Jülich zur Verfügung, die Sie unter folgenden Links erreichen:

(Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 02. Februar 2021)

RECHT europäisch!

Brexit sorgt zunehmend für Verzögerungen im Handel

Die Verzögerungen im Handel zwischen Großbritannien und der EU haben einer Umfrage zufolge seit Anfang des Jahres zugenommen. Das geht aus einer Umfrage des Chartered Institute of Procurement & Supply (CIPS) hervor, die am Mittwoch, 24. Februar, veröffentlicht wurde. Befragt wurden 350 Lieferkettenmanager in Großbritannien. Von ihnen gaben knapp 60 Prozent an, dass es inzwischen länger dauert, Waren zwischen dem Kontinent und Großbritannien hin und her zu bewegen als noch im Januar. Das Land hatte den europäischen Binnenmarkt und die Zollunion zum Jahreswechsel endgültig verlassen. Seitdem gelten die Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens. Damit fallen unter anderem Zollformalitäten und Kontrollen auf Produktstandards an. Laut der Umfrage klagten 63 Prozent der Befragten über mindestens zwei bis drei Tage Verzögerung beim Warentransport vom Kontinent nach Großbritannien. Im Januar hatten das nur 38 Prozent angegeben. Nur leicht besser ist die Situation bei Exporten von Großbritannien: Hier gaben 44 Prozent an, zwei bis drei Tage längere Lieferzeiten in Kauf nehmen zu müssen. Wichtigster Faktor sind nach Ansicht von knapp der Hälfte der Lieferkettenmanager längere Bearbeitungszeiten durch Zollbeamte an der Grenze. „Wir sind jetzt weit im zweiten Monat der neuen Vereinbarungen, und die Hoffnung, dass sich Verzögerungen an der Grenze verringern, wenn die Frachtvolumen wieder auf ein normales Maß zurückkehren und die Zollsysteme an die neuen Prozesse angepasst werden, hat sich nicht bewahrheitet“, sagte CIPS-Chefökonom John Glen. Er fürchtet, dass die Situation sogar noch schlimmer werden könnte, wenn Übergangsfristen von britischer Seite auslaufen und weitere Importerklärungen anfallen. „Die Domino-Effekte dieser Verzögerungen werden durch die Lieferketten sickern und schließlich zu Engpässen bei Lagerbeständen und höheren Preisen für Verbraucher führen“, warnte Glen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 25. Februar 2021)

Belgien hebt Pflicht zur Covid-Erklärung für Lkw-Fahrer zum 13. Februar 2021auf

Lkw-Fahrer werden in Belgien ab kommenden Samstag, 13. Februar, von der Pflicht befreit sein, beim Überfahren der belgischen Grenze eine zuvor ausgefüllte Covid-Erklärung über die Notwendigkeit ihrer Fahrt mit sich zu führen. Gültige Transportdokumente werden ab dann ausreichen, um die Notwendigkeit der Fahrt als beruflich begründet zu belegen, wie es im entsprechenden Regierungsbeschluss heißt. Belgien hatte die Pflicht für die Covid-Erklärung am 27. Januar eingeführt, als das Königreich alle nicht notwendigen Grenzüberschreitungen bis zum 1. März als Maßnahme im Kampf gegen das Corona-Virus verboten hatte. „Das ist ein vollkommen richtiger Beschluss“, kommentiert der Vorsitzende des belgischen Straßengütertransportverbandes Febetra, Philippe Degraef, die Regierungsentscheidung auf Twitter. Febetra hatte Ende Januar mit Unverständnis auf die Verpflichtung auch für Lkw-Fahrer reagiert, beim Überfahren der belgischen Grenze die Covid-Erklärung mit sich zu führen. Lkw-Fahrer würden in ihren Fahrzeugen äußerst selten in den Urlaub fahren, hatte Degraef damals gespottet. Wer in einem Lkw fahre, bei dem könne man davon ausgehen, dass er beruflich unterwegs sei. In Belgien gehören Lkw- und Transportfahrer zu der Gruppe der „notwendigen“ Berufe, um ein relativ „normales“ Leben im Land trotz weitgehender Einschränkungen im Zuge der Covid-19-Bekämpfung aufrecht zu erhalten. Damit sind Lkw- und Transportfahrer von manchen Einschränkungen befreit, die sonst zurzeit in Belgien für die Allgemeinheit gelten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09. Februar 2021)

WKO erklärt Regeln für Lkw-Fahrer bei der Einreise nach Österreich

Für Lkw-Fahrer, die mit ihrem Lkw zum Gütertransport nach Österreich fahren, gilt nach wie vor eine Ausnahme von der Corona-Testpflicht. Darauf hat die Wirtschaftskammer Wien (WKO) hingewiesen. Diese Sonderregel gelte allerdings nur, wenn die Einreise im Zuge des Güterverkehrs erfolge, heißt es von der WKO. Fährt ein Lkw-Fahrer aus Deutschland also mit seinem Pkw zu seiner Arbeitsstelle nach Österreich, trifft das nicht zu. Dann falle er unter die Regelung für Berufspendler-Pendler. Anlass des Hinweises der WKO ist eine Novelle der österreichischen Covid-19-Einreiseverordnung, die vom 10. Februar bis 31. März 2021 gelten soll.

Das gilt für Pendler:
Wer regelmäßig zu beruflichen Zwecken nach Österreich einreist, benötigt ein ärztliches Zeugnis beziehungsweise ein Testergebnis. Der Test darf ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme maximal sieben Tage alt sein. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Corona-Test durchzuführen. Der Pendler muss dann nicht in Quarantäne.

Einreiseformular ist Pflicht
Außerdem müssen Pendler nach Österreich jetzt generell vorab online ein Einreiseformular, eine Pre-Travel-Clearance, ausfüllen. Dieses ist jeweils für zwei Wochen gültig, dann muss es erneuert werden. Auch wenn sich persönliche Daten ändern, muss ein neues Formular ausgefüllt werden. Mehr Informationen dazu gibt es hier auf der Homepage des österreichischen Gesundheitsministeriums. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 05. Februar 2021)