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Aktuelles im Januar 2020

RECHT aktuell!

Tausende Bussgelder wegen Diesel-Fahrverboten verhängt

Bei Kontrollen der Dieselfahrverbote in vier deutschen Städten sind bislang mehr als 15.000 Verstöße festgestellt worden. Allein in Darmstadt waren es seit Juni 2019 über 12.000 Auto- und Lastwagenfahrer, die die dortigen Beschränkungen missachteten. Das Stuttgarter Ordnungsamt registrierte im vergangenen Jahr fast 3000 Verstöße gegen das Fahrverbot für ältere Diesel-Fahrzeuge im gesamten Stadtgebiet. In Darmstadt, Hamburg und Berlin ist die Durchfahrt einzelner Straßen nicht gestattet. Wie Anfragen der Deutschen Presse-Agentur bei den zuständigen Behörden ergaben, wurden in Hamburg seit August 2018 rund 400 Verstöße ermittelt, in Berlin gab es 51 Verwarnungen seit Ende November 2019. In den vier Städten zusammen beläuft sich die Summe der verhängten Bußgelder inklusive Gebühren auf etwa 1,6 Millionen Euro, wobei noch nicht feststeht, wie viele der Bußgeldbescheide am Ende rechtskräftig sein werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 27.01.2020)

BG-Verkehr zahlt Zuschüsse zu Fahrsicherheitstrainings

Die BG Verkehr unterstützt auch 2020 ihre Mitgliedsunternehmen bei der Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining. Anträge sollten möglichst zeitnah gestellt werden. Denn die Fördermittel sind begrenzt und werden in der Reihenfolge der Antragseingänge vergeben. Bezuschusst wird ein Training nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates von mindestens eintägiger Dauer. Das Angebot gilt sowohl für Unternehmerinnen und Unternehmer als auch für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Mitgliedsunternehmen der BG Verkehr. Die Zuschüsse für Fahrsicherheitstrainings erhalten Antragsteller nach dem „Windhund-Verfahren“, das heißt nach dem zeitlichen Eingang der Anmeldungen. Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern besteht zusätzlich die Möglichkeit, auf Basis eines selbst erstellten Konzeptes eine individuelle Förderung zu erhalten. Der Förderbetrag ist abhängig von der Beurteilung des Konzeptes und der Mitarbeiterzahl und beträgt maximal 30.000 Euro. Entsprechende Anträge für das Jahr 2021 können bis zum 12. Juni 2020 gestellt werden. (Quelle: Mitteilung der BG Verkehr v. 16.01.2020)  »» Details zu den Förderbedingungen und dem Ablauf des Zuschussverfahrens

Mehr Strafverfahren gegen Spediteure und Logistiker

Gegen Unternehmen des Speditions-, Transport-, Logistik- und Postgewerbes werden immer mehr Strafverfahren wegen Verstößen gegen gesetzliche Regelungen eingeleitet. Dabei geht es etwa um Leiharbeit und Mindestlohn. Das geht aus der Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor, die der Deutschen Presse-Agentur in Berlin vorliegt. Demnach ist die Zahl der Strafverfahren gegen Unternehmen des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes von 711 im Jahr 2011 auf 3083 im Jahr 2018 gestiegen. Die Summe aller Geldstrafen stieg von rund 50. 000 auf 1,6 Millionen - meist verhängt wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und Betrugs. Vorangegangen waren Betriebsprüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, die unter anderem Verstöße gegen Arbeitnehmerentsende- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz kontrolliert. Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns 2015 ist die Behörde auch für dessen Kontrolle zuständig. Die Zahl der Überprüfungen schwankte in den vergangenen Jahren zwischen rund 3400 und 6800. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 14.01.2020)

Antragsfrist für Aus- und Weiterbildung beginnt

Das zuständige Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat die Antragsunterlagen für das Aus- und Weiterbildungsprogramm der Förderperiode 2020 auf seinem E-Service-Portal veröffentlicht. Die Antragsfrist für das Förderprogramm Weiterbildung beginnt am 14. Januar 2020 und endet am 30. November 2020. Die Frist für das Förderprogramm Ausbildung dauert vom 14. Januar 2020 bis zum 2. November 2020. Verbände der Speditions-, Transport- und Logistikbranche raten Unternehmen, möglichst früh die Förderanträge zu stellen, denn es sei davon auszugehen, dass die Mittel aufgrund der großen Nachfrage schnell erschöpft sein werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 13.01.2020)

De-Minimis-Programm startet am 07. Januar 2020

Das zuständige Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat die Antragsunterlagen für das De-Minimis-Programm der Förderperiode 2020 am 02. Januar 2020 auf seinem E-Service-Portal veröffentlicht. Die Antragsfrist für neue Förderungen gemäß dem De-Minimis-Programm beginnt am 7. Januar 2020 und endet am 30. September 2020, teilte die Behörde vor Kurzem bereits mit. Verbände der Speditions-, Transport- und Logistikbranche raten interessierten Unternehmen, möglichst unmittelbar zum Start ihre Förderanträge zu stellen, da davon auszugehen sei, dass die Mittel aufgrund großer Nachfrage sehr schnell erschöpft sein werden. Zumindest war die in der Vergangenheit stets der Fall. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 03.01.2020)

