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Aktuelles im Juli 2022

RECHT aktuell!

Kontrollwoche: Mehr als jeder dritte Lkw mit Verkehrs-Verstößen

Bei einer länderübergreifenden Lkw- und Bus-Kontrollaktion hat die Landespolizei Sachsen-Anhalt zahlreiche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften festgestellt. Insgesamt seien 425 Lkw und 16 Busse kontrolliert worden, teilte eine Sprecherin des Innenministeriums am Freitag, 29. Juli, mit. Bei 175 Kontrollen gab es demnach etwas zu bemängeln. In 33 Fällen waren die Mängel sogar so gravierend, dass die Weiterfahrt untersagt wurde. Die etwa 110 Polizisten stellten bei der Aktion zwischen dem 18. und 24. Juli vor allem Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten fest. Zudem waren 30 Lkw zu schnell unterwegs und in 27 Fällen war ihre Ladung nicht ausreichend gesichert. Bei drei Bussen und 24 Lkw wurden außerdem technische Mängel beanstandet. In Magdeburg wurden sogar zwei Lkw-Fahrer ohne Fahrerlaubnis erwischt. Sachsen-Anhalt hat sich 2022 bislang an allen drei sogenannten „Truck and Bus“-Kontrollwochen des europäischen Roadpol-Netzwerks beteiligt. Dabei wurden bisher mehr als 1400 Lkw und Busse kontrolliert und rund 540 Verstöße festgestellt. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 29. Juli 2022)

Neue Arbeitsverträge ab August 2022 nötig

Am 23. Juni wurde das neue Nachweisgesetz durch den Deutschen Bundestag verabschiedet - schon am 1. August wird es in Kraft treten. Das hat Folgen für neue Arbeitsverträge, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. Ein Anwalt erklärt, worauf Arbeitgeber achten müssen: "Arbeitgeber sollten sich jetzt frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen und Vorbereitungen treffen. Denn wer der Verpflichtung nicht nachkommt, muss nun mit hohen Bußgeldern rechnen", erklärt Rechtsanwalt Domenic Böhm.

Das neue Nachweisgesetz
Das Ziel des im Juni beschlossenen Nachweisgesetztes besteht darin, Arbeitsbedingungen künftiger transparenter und vorhersehbarer zu gestalten - allen am Arbeitsvertrag beteiligten Parteien also mehr Rechtssicherheit zukommen zu lassen. Zwar gab es das Nachweisgesetz in den vergangenen Jahren bereit, wurde aber häufig von Arbeitgebern stiefmütterlich behandelt. Erst durch die jetzigen Neuerungen wird es für viele Arbeitgeber - insbesondere durch die drohenden Bußgelder bei Verstößen - wirklich relevant.

Diese Arbeitsverträge sind betroffen
Das neue Nachweisgesetz bezieht sich ab dem 1. August sowohl auf alle neuen als auch auf sämtliche alten Arbeitsverträge. Jedoch gelten die neuen Nachweispflichten automatisch nur bei Neueinstellungen ab dem 1. August. Jedoch können bereits beschäftigte Arbeitnehmer den Arbeitgeber auffordern, eine schriftliche Unterrichtung über die wesentlichen Arbeitsbedingungen ausgehändigt zu erhalten. Ab diesem Zeitraum laufen für jeden Arbeitgeber Fristen für eine Umsetzung. Für jeden einzelnen Verstoß droht durch das reformierte Nachweisgesetz ein Bußgeld - diese waren in der vorherigen Fassung nicht enthalten.

Künftig drohen Bußgelder
Dass die Neufassung des Nachweisgesetzes nicht unterschätzt werden sollte, lässt der Umstand erkennen, dass jeder einzelne Verstoß gegen Pflichten aus dem Nachweisgesetz als Ordnungswidrigkeit definiert wird - und daher mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2000 Euro belegt ist. Wohlgemerkt: Diese Summe gilt für jeden einzelnen Verstoß. Dabei ist irrelevant, ob Nachweise fehlen oder lediglich verspätet erbracht werden. Ein Arbeitgeber, der im Eifer des Gefechts zwar die wesentlichen Arbeitsbedingungen aushändigt, diese statt mit der eigenhändigen aber mit einer elektronischen Signatur versieht, begeht bereits eine Ordnungswidrigkeit.

