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Aktuelles im Januar 2022

RECHT aktuell!

BG Verkehr fördert Verkehrssicherheitskonzepte

Unfälle im Straßenverkehr und auf dem Betriebshof lassen sich verhindern. Wer dafür ein schlüssiges Konzept vorlegt, kann Zuschüsse der BG Verkehr erhalten. Anträge für 2023 können jetzt eingereicht werden. Oft sind individuelle Konzepte zur Unfallvermeidung am wirkungsvollsten. Die BG Verkehr möchte ihre größeren Mitgliedsunternehmen (mehr als 100 Beschäftigte) ermuntern, Unfallursachen und Risiken für Verkehrsunfälle zu analysieren und daraus Maßnahmen zur Unfallverhütung abzuleiten. Diese müssen mindestens ein Viertel der Beschäftigten erreichen. Ein Expertengremium der BG Verkehr bewertet das schriftlich ausgearbeitete Konzept hinsichtlich seiner vermutlichen Wirksamkeit. Maximal werden pro Konzept 30.000 Euro Fördergeld vergeben. Bauliche Maßnahmen, technische Ausstattung oder gesetzlich geforderte Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht förderfähig. Nähere Einzelheiten finden Sie hier. (Mitteilung der BG Verkehr v. 19.Januar 2022)

Frist zum Führerscheinumtausch endet zum 19.01.2022

Bis 2033 müssen EU-weit insgesamt 42 Millionen Führerscheine umgetauscht werden. Mit dem neuen Checkkarten-Führerschein sollen alle Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicherer werden. In Deutschland erfolgt der Umtausch gestaffelt nach Jahrgängen und nach Ausstellungsdatum. Wer zwischen 1953 und 1958 geboren wurde und einen Führerschein besitzt, der vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, hat nur noch bis zum 19. Januar 2022 Zeit seinen Führerschein umzutauschen. Die Umtauschfrist ist von zwei Faktoren abhängig: Dem Ausstellungsdatum und dem Geburtsjahr. Wurde der Führerschein vor dem 01.01.1999 ausgestellt, ist das Geburtsjahr der Führerscheinbesitzer für den Umtausch ausschlaggebend. Wer zwischen 1953 bis 1958 geboren wurde, muss bis 19. Januar ein neues Fahrerlaubnisdokument vorweisen. Die Jahrgänge 1959 bis 1964 haben noch ein Jahr länger Zeit. Alle, die ihren Führerschein erst zwischen 1999 und 2013 erhalten haben, brauchen sich erst ab 2026 mit dem Thema auseinandersetzen. Übrigens kann der Umtausch auch früher geschehen, es muss keine Frist abgewartet werden. Grundsätzlich kann der Führerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde bzw. Führerscheinstelle umgetauscht werden. Je nach Wohnort kann dies auch das Bürgeramt sein. Coronabedingt kann es jedoch schwierig werden kurzfristig einen Termin bei der zuständigen Behörde zu erhalten. Hier ist also schnelles Handeln erforderlich. Auf der letzten Verkehrsministerkonferenz wurde eine Schonfrist für alle, die keinen fristgerechten Termin erhalten, beschlossen: Bis zum 19.07.2022 wird zunächst keine Strafe fällig. Wer danach ohne gültigen Führerschein am Steuer sitzt, muss für diese Ordnungswidrigkeit ein Verwarngeld von 10 Euro zahlen. Für eine reibungslose Bearbeitung sollten beim Gang zur Behörde neben dem alten Führerschein, auch ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Passbild mitgebracht werden. Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor 1999 wird außerdem eine so genannte Karteikartenabschrift benötigt. Dabei handelt es sich um einen Auszug der persönlichen Daten aus dem Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Weitere Informationen dazu gibt es ebenfalls bei der zuständigen Führerscheinstelle. Für den neuen Checkkarten-Führerschein wird eine Gebühr von rund 25 Euro fällig. Wer sich den fertigen EU-Führerschein zuschicken lassen möchte, muss zusätzlich Versandkosten einkalkulieren. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 17. Januar 2022)

Umschreibung von Führerscheinen : Geplante Erleichterungen für Lkw- und Busfahrer aus Albanien und Kosovo

