Unser Newsletter: RECHT gut informiert

Aktuelles im Februar 2023

RECHT aktuell!

Schwerpunktkontrollen auf der Autobahn: Zahlreiche Verstöße im Januar

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) führte am 11./12. und 25./26. Januar bundesweite Schwerkontrollen mit circa 30 Kontrollstellen durch. Rund 175 Kontrollkräfte überprüften die Einhaltung der Kabotagebestimmungen, die wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug und die Durchführung von technischen Unterwegskontrollen. Im Rahmen der Kontrollaktion am 11. und 12. Januar wurden 659 Fahrzeuge überprüft. Fast alle wurden zu Verstößen gegen Kabotagebestimmungen kontrolliert. Fast drei Prozent fielen dabei durch. Von 72 Fahrzeugen verstießen sieben Fahrzeuge gegen die wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug. Die Technischen Unterwegskontrolle (TUK)-Experten bemängelten vor allem zwei Bereiche: manipulierte Abgasreinigungsanlagen und mangelhafte Beleuchtung. Zwei Wochen später testeten die Kontrollen 700 weitere Fahrzeuge. 0,88 Prozent mehr Fahrzeuge hielten sich an die Kobotagen-Vorschriften als bei der ersten Kontrolle. Sechs von 52 Fahrern verbrachten nicht die vorgegebene wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug. Außerdem wiesen drei Fahrzeuge technische Mängel vor, unteranderem im Bereich von Aufbau und Bremsanlage. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 23. Februar 2023)

BG Verkehr passt Corona-Empfehlungen an

Bereits zum 2. Februar 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS die Corona-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben. Auch die BG Verkehr hat ihre Empfehlungen zu diesem Thema aktualisiert. Die Empfehlungen sollen den Unternehmen beim Aufstellen und Umsetzen von betrieblichen Maßnahmen unterstützen, wenn diese beispielsweise durch die Häufung von COVID19-Infektionen im Betrieb oder in dessen regionalen Umfeld erforderlich werden sollten. Zu den Corona-Empfehlungen der BG Verkehr (Quelle: Mitteilung der BGVerkehr v. 16. Februar 2023)

EU-Kommission veröffentlicht neue CO2-Ziele für Lkw

Die EU-Kommission hat neue Vorschläge für CO2-Grenzwerte bei Lkw vorgestellt. Demnach sollen die CO2-Werte neu zugelassener Lkw 2030 um 45 Prozent niedriger als im Referenzjahr 2019 liegen. 2035 sollen es 65 Prozent weniger sein, ab 2040 soll die Lkw-Flotte der Hersteller mindestens 90 Prozent weniger CO2 ausstoßen. Ein komplettes Aus des Verbrennungsmotors bei Lkw schlägt die EU-Kommission nicht vor. Anders als bisher sollen die neuen CO2-Grenzwerte nun auch für leichtere Lkw schon ab fünf Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gelten. Außerdem für Anhänger und Auflieger. Letztere könnten energieeffizienter, zum Beispiel aerodynamischer gestaltet werden, wodurch die Zugmaschinen weniger Kraftstoff benötigen und somit weniger CO2 ausstoßen würden, erklärt die Kommission. Bestimmte Lkw-Gruppen wie Minen-, Forst- und Landwirtschaftsfahrzeuge, Schwerlaster, die unter schwierigen Bedingungen zum Einsatz kommen, oder auch Müllwagen sollen dagegen nicht von den CO2-Werten betroffen sein. Armee-, Polizei-, Feuerwehr- und Krankenfahrzeuge fallen ebenfalls unter die Ausnahmen. Auch Hersteller, die nur eine wenige Lkw produzieren, sollen von den CO2-Grenzwerten ausgenommen sein. Erstmals dagegen werden auch City- und Überlandbusse von den CO2-Grenzwerten erfasst. Für Citybusse fordert die EU-Kommission sogar, ab 2030 keine Neuzulassungen mit Verbrennungsmotor mehr zu erlauben. Damit werde ein Trend hin zu mehr CO2-freien Bussen unterstützt, der bereits heute in vielen Städten Europas zu beobachten sei. Laut Vorstellungen der EU-Kommission soll es den Herstellern überlassen bleiben, mit welchen Technologien sie die neuen CO2-Grenzwerte erreichen wollen. Die Vorschläge der EU-Kommission müssen jetzt vom Europaparlament und den EU-Mitgliedstaaten bearbeitet und zu einem gültigen EU-Gesetz verabschiedet werden. In einer ersten Reaktion nennt der Dachverband der europäischen Lkw-Hersteller Acea die Pläne der EU-Kommission „höchst ambitioniert“. Acea kritisiert, dass die Pläne der neuen CO2-Grenzwerte nicht abgestimmt worden seien mit den erst im November veröffentlichten Vorschlägen der EU-Kommission zu einer neuen Euro 7 Abgasnorm. Skeptisch zeigt sich Acea auch darüber, ob der Netzaufbau einer Lade- und Tank-Infrastruktur für Lkw ohne CO2-Ausstoß überhaupt dem Rhythmus der Vorschläge zur CO2-Senkung folgen könne. Als einen „schwachen Vorschlag“ werten hingegen die Grünen im Europaparlament die Kommissionsvorschläge. „Die EU-Kommission gefährdet das selbst gesteckte Klimaziel, die EU bis zum Jahr 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen“, teilte der Grünen-Europaabgeordnete Michael Bloss mit. Umweltverbände, aber auch Unternehmen aus der Industrie hatten die EU-Kommission dazu aufgefordert, die Neuzulassung von Lkw mit Verbrennungsmotoren ab 2035 zu verbieten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 15. Februar 2023)

Länderübergreifende Verkehrsüberwachungsaktion vom 13.02.2023 bis 19.02.2033

Vom 13.02.2023 bis zum 19.02.2023 werden im Rahmen der länderübergreifenden Verkehrsüberwachungsaktion „Truck & Bus“ des Roadpol‑Netzwerks zahlreiche Schwerpunktkontrollen mit dem Ziel durchgeführt, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Wie Sachsen-Anhalts Landespolizei mitteilt, nehmen Polizistinnen und Polizisten vom 13. bis 19. Februar den Bus- und Lkw-Verkehr besonders in den Blick. Es werde während des Aktionszeitraumes täglich Kontrollen im ganzen Land mit wechselnden regionalen Schwerpunkten geben. Vorrangig sollen die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten bei den Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern kontrolliert werden. Die eingesetzten Polizistinnen und Polizisten legen zudem ein besonderes Augenmerk auf den technischen Zustand sowie die Ladungssicherheit. Die Kontrollen sind Teil der länderübergreifenden Verkehrsüberwachungsaktion „Truck & Bus“ des Roadpol‑Netzwerks. Der Name steht für European Roads Policing Network, hervorgegangen aus einem Zusammenschluss von Verkehrspolizeien der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die nächste „Truck & Bus“-Aktionswoche ist für den 8. bis 14. Mai 2023 vorgesehen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 13. Februar 2023)

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erhält keine Zustimmung im Bundesrat

Ein Bundestagsbeschluss zum Schutz von so genannten Whistleblowern hat am 10. Februar 2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat erhalten. Es kann daher nicht in Kraft treten. Bundesregierung und Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten. Das Gesetz, das der Bundestag im Dezember 2022 verabschiedet hatte, regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Diese Änderung wurde erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Regierungsentwurf aufgenommen - unter anderem auch mit Blick auf Zugehörige der „Reichsbürgerszene“. Behörden und Unternehmen sollen gesonderte interne Anlaufstellen schaffen und auch anonyme Hinweise entgegennehmen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Der Bundestagsbeschluss regelt Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien - aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben. Hintergrund sind Vorgaben einer EU-Richtlinie, die in deutsches Recht umzusetzen sind. Das Gesetz sollte drei Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. (Quelle: BundesratKOMPAKT v. 10. Februar 2023)

