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Aktuelles im Juni 2020

RECHT aktuell!

Mindestlohnkommission beschließt Erhöhung des Mindestlohns ab 01.01.2021

Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 30. Juni 2020 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen zu erhöhen:

  • Zum 01.01.2021           9,50 Euro
  • Zum 01.07.2021           9,60 Euro
  • Zum 01.01.2022           9,82 Euro
  • Zum 01.07.2022         10,45 Euro

jeweils brutto je Zeitstunde.

Der Beschluss zur Erhöhung des Mindestlohns soll zu fairen und funktionierenden Wettbewerbsbedingungen beitragen, indem er einem Verdrängungswettbewerb durch niedrigste Arbeitsentgelte entgegenwirkt. Für Betriebe, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Löhnen auf Mindestlohnniveau beschäftigen, bedeutet ein höherer gesetzlicher Mindestlohn steigende Lohn- und damit Produktionskosten. Die vorliegenden Evaluationsergebnisse zeigen, dass es den Betrieben ganz überwiegend gelungen ist, sich an das höhere Lohnkostenniveau anzupassen und keine grundsätzlich nachteiligen Wirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Wettbewerbssituation zu beobachten sind. (Quelle: Beschluss der Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG, v. 30.06.2020)

Mehrere Bundesländer setzen Lkw-Fahrverbot in der Ferienzeit aus

Um den Reiseverkehr zu erleichtern gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit Anhängern an allen Samstagen im Juli und August von 7 bis 20 Uhr ein Fahrverbot auf vielen hochfrequentierten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten. Darauf wies das Bundesverkehrsministerium am Freitag hin. Es gibt allerdings mehrere Ausnahmen aufgrund der Corona-Krise und der besonderen Bedeutung des Lieferverkehrs in der aktuellen Situation. Laut dem Bund dürfen die Länder weiterhin eigene Regeln machen, um Versorgungsengpässe zu vermeiden. Einige Länder haben deshalb kürzlich nicht nur die Aufhebung der LKW-Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen für alle Güterarten verlängert, sondern setzen auch das Lkw-Ferienfahrverbot aus. Darauf machte der ADAC unter Verweis auf eine Übersicht des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) jetzt aufmerksam. Dies ist demnach der Fall in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Baden-Württemberg. Nur dort dürfen Lkw also an Ferienwochenenden rund um die Uhr fahren. Die Details finden Sie auf der BAG-Internetseite. Während der Ferienreisezeit dürfen schwere Lkw in den übrigen Ländern trotz Corona-Krise samstags nur zwischen 20 und 24 Uhr auf vielen Reisenrouten verkehren. Tags darauf von gilt dann dort zum Teil das Sonntagsfahrverbot für diese Fahrzeuge von 0 bis 22 Uhr. Auch das Lkw-Fahrverbot an Feiertagen ist prinzipiell wieder in Kraft. Doch Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen haben erneut vorübergehende Ausnahmegenehmigungen erteilt, damit Lkw an Sonn- und Feiertagen verkehren können – je nach Bundesland befristet bis Ende August beziehungsweise Ende September. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 26.06.2020)

Bundesregierung beschließt milliardenschweres Konjunkturpaket

Die Bundesregierung hat 12.06.2020 wichtige Teile des Konjunkturpakets beschlossen, dass die Folgen der Corona-Pandemie abmildern soll. Dabei wird unter anderem die Mehrwertsteuer vom 1. Juli bis zum 31. Dezember dieses Jahres statt 19 Prozent nur noch 16 Prozent betragen. Der ermäßigte Satz, der für viele Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs gilt, sinkt von 7 auf 5 Prozent. Außerdem sind bis zu 25 Milliarden Euro für die Monate Juni bis August für kleine und mittelständische Unternehmen vorgesehen - vorausgesetzt, sie können einen anhaltenden Umsatzeinbruch als Folge der Virus-Krise nachweisen. “Erstattet werden bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent können bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten erstattet werden”, heißt es im Beschluss zum Konjunkturpaket. Es gelte eine Obergrenze von 150.000 Euro für drei Monate laut der Nachrichtenagentur Reuters. Die Maßnahmen, die das Kabinett heute auf den Weg gebracht hat, könnten bereits am 26. Juni im Bundesrat beschlossen werden, berichtet „RP Online“.  (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 12.06.2020)

Lkw-Fahrverbote an ungleichen Feiertagen bleiben bestehen

Der Bundesrat hat am 05.06.2020 entschieden, dass die unterschiedlichen LKW-Fahrverbote an Fronleichnam, dem Reformationstag und an Allerheiligen in Deutschland bestehen bleiben sollen. Damit ist eine Initiative von Politik und Wirtschaft gescheitert, Fahrverbote für Lkw ab 7,5 Tonnen an nicht-bundeseinheitlichen Feiertagen abzuschaffen, um unnötige Zwangspausen vor Landesgrenzen zu verhindern – denn sie kosten die Fuhrunternehmen Zeit und Geld. Das Land Schleswig-Holstein hatte beantragt, die Straßenverkehrs-Ordnung entsprechend zu ändern und dafür Zuspruch von den fünf großen deutschen Transport- und Logistikverbänden AMÖ, BGL, BIEK, BWVL und DSLV erhalten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 05.06.2020)