Hinweis des ADAC Truck Service: Eisplatten auf LKW-Dächern vermeiden

Der ADAC Truck Service weißt darauf hin, dass jeder Berufskraftfahrer gem. §23 StVO vor Fahrantritt dafür Sorge zu tragen, dass sich sein Lkw in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und verkehrssicher ist. Dazu gehört auch, den Lkw von Eisplatten zu befreien. Tut er dies nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit 80 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet wird. Verursacht eine herabfallende Eisplatte gar einen Verkehrsunfall, beträgt das Bußgeld mindestens 120 Euro. Darüber hinaus könnte der Strafbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB gegeben sein. Die Strafvorschrift sieht dafür Geldstrafen und in extremen Fällen sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor.

Am besten lassen sich Eis und Schnee vom Lkw mit einer Dachheizung entfernen oder mit einem auf dem Dach installierten Luftbalg abschütteln, berichten die Pannenhelfer. Dabei bläst der Fahrer den Schlauch auf und die Plane wölbt sich nach oben. Schmelzwasser, Schnee und Eis können so effektiv entfernt werden. Allerdings ist eine solche Sonderausstattung teuer. Aus diesem Grund muss der Fahrer in den meisten Fällen selbst Hand anlegen. Da die wenigsten Lkw-Stellplätze überdacht sind, rät der ADAC Truckservice, Raststätten anzufahren, die über Schneegerüste verfügen, von denen aus das Lkw-Dach mit Besen und Schneeschieber gesäubert werden kann. Auf keinen Fall sollten Fahrer versuchen, auf das Lkw-Dach zu klettern oder sich ungesichert auf einer Leiter bewegen, denn das Wegrutschen von Leitern zählt laut Berufsgenossenschaft zu den häufigsten Unfallursachen. Aus diesem Grund sollte die Leiter mit einem geeigneten Gurt gesichert werden und der Fahrer die obersten drei Sprossen nicht besteigen. (Quelle: Pressemitteilung der ADAC Truckservice GmbH & Co. KG v. 02.01.2020)

RECHT europäisch

Niederlande: Entsendevorschrift tritt am 1. März in Kraft

Ab dem 1. März 2020 tritt in den Niederlanden eine Online-Meldepflicht für Entsendungen aus dem EU-Ausland in Kraft. Das geht aus einem Rundschreiben des Bundesverbands Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) hervor. Unternehmen, die in den Niederlanden vorübergehend als Dienstleister im Einsatz sind, müssen demnach vor Beginn der Tätigkeiten künftig detaillierte Angaben zu den entsandten Mitarbeitern machen. Dies gilt insbesondere für entsandte Berufskraftfahrer. Auch der Werkverkehr unterliegt der neuen Regelung. Basis für die Meldepflicht bildet das sogenannte „WagwEU“, ein bereits seit Mitte 2016 geltendes Gesetz der Niederlande zur grenzüberschreitenden Arbeit. Laut dem BWVL erfolgt die Online-Meldung über das Portal deutsch.postedworkers.nl des niederländischen Ministeriums für Soziales und Arbeit. Ab dem 1. Februar 2020 können bereits freiwillige Meldungen getätigt werden. Ab dem 1. März 2020 müssen die grenzüberschreitenden Tätigkeiten dann verpflichtend gemeldet werden. Ansonsten drohen Bußgelder. Wird die Meldung nicht oder zu spät vorgenommen oder trifft nur unvollständig ein, können Dienstleister und ihre Auftraggeber mit einem Bußgeld in Höhe von 12.000 Euro pro Verstoß belegt werden.

Auf der Webseite des Portals sind dem BWVL zufolge auch die Details der Meldepflicht in deutscher Sprache aufgeführt. Das Ministerium beantwortet zudem in einem FAQ-Bereich alle Fragen rund um die neuen Regelungen. So beinhalten die neuen Entsendebestimmungen auch das Mitführen von Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und A 1-Bescheinigungen. Außerdem muss ein Ansprechpartner in den Niederlanden als Kontaktperson für die niederländische Aufsichtsbehörde benannt werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 30.01.2020)

EU-Mobilitätspaket nimmt weitere Hürde

Der Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments hat am Dienstag einen Deal zum ersten EU-Mobilitätspaket gebilligt, der zuvor mit Unterhändler des EU-Rats ausgehandelt worden ist. Die Mehrheit der Abgeordneten stimmte jeweils für die im vergangenen Dezember erzielten Kompromisse zur Reform der Entsendung von Fahrern, ihren Lenk- und Ruhezeiten sowie zur Kabotage-Beförderungen, teilte das Europaparlament jetzt mit. Sie sollen Wettbewerbsverzerrungen im Straßenverkehrssektor beenden und dort bessere Arbeitsbedingungen schaffen.