Neue Entscheidung zur Urlaubsverjährung – was Arbeitgeber wissen sollten

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur Urlaubsverjährung ist gefallen: Erfurter Richter haben am 31. Januar entschieden, dass die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Urlaub weiterhin nach drei Jahren verjährt – und das auch ohne regelmäßige Erinnerung, allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

„Nach Auffassung des BAG stellt die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zäsur dar, durch die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nicht mehr regelmäßig auf die Verjährung hinweisen muss“, erklärt Aribert Panzer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Die Frist für die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“ „Nach dieser Entscheidung müssen Arbeitgeber zumindest nicht mehr befürchten, dass ausscheidende Arbeitnehmer von ihnen die Auszahlung offener Urlaubsansprüche aus einer Vielzahl an Jahren verlangen können“, erläutert Joachim Zobel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wichtig sei allerdings weiterhin, dass Arbeitgeber beim Thema Urlaub mit größter Sorgfalt agieren. Das Urteil von Ende Januar betrifft die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Es ändert nichts daran, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf Basis der Entscheidung des BAG vom 20. Dezember 2022 regelmäßig darauf hinweisen müssen, ihren Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen – andernfalls verfallen und verjähren die Urlaubsansprüche nicht. „Um bei Urlaubsansprüchen operativ und finanziell auf der sicheren Seite zu sein, müssen Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung ihrer Mitarbeitenden noch aktiver sein als bislang ohnehin schon – und regelmäßig das Gespräch mit ihnen suchen“, sagt Zobel.

Operativ und finanziell gesehen sind die Themen Urlaub und Verjährung von Urlaubsansprüchen mit den beiden Entscheidungen vom 20. Dezember 2022 für Unternehmen zu einer Herausforderung geworden: Schließlich muss ein Unternehmen für jeden Urlaubstag, den ein Arbeitnehmer im laufenden Geschäftsjahr nicht und damit über den Jahreswechsel mitnimmt, finanzielle Rückstellungen bilden. Denn wenn der Arbeitnehmer mit Resturlaub kündigt oder ihm gekündigt werden muss, kann es sein, dass der Resturlaub ausgezahlt werden muss – im Fall der Fälle auch noch bis zu drei Jahre nach dem Ausscheiden. In solchen Fällen ist ein entsprechendes finanzielles Polster für den Arbeitgeber am Ende viel wert. Allerdings können die Rückstellungen die Firmenbilanz über einen langen Zeitraum negativ beeinflussen, da sie im Falle eines Abrufs den zu versteuernden Gewinn und damit die Steuerlast des Unternehmens erhöhen. Experten empfehlen Arbeitgebern, die jüngsten Entscheidungen des BAG zum Anlass nehmen, ihre Vorgehensweise beim Thema Urlaub zu überprüfen.
Fakt ist: Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Arbeitnehmer ihren Urlaub wirklich wahrnehmen.
Was das bedeutet, ist spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts  vom Februar 2019 klar: Ein Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer formal und rechtzeitig darauf hinweisen, dass sie noch Urlaubstage übrig haben und diese verfallen können. „Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber auch nachweisen kann, dass er seine Arbeitnehmer an ihre verbleibenden Urlaubstage und den möglichen Verfall und die Verjährung erinnert hat“, sagt Panzer. Denn nur dann verfällt der Jahresurlaub der Arbeitnehmer zum Ende des Jahres (beziehungsweise zum 31. März des Folgejahres) oder verjährt nach drei Jahren. „Wichtig ist: Jetzt müssen Arbeitgeber zusätzlich noch darauf achten, dass sie ihre Arbeitnehmer auf die Verjährung ihrer Urlaubsansprüche nach drei Jahren aufmerksam machen“, so der Spezialist.