Die wesentlichen Arbeitsbedingungen
Das neue Nachweisgesetz sieht eine Vielzahl an Aspekten vor, die künftig im Arbeitsvertrag enthalten sein müssen. Sie können hier nur einmal verkürzt angerissen werden: Zu diesen wesentlichen Arbeitsbedingungen gehört etwa die Dauer einer Probezeit - sie muss zudem in befristeten Arbeitsverträgen im angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsvertrages stehen. Ebenso ist bei befristeten Verträgen ein konkretes Enddatum zu nennen. Zugleich ist die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitslohnes einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Prämien oder Sonderzahlungen getrennt anzugeben. Und auch im Einzelfall, wenn diese fällig sind. Daneben sind auch Fortbildungen, soweit ein Anspruch besteht, mit aufzuführen und das Verfahren bei einer Kündigung transparent aufzuzeigen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 26. Juli 2022)

Europaweite Anerkennung für ukrainische Führerscheine gültig

Die EU-Kommission hat den Verordnungsentwurf zur vorübergehenden Anerkennung von ukrainischen Führerscheinen und Berufskraftfahrerqualifikationen anerkannt. Damit müssen Flüchtende aus der Ukraine ihren Führerschein zunächst nicht umschreiben lassen. Außerdem werden ukrainische Berufskraftfahrerqualifikationen ab sofort europaweit anerkannt, ohne eine neue Fahrerprüfung absolvieren zu müssen. Dies gab die Europäische Kommission auf ihrer Webseite bekannt. Die Maßnahmen erleichtern die Anforderungen an Berufskraftfahrer insofern, indem sie ihnen ermöglichen, während des Zeitraums des vorübergehenden Schutzes in der EU zu arbeiten, beim Export ukrainischer Waren zu helfen und bilaterale Gespräche zu erleichtern . Ukrainische Lkw- und Busfahrer können ihre in der Ukraine erworbene Berufsqualifikation nach einer kurzen Schulung und einer Prüfung in der EU vorübergehend anerkennen lassen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19. Juli 2022)

Bundesrat gegen eine Lkw-Maut für 3,5-Tonner

Der Bundesrat hat sich am Freitag, 8. Juli, gegen eine Ausweitung der Mautpflicht auf Lkw bis 3,5 Tonnen ausgesprochen. Anlass war die Stellungnahme der Länderkammer zum Regierungsentwurf für die Novelle des Mautgesetzes. Zuvor hatte der baden-württembergische Verkehrsminister Winfried Hermann (Grüne) im Plenum eindringlich für eine Einbeziehung dieser Fahrzeugklasse geworben, als Grund nannte er eine „Versprinterung“ im Güterfernverkehr. Es widerspreche zum einen dem Gedanken des Energiesparens und der Verkehrsvermeidung, Ladung auf viele kleine Lkw aufzusplitten, zum anderen seien diese Fahrzeuge ohne Tempolimit und ohne verlässliche Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten unterwegs, was die Verkehrssicherheit gefährde. Mehr über Winfried Hermanns Forderung zu einer Maut lesen Sie hier. Der Bundesrat sprach sich außerdem dafür aus, in den Gesetzentwurf die Mautbefreiung für alle Lkw im Vor- und Nachlauf zum Kombinierten Verkehr bis 50 Kilometer Entfernung aufzunehmen – wie es im Ampel-Koalitionsvertrag versprochen worden sei. „Der Zu- und Ablauf per Lkw stellt im Vergleich zu den Transportkosten für den Schienentransport einen großen Kostenpunkt dar“, heißt es zur Begründung. Die Befreiung von der Lkw-Maut sei „hier deshalb dringend geboten und leistet einen wesentlichen Beitrag für die Verkehrswende und für einen nachhaltigen Güterverkehr.“ Zudem appelliert der Bundesrat mit Blick auf die Inflation an die Bundesregierung, innerhalb eines Jahres die Höhe des Infrastruktur-Mautanteils „mittels einer aktualisierten Kostenbetrachtung erneut zu überprüfen und gebührenrechtlich entsprechend des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips anzupassen“. Das Ende 2021 abgeschlossene Wegekostengutachten berücksichtige nicht die jüngsten Kostensteigerungen, so dass die Betrachtung für die Jahre 2023 bis 2027 bereits zum aktuellen Zeitpunkt überholt sein dürfte, heißt es aus der Länderkammer. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 08. Juli 2022)

Wissing setzt „Aktion Abbiegeassistent“ fort

Die „Aktion Abbiegeassistent“ geht weiter: Bundesverkehrsminister Volker Wissing setzt das erfolgreiche Programm für mehr Verkehrssicherheit fort – ganz nach dem Motto: #BesserImBlick. Mit diesem neuen Slogan wirbt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) für den Einbau der technischen Lebensretter. Ab Mittwoch, 6. Juli, werden Abbiegeassistenten europaweit für neue Fahrzeugtypen und ab 7. Juli 2024 für neue Fahrzeuge verpflichtend. Das Ministerium setzt mit der „Aktion Abbiegeassistent“ bereits seit 2018 Anreize für eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Verwendung von Abbiegeassistenten. Zur Aktion gehören insbesondere Sicherheitspartnerschaften mit Unternehmen, Kommunen und Organisationen, die sich dazu verpflichten, ihren Fuhrpark mit Abbiegeassistenten nachzurüsten bzw. Neufahrzeuge mit Abbiegeassistenten anzuschaffen. Mittlerweile fahren fast 250 Sicherheitspartner, darunter alle großen Lebensmittelketten, mit gutem Beispiel voran. Was noch vom BMDV gefördert wird Neben der „Aktion Abbiegeassistent“ unterstützt das BMDV den Einbau mit speziellen Förderprogrammen. Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Förderung für die Aus- und Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen zu erhalten:

  • Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs können den Einbau von Abbiegeassistenten in schwere Nutzfahrzeuge ab 7,5 Tonnen über das De-Minimis-Programm fördern lassen.
  • Alle anderen (bspw. Kommunen, Reisebus-Unternehmen, kommunale Unternehmen) können ihre Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse ab neun Sitzplätzen über unser Förderprogramm „Abbiegeassistenzsysteme" fördern lassen. Im Förderprogramm „Abbiegeassistenzsysteme“ sind für 2022 insgesamt 9,25 Millionen Euro vorgesehen.

(Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 06. Juli 2022)

Achtung: Mindestlohn zum 01. Juli 2022 auf 10,45 Euro die Stunde gestiegen

Zum 1. Juli hat sich der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,82 Euro brutto die Stunde auf 10,45 Euro brutto die Stunde erhöht. Die aktuelle Erhöhung erfolgte laut Bundesarbeitsministerium auf Grundlage der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 wird der gesetzliche Mindestlohn von angepasst. Die Erhöhung ist laut dem Haus von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) der letzte Anpassungsschritt auf Grundlage der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung. Zum 1. Oktober 2022 wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn dann mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz einmalig auf 12 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Im Anschluss daran soll die unabhängige Mindestlohnkommission über die etwaigen weiteren Erhöhungsschritte befinden – dann bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 01. Juli 2022)

Bundesamt für Güterverkehr (BAG) wird ab 2023 in Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) umbenannt

Aus dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) wird das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM): Ab dem 1. Januar 2023 trägt die Behörde einen Namen, der das ganze Spektrum der dortigen Aufgaben spiegelt. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr, hat die Namensänderung nach einem Besuch in Köln auf den Weg gebracht: Im März 2022 hatte er sich vor Ort ein Bild von der vielfältigen Arbeit gemacht und sich mit dem Team des BAG ausgetauscht: „Die rund 2000 Mitarbeiter sind längst nicht mehr ausschließlich für den Güterverkehr zuständig. Sie koordinieren unter anderem die Beförderung ukrainischer Flüchtlinge, sind Ansprechpartner für die zivile Notfallvorsorge und setzen Förderprogramme für den Radverkehr und ÖPNV um. Das Bundesamt hat sich als ein umfassender, moderner Dienstleister rund um Logistik und Mobilität etabliert. Diese inhaltliche Erweiterung machen wir jetzt auch nach außen sichtbar. Der neue Name zeigt, was unser Bundesamt für Logistik und Mobilität alles leistet!“ (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 04. Juli 2022)

RECHT nachhaltig!

BMDV legt Sofortprogramm zur Einhaltung der Klimaziele im Verkehrssektor vor

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat am 13.07.2022 gemäß § 8 Absatz 1 Bundes-Klimaschutzgesetz fristgerecht ein Sofortprogramm zur Einhaltung der Klimaziele im Verkehrsbereich vorgelegt. Bundesminister Dr. Volker Wissing: „Wir wollen auch im Verkehrsbereich die Klimaziele einhalten. Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung wurde im Verkehrssektor die Umsetzung einer Vielzahl an Klimaschutzmaßnahmen bereits eingeleitet. Ein Großteil dieser Maßnahmen wird aber erst nach und nach greifen, beispielsweise aufgrund der langen Realisierungszeiten für Infrastrukturprojekte. Im Jahr 2021 wurden die Emissionsziele des Verkehrssektors um etwa 3 Millionen Tonnen CO₂ überschritten. Mit unserem heute vorgestellten Maßnahmenpaket gleichen wir die Differenz vollständig aus und führen den Verkehrssektor zurück auf den Pfad der Einhaltung der Klimaziele.“ Um die Treibhausgasemissionen dauerhaft zu reduzieren, setzen wir auf eine klimafreundliche Mobilität. Durch den Aufbau der Ladeinfrastruktur fördern wir den Hochlauf der Elektromobilität im Bereich der PKW sowie der Nutzfahrzeuge. Mit einer Ausbauoffensive Radverkehr fördern wir den Ausbau der Radinfrastruktur und tragen so dazu bei, dass das Fahrrad zu einer attraktiveren Alternative insbesondere im Nahverkehr wird. Eine Ausbau- und Qualitätsoffensive Öffentlicher Personennahverkehr wird dazu beitragen, dass dieser im Wettbewerb mit anderen Verkehrsträgern an Attraktivität gewinnt.

Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 KSG berät die Bundesregierung im nächsten Schritt über die vorgelegten Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen werden diese dem Expertenrat für Klimafragen zur Prüfung der zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion übermittelt. Parallel dazu laufen die Abstimmungen zur Finanzierung u.a. im Rahmen der Verhandlungen zum Energie- und Klimafonds. Unabhängig davon arbeitet die Bundesregierung parallel an einem umfassenden und sektorübergreifenden Klimaschutz-Sofortprogramm, wie es im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Dazu laufen aktuell noch die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung. Im Verkehrssektor wurden im Jahr 2021 rund 148 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalente ausgestoßen. Die Treibhausgasemissionen lagen damit etwa 3 Mio. Tonnen über der laut Klimaschutzgesetz für das Jahr 2021 zulässigen Jahresemissionsmenge von 145 Mio. Tonnen CO₂-Äquivalenten. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr v. 13.07.2022)

Länder billigen Weiterentwicklung des Energie- und Klimafonds

Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Weiterentwicklung des Energie- und Klimafonds zu einem Klima- und Transformationsfonds durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ schafft Rahmenbedingungen für Investitionen und will Wachstumsimpulse setzen, indem es den Fonds weiterentwickelt und finanziell stärkt. Ziel ist es, zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur nachhaltigen Transformation der deutschen Wirtschaft zu finanzieren, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen - und gleichzeitig dazu beitragen, die Klimaschutzziele des Klimaschutzgesetzes zu erreichen. Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro werden zweckgebunden zur Finanzierung entsprechender öffentlicher Investitionen sowie zur Förderung privatwirtschaftlicher Investitionen dienen.

Durch einen auf konkrete Zwecke gestützten Maßnahmenkatalog benennt das Gesetz die förderungswürdigen Investitionen. Danach sind Ausgaben der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie ausschließlich zulässig für die Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich, für eine kohlendioxidneutrale Mobilität, in neue Produktionsanlagen in Industriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimaschutzverträge, zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxid-neutralen Energieversorgung oder für die Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. (Quelle: Mitteilung des Bundesrates v. 08. Juli 2022)

EU-Parlament billigt grünes Label für Atom- und Gaskraft

Sollten Investitionen in Gas- und Atomkraftwerke unter bestimmten Bedingungen als klimafreundlich eingestuft werden können? Diese Frage sorgt in der EU seit Monaten für hitzige Debatten. Nun hat sich im Europaparlament eine Mehrheit hinter den Plan gestellt, Investitionen in bestimmte Gas- und Atomkraftwerke als klimafreundlich einzustufen. Im Plenum in Straßburg stimmten am Mittwoch lediglich 278 Abgeordnete für einen Antrag zur Ablehnung des Öko-Label-Vorhabens, erforderlich wären 353 gewesen. Konkret ging es bei dem Votum im Parlament um einen ergänzenden Rechtsakt zur sogenannten Taxonomie der EU. Sie ist ein Klassifikationssystem, das private Investitionen in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten lenken und so den Kampf gegen den Klimawandel unterstützen soll. Für Unternehmen ist es relevant, weil es die Investitionsentscheidungen von Anlegern beeinflussen und damit zum Beispiel Auswirkungen auf Finanzierungskosten von Projekten haben könnte. Investoren sollen zudem in die Lage versetzt werden, Investitionen in klimaschädliche Wirtschaftsbereiche zu vermeiden. Entscheidend bei dem Votum waren die Stimmen der Christdemokraten, Liberalen und Rechtskonservativen, die mehrheitlich dagegen votierten. Der Vorsitzende der CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament, Daniel Caspary, hält die Entscheidung des Europäischen Parlaments zur Taxonomie denn auch für richtig. Für ihn stehe allerdings nicht Gas- und Atomkraft im Vordergrund, wie Caspary in einem Phoenix-Interview erläuterte: "Im Kern geht es nicht um Gas- und Kernkraftwerke, sondern um eine wasserstofffähige Gasinfrastruktur. Wir müssen jetzt die Infrastruktur schaffen, um in zehn oder 15 Jahren Wasserstoff in hinreichender Menge zur Verfügung zu haben und nutzen zu können." Die Taxonomie helfe so "alte Gaskraftwerke durch neue wasserstoffbereite zu ersetzen und eigentlich die Wasserstoff-Infrastruktur nach vorne zu stellen."