Mit der Republik Albanien, der Republik Kosovo, der Republik Moldau und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wurden Verfahren bei der Umschreibung von Führerscheinen vereinbart. Das teilte die IHK mit. Entsprechend der hierzu erfolgten bzw. geplanten Erklärungen wird die Anlage 11 FeV ergänzt werden. Die geplanten Änderungen werden insbesondere für Lkw- und Busfahrer aus Albanien und dem Kosovo für Erleichterungen bei der Umschreibung von Lkw- und Bus-Führerscheinen sorgen. Die bislang bei der Führerscheinumschreibung obligatorische theoretische und praktische Führerscheinprüfung soll zukünftig entfallen. Dies hat zur Folge, dass die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation keine Anwendung auf Fahrer finden, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die 1. vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt; 2. vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt. Für die Ausstellung eines FQN wäre in diesen Fällen dann nur noch eine Weiterbildung nach § 5 BKrFQG erforderlich. Für die Republik Moldau soll zukünftig nur die theoretische Führerscheinprüfung entfallen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 07. Januar 2022)

Recht: Das ändert sich 2022 für Logistiker

Die Speditions- und Logistikbranche muss im neuen Jahr zahlreiche neue Rechtsvorgaben beachten – speziell im Straßengüterverkehr als Folge des Mobilitätspakets. Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik hat hierzu eine Übersicht über die wesentlichen branchenspezifischen Veränderungen erstellt.
Straßengüterverkehr:

Elektronischer Frachtbrief
Bundestag und Bundesrat haben im vergangenen Jahr die Grundlage für die Nutzung des elektronischen Frachtbriefs auch in Deutschland geschaffen. Durch die deutsche Zeichnung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) wird die Regelung voraussichtlich im ersten Quartal 2022 in Kraft gesetzt. Der E-CMR-Frachtbrief muss hinsichtlich ­Warenannahme- und -empfangsbestätigung die gleiche Beweiskraft haben wie ein Papierdokument, die nicht nur zivilrechtlichen, sondern auch öffentlich-rechtlichen Anforderungen (beispielsweise bei behördlichen Kontrollen in verschiedenen Ländern) genügt. Diese umfasst unter anderem die Authentifizierung der Vertragsparteien eines Frachtvertrags und die Integrität des Frachtbriefs, das heißt die Unveränderbarkeit des digitalen Dokuments und die Nachverfolgbarkeit nachträglicher Änderungen. Die Erfüllung der zivil- und öffentlich-rechtlichen Anforderungen bleibt den Vertragsparteien im Straßengüterverkehr selbst überlassen und ist bei der nun anstehenden technischen Umsetzung zwingend zu berücksichtigen.

Entsendung
Ab dem 22. Februar 2022 gelten hinsichtlich der Entsendebestimmungen Sonderregelungen für Kraftfahrer. Diese auf der Grund­lage der Verordnung (EU) 2020/1057 basierenden Bestimmungen sehen vor, dass reiner Transit und bilaterale Beförderungen vom allgemeinen Entsenderegime ausgenommen werden. Eine bilaterale Beförderung beginnt in dem Mitgliedsstaat, in dem das betroffene Unternehmen seine Niederlassung hat, führt auf direktem Weg in den Zielstaat und von dort direkt zurück in den Niederlassungsmitgliedsstaat. Beiladungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich. Kabotagebeförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen, die nicht bilate­rale Beförderungen sind, unterliegen weiterhin in vollem Umfang den Entsendebestimmungen.

Aufzeichnung von Grenzüberfahrten
Ab dem 2. Februar 2022 müssen nach Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 (geändert im Rahmen des Mobilitätspakets I) alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, jeden Grenzübertritt unmittelbar dokumentieren. Fahrer müssen den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Diese Eingabe ist technisch nur bei einem stehenden Fahrzeug möglich. Bereits seit dem 21. August 2020 müssen bei Fahrzeugen mit einem analogen Fahrtenschreiber Grenzübertritte handschriftlich auf der Tacho­scheibe vermerkt werden.