„Die Informations-Pflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern, die sogenannte Hinweisobliegenheit, ist leider konkret unkonkret ausgestaltet“, sagt Zobel. „Es ist schlichtweg unklar, was "formal und rechtzeitig" hinweisen ganz konkret heißt?“ Erinnere der Arbeitgeber zu früh im Jahr – etwa bereits im Frühjahr – fehle dem Hinweis die Wirkungskraft. Je näher das Jahresende rücke, desto wirksamer würden Erinnerungen oder gut gemeinte Warnungen vor einem Urlaubsverfall. Allerdings komme es dann mitunter vor, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht mehr im laufenden Geschäfts- und Kalenderjahr nehmen könne, so der Leiter des Arbeitsrechtsbereichs bei Schultze & Braun. Es ist daher für Arbeitgeber ratsam, das Thema Urlaub regelmäßig anzusprechen, beispielsweise alle drei Monate. Der Vorteil bei solch einem regelmäßigen Turnus ist, dass alle informiert bleiben und das Thema und die Nerven der Beteiligten auch nicht überstrapaziert werden. Wichtig ist, dass ein Arbeitgeber bei diesen Hinweisen aber zum Beispiel auch langzeitkranke Arbeitnehmer informiert – etwa für das Kalenderjahr, in dessen Lauf die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. „Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Arbeitgeber die Information ihrer Arbeitnehmer schriftlich dokumentieren und sich von den Arbeitnehmern innerhalb einer angemessenen Frist bestätigen lassen, dass sie die Information erhalten und verstanden haben“, sagt Panzer. Das gemeinsame Ziel von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte es sein, die Urlaubswünsche abzufragen, um diese bei der Festlegung des Urlaubs mit den betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen. „Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich austauschen, profitieren beide Seiten davon und das Thema Urlaubsplanung ist – trotz ungenauer Definition – keine unlösbare Aufgabe“, fasst Zobel zusammen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 02. Februar 2023)

Autonomes Fahren: Iveco startet Tests auf öffentlichen Straßen

Hersteller Iveco will ab Februar 2023 gemeinsam mit „Plus“, einem Anbieter für autonomes Fahren, einen hochautomatisierten Lkw auf öffentlichen Straßen in Deutschland testen. Mit den Probefahrten wolle man Daten sammeln, um den Betrieb des Fahrzeugs zu validieren und mit der Planung der Werksproduktion zu beginnen, teilte Iveco mit. „Deutschland nimmt eine Vorreiterrolle im Bereich des autonomen Fahrens ein. Daher freuen wir uns, unser Testprogramm auf öffentlichen Straßen in einem Land zu starten, das sich seit langem für technologische Innovationen und Sicherheitslösungen wie hochautomatisierte Lkw einsetzt“, erklärt Marco Liccardo, Chief Technology & Digital Officer, bei Iveco. Den Test bezeichnete er als einen „bedeutenden Schritt“, um hochautomatisierte Lkw auf den Markt zu bringen. Die Tests auf öffentlichen Straßen, die man nun in Deutschland beginnt, sollen laut Iveco in den kommenden Monaten auf Österreich, Italien und die Schweiz ausgeweitet werden. Hierdurch wolle man für jedes Land wichtige Daten gewinnen, um die Funktionalitäten der autonomen Fahrtechnologie von Plus kontinuierlich zu erweitern. „Reale Bedingungen sind ein unschätzbarer Teil der Erprobung und Validierung unserer Technologie, während wir unser autonomes Fahrprodukt für den kommerziellen Einsatz in Europa vorbereiten“, sagte Shawn Kerrigan, COO und Mitbegründer von Plus. Angesichts des Fahrermangels könne die hochautomatisierte Fahrlösung PlusDrive auch „dazu beitragen, die Verkehrssicherheit, die Nachhaltigkeit und die Probleme der Rekrutierung und -bindung von Fahrern zu verbessern, mit denen Flottenbetreiber in der Region konfrontiert sind“, sagte Kerrigan. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 01. Februar 2023)