Das Abkommen behält demnach die bestehenden Beschränkungen für die Kabotage bei. Erlaubt sein sollen also auch künftig maximal drei Beförderungen in sieben Tagen im Anschluss an eine internationale Güterbeförderung. Anschließend soll es allerdings eine viertägige Cooling-off-Phase geben, in welcher der Lastwagen im Heimatland des Unternehmens bleiben muss, bevor damit weitere Kabotage-Transporte durchgeführt werden. Um Betrug wirksamer bekämpfen zu können, sollen die Tachografen in den Fahrzeugen genutzt werden, um Grenzübertritte zu registrieren. Um die Nutzung von Briefkastenfirmen zu verhindern, sollen die Güterkraftverkehrsunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem sie registriert sind, künftig in erheblichem Umfang tätig sein müssen. Der Kompromiss für die neuen Vorschriften sieht auch vor, dass die Lkw alle acht Wochen zum operativen Sitz des Unternehmens zurückkehren müssen. Auch leichte Nutzfahrzeuge ab 2,5 Tonnen sollen zudem ab Mitte 2026 mit digitalen Tachographen ausgerüstet sein und deren Fahrer sich dann die Lenk- und Ruhezeiten halten. Die zwischen den Unterhändlern vereinbarten und vom Verkehrsausschuss des EU-Parlaments gebilligten Reformvorhaben sehen weiterhin vor, dass die Entsendungsregeln künftig für die Kabotage und internationale Transporte gelten. Das heißt: Bei der Fahrer-Entsendung ins EU-Ausland gelten künftig die dortigen Sozialstandards ab dem ersten Tag. Ausgenommen sein sollen der Transitverkehr, bilaterale Transporte sowie bilaterale Transporte mit einer zusätzlichen Be- oder Entladung in jeder Richtung (oder null auf dem Hinweg und zwei bei der Rückkehr). Die Unternehmen sollen ihre Touren künftig auch so organisieren, dass die Fahrer im internationalen Güterverkehr in regelmäßigen Abständen (je nach Arbeitsplan alle drei oder vier Wochen) nach Hause fahren können. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit darf laut dem vereinbarten Text nicht mehr im Lkw-Fahrerhaus genommen werden. Wenn Fahrer die Pause von mindestens 45 Stunden unterwegs  einlegen, muss das Unternehmen, das sie beschäftigt, demnach für die Unterbringungskosten aufkommen. In Ausnahmefällen sollen die neuen Regeln den Lkw-Fahrern erlauben, die Lenkzeit unter strengen Beschränkungen zu überschreiten. Zum Beispiel, um nach Hause zu kommen und ihre wöchentliche Ruhezeit zu nehmen, wenn sie sich sehr nahe an der Heimatbasis befinden.

Dem Abkommen, dem der Verkehrsausschuss am Dienstag mehrheitlich zugestimmt hat, müssen nun das gesamte Europäische Parlament und der EU-Ministerrat zustimmen, damit es in Kraft treten kann. Die neuen Entsendungsvorschriften sollen 18 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts gelten. Die Vorschriften über die Ruhezeiten, einschließlich der Rückkehr der Fahrer, sollen 20 Tage nach Veröffentlichung des Rechtsakts gelten. Die Vorschriften über die Rückgabe von Lkw und andere Änderungen der Marktzugangsregeln sollen 18 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts über den Marktzugang gelten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 22.01.2020)

Tirol: Lkw dürfen bis Sommer zwei Tankstellen nicht anfahren

Seit August 2019 dürfen Lkw über zwölf Meter Länge nicht mehr von den Autobahnen A 12 und A 13 ab und über die L 223 sowie die B 182 fahren. Tirol hat das bis ursprünglich 14. Januar 2020 geplante Fahrverbot auf der A 12 und A 13  bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Demnach dürfen auch weiterhin Lkw, die inklusive Anhänger über zwölf Meter lang sind, nicht mehr von den österreichischen Autobahn A 12 und A 13 zu den Tankstellen bei Fritzens/Wattens und Innsbruck-Süd fahren. Als Gründe für die Fahrverbote wurden bei der Einführung gefährliche Verkehrssituationen und massive Beeinträchtigungen der Versorgungssicherheit genannt, weil enorm viele Lkw die Billigdiesel-Tankstellen angesteuert hätten. Für die Tankstelle bei Fritzens/Wattens gilt die Regelung von Montag bis Samstag in der Zeit von 6 bis 10 Uhr. Für die Tankstelle bei Innsbruck-Süd gilt die Einschränkung von Montag bis Samstag zwischen 7 und 18 Uhr auf der Brennerstraße B 182. Zusatztafeln weisen auf die Lkw-Fahrverbote auf den Strecken hin. Bereits die Ausfahrt an den Anschlussstellen der Autobahn A 12 und A 13 ist in diesen beiden Bereichen demnach den Lkw untersagt. Ausgenommen ist nur der Ziel- und Quellverkehr auf dem niederrangigen Straßennetz. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09.01.2020)