Kabotage
Ab dem 21. Februar 2022 gelten neue Kabotagebestimmungen. Die Grundregel für die Kabotage, nach der es erlaubt ist, nach vollständiger Entladung im Aufnahmestaat drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen vorzunehmen, wurde nicht geändert. Neu ist: Nachdem das Kabotagepensum ausgeschöpft wurde, muss eine sogenannte Cooling-off-Phase von vier Tagen folgen. Während dieser Karenzzeit darf im selben „Aufnahmemitgliedstaat“ keine weitere Kabotagebeförderung vorgenommen werden.

Rückkehrpflicht des Fahrzeugs
Ebenfalls ab dem 21. Februar 2022 gilt, dass alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge ein Mal innerhalb von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Staat ihrer Niederlassung zurückkehren müssen.

Genehmigungspflicht ab 2.501 kg zGG
Ab dem 21. Mai 2022 unterliegen alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zGG der Genehmigungspflicht. Damit gelten die strengen Marktzugangsregeln der Europäischen Union auch für Unternehmen, die bevorzugt leichte Transportfahrzeuge einsetzen.

Österreich/Abfalltransporte
Ab dem 1. Januar 2022 müssen sich alle Transporteure, die Abfälle in, nach, von und durch Österreich befördern, unter secure.umweltbundesamt.at/edm_portal/home.do registrieren. Damit setzt Österreich den Artikel 26 (Registrierung von Abfallbeförderern) der Richtlinie 2008/98/EG („EU-Abfall-Rahmen-Richtlinie“) um.

Berufskraftfahrerqualifikation
Die bisherige Unterscheidung zwischen gesetzlicher und staatlicher Anerkennung von Ausbildungsstätten entfällt. Ausbildungsbetriebe, die in den einschlägigen Ausbildungsberufen gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausbilden und zugleich gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind, müssen sich bis spätestens 2. Dezember 2022 staatlich anerkennen lassen.

Umtausch älterer Führerscheine
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt den sukzessiven Umtausch älterer Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013, sowie für noch ältere Führerscheine, die vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, für bestimmte Jahrgänge der Führerscheininhaber. Danach sind Inhaber von Führerscheinen, die vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden und die in den Jahren 1953 bis 1958 geboren wurden, verpflichtet, ihre Führerscheine bis spätesten 19. Januar 2022 in moderne Kartenführerscheine umzutauschen. Die folgenden Jahrgänge 1959 bis 1964 haben dazu noch Zeit bis zum 19. Januar 2023. Die Umtauschfristen sind bis ins Jahr 2033 gestaffelt. (Quelle: Mitteilung der Deutschen Verkehrs-Zeitung (DVZ) v. 22. Dezember 2021)

Ab 01.01.2022 steigt der Mindestlohn auf 9,82 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2022 brutto 9,82 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Ab dem 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn auf 10,45 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) v. 15. Dezember 2021)

Neue mehrsprachige Entsendeplattform ab dem 2. Februar 2022 online

Anfang Juli 2020 einigten sie die Europäische Union auf ein Mobilitätspaket, in dessen Rahmen auch eine neue Richtlinie über die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor geschaffen wird. Diese neuen Vorschriften gelten ab dem 2. Februar, darauf wies jetzt die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmen Österreichs (AISÖ) hin: Die Straßenverkehrsunternehmen müssen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen ihre Fahrer unter die Entsendevorschriften fallende Dienstleistungen erbringen, Entsendeerklärungen und gegebenenfalls andere Dokumente übermitteln. Um den Unternehmen die Erfüllung dieser Meldepflicht zu erleichtern, entwickelt die Kommission eine spezielle mehrsprachige Entsendeplattform für den Straßenverkehr. Die Plattform ist mit dem Binnenmarktinformationssystem (IMI) verbunden, um eine Kommunikation mit den zuständigen nationalen Behörden zu ermöglichen und entspricht den europäischen Datenschutzbestimmungen (DSGVO konform). Derzeit veranstaltet die Europäische Kommission zusammen mit der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) Schulungen für Mitarbeiter der europäischen Straßenverkehrsverbände damit diese zukünftig bei der Verwendung des neuen Entsendeportals, sowie bei Fragen und Problemen unterstützen können. Die AISÖ nimmt an diesen Schulungen ebenfalls teil und wird in den nächsten Wochen regelmäßig über die neuesten Entwicklungen der Plattform informieren.(Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 04. Januar 2022)