Die Umsetzung des Kommissionsvorschlags kann nur noch verhindert werden, wenn sich bis zum 11. Juli mindestens 20 EU-Staaten zusammenschließen, die mindestens 65 Prozent der Gesamtbevölkerung der EU vertreten. Dass eine entsprechende Mehrheit im Rat der EU zustande kommt, gilt allerdings wegen des Interesses von vielen Staaten an der Nutzung von Kernkraft als ausgeschlossen. Der Rechtsakt wird so vermutlich Anfang 2023 in Kraft treten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 07. Juli 2022)

EU: Umfassendes Emissionshandelssystem für den Straßenverkehr beschlossen

Nach der dramatischen Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments in der vergangenen Woche, bei der eine Version des ETS II angenommen wurde, die laut IRU nicht zweckmäßig war, haben sich die Umweltminister der EU-Mitgliedstaaten nun umentschieden: Sie haben für ein Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßen (ETS II) gestimmt, das kritische Empfehlungen der Straßenverkehrsbranche aufgreift.

Im Gegensatz zum Europäischen Parlament unterstützt der Rat ein allumfassendes ETS, das nicht zwischen privaten und gewerblichen Nutzern unterscheidet. Wie die IRU wiederholt erklärt hat, ist dies der einzig akzeptable Ansatz für das ETS II. Ein ETS II, das nur gewerbliche Fahrzeuge einbezieht, würde ein starkes kontraproduktives Signal an EU-Bürger und Unternehmen senden, das die wichtige Rolle des öffentlichen Verkehrs, der kollektiven Mobilität und des effizienten Gütertransports bei der Ökologisierung unserer Straßen in Frage stellt. Darüber hinaus wird die Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Verkehr an der Zapfsäule in der Praxis kaum durchführbar sein, insbesondere bei leichten Fahrzeugen, was das gesamte System praktisch undurchsetzbar machen würde. Im Vergleich zu den ursprünglich von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Terminen 2025 und 2026 oder sogar 2024, einem vom Europäischen Parlament unterstützten Starttermin, ist der Vorschlag des Rates, ETS II im Jahr 2028 einzuführen, wesentlich realistischer.

Ein fester Starttermin im Jahr 2028 ist vielleicht trotzdem nicht ideal. Die IRU drängt auf eine schrittweise Einführung des ETS II, die sich an der Entwicklung der Technologie und der Gebühreninfrastruktur orientiert. Die Einigung der EU-Mitgliedstaaten über den Zeitplan für das ETS II ist noch immer nicht mit ihrer jüngsten Entscheidung über einen weniger ehrgeizigen Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe abgestimmt. Die IRU begrüßt den Ansatz des Rates, der die Aspekte der Mehrfachbesteuerung berücksichtigt. Genauer gesagt, erlaubt die Ratsversion des ETS II den Mitgliedstaaten, Lieferanten bis Ende 2030 von der Abgabe von Zertifikaten zu befreien, wenn sie bereits einer Kohlenstoffsteuer auf nationaler Ebene unterliegen. "Es ist gut zu sehen, dass die Mitgliedstaaten die potenziellen negativen Auswirkungen der Mehrfachbesteuerung und -besteuerung bewerten. Da sich die Mitgliedstaaten auf ihre Haushalte konzentrieren, ist es typisch, dass das Europäische Parlament versucht, einen solchen unproduktiven Ansatz zu vermeiden, der für die Industrie so schädlich ist. Dies ist ein weiterer Beweis dafür, dass das Europäische Parlament ein unvorsichtiges und untaugliches ETS II vorgelegt hat." "Was jedoch noch fehlt, ist die Zweckbindung der ETS II-Einnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Einnahmen aus dem ETS wieder in den Straßenverkehrssektor investiert werden", schloss Raluca Marian, IRU EU Advocacy Director. Da sowohl die Positionen des Rates als auch des Parlaments verhandlungsbereit sind, hofft der gewerbliche Straßenverkehrssektor, dass der pragmatischere Ansatz des Rates den schwachen Kompromiss des Parlaments überwiegt. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 04. Juli 2022)