Hauptzollamt Darmstadt überprüft Speditions- und Logistikgewerbe

Das Hauptzollamt Darmstadt mit ihrer Einheit Finanzkontrolle Schwarzarbeit hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) im Raum Kreis Bergstraße 53 Transportunternehmen und 55 Lkw-Fahrer kontrolliert. In 10 Fällen wurden durch die Kontrolleure des BAG bereits vor Ort Vergehen mit hohen Bußgeldern geahndet. Hierbei wurden unter anderem die durch die Fahrerpersonalverordnung vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten in erheblichem Maße verletzt. Weitere Bußgelder drohen im Laufe der Nachermittlungen. Die Zollbeamten stellten in fünf Fällen Beanstandungen vor Ort fest, ein Fahrer wurde beispielsweise nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet. Bei über 30 Fällen müssen weitergehende Prüfungen von Geschäftsunterlagen hinsichtlich der Zahlung des Mindestlohnes durchgeführt werden. Angestoßen hatten die Kontrollen mehrere Logistikverbände, die Auftragsrückgänge verzeichneten und Nachteile durch Verstöße von Wettbewerbern befürchteten – insbesondere durch Nichteinhaltung von Ruhezeiten und Verstöße gegen den Mindestlohn. Bereits in den vergangenen Wochen fanden risikoorientierte Kontrollen der beiden Behörden statt. Bei den Kontrollen setzten die Zollbeamten ein Augenmerk auf die Überwachung der Vorschriften über den Mindestlohn und die Einhaltung der ordnungsgemäßen Meldung zur Sozialversicherung. Die Bediensteten des BAG hingegen nahmen vornehmlich die Kabotage-Bestimmungen sowie Lenk- und Ruhezeiten in den Blick. Dabei wurden demnach nicht nur die Fahrerkarten ausgelesen, sondern auch alle Ausweise auf Echtheit überprüft. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 29.05.2020)

RECHT europäisch!

Neue Tarife für Lkw-Maut in Belgien

Die belgischen Regionen Flandern und Brüssel ändern zum 1. Juli ihre Tarife für die kilometerabhängige Lkw-Maut. Dabei erhöhen sich die Mauttarife für fast alle Lkw-Klassen in beiden Regionen um meist 0,001 oder 0,002 Euro pro Kilometer. Für Lkw bis zu 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht dagegen fallen die Tarife in Flandern für alle Schadstoffklassen um 0,032 Euro. In der südbelgischen Region Wallonie bleiben die Tarife unverändert. Die neuen, ab 1. Juli geltenden Tarife werden von den für Belgien benötigten OBU (On Board Units) automatisch übernommen, teilt die belgische Mautaufsichtsvereinigung Viapass mit. Bei „bestimmten Dienstleistern“ könne das Update dabei bis zu drei Minuten dauern, bevor das Kontrolllicht auf Grün schaltet und die Fahrt fortgesetzt werden kann, ergänzt Viapass. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 26.06.2020)

Lkw-Maut in der Schweiz soll teurer werden

Der Schweizer Bundesrat will ab dem kommenden Jahr die Mautgebühren für Lkw der Schadstoffklassen Euro IV und V erhöhen. Ziel sei es, die Verkehrsverlagerung weiter voranzutreiben. Daher sollen Fahrzeuge mit diesen beiden Abgasklassen ab 1. Januar 2021 von der mittleren in die teuerste LSVA-Kategorie (Schwerverkehrsabgabe) verschoben werden. Über diese Neu-Regelung sprach der gemischte Landverkehrsausschuss mit Vertretern aus der EU und der Schweiz. Sie gehört zum Maßnahmen-Paket, das der Schweizer Bundesrat am 13. November 2019 zur Stärkung der Verkehrsverlagerung geschnürt hat. Neben der geplanten Mauterhöhung hätten sich die Delegationen auch über aktuelle Maßnahmen im Verkehrsbereich infolge der Corona-Pandemie unterhalten. Dabei einigten sich die Schweiz und die EU darauf, die jeweils geltenden Ausnahmeregelungen im Straßen- und Schienenverkehr gegenseitig anzuerkennen und sich künftig bei Themen des Schienengüterverkehrs weiter abzustimmen. Dabei soll es unter anderem um die Zertifizierung von Lokführern und die Gültigkeitsdauer von Fähigkeitsausweisen gehen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 22.06.2020)

EU-Mobilitätspaket: Verkehrsausschuss billigt Reform des Transportsektors

Die Europaabgeordneten des Verkehrsausschusses haben am 08.06.2020 die mit den EU-Ministern erzielte Einigung über eine umfassende Reform des Straßentransports in der EU gebilligt. Die neu gefassten Regeln für den EU-weiten Einsatz und die Ruhezeiten von Fahrer/innen zielen darauf ab, die Wettbewerbsverzerrung im Straßenverkehrssektor zu beenden und bessere Arbeitsbedingungen für die Fahrer/innen zu schaffen. Auch sollen der Kabotagevorschriften besser umgesetzt werden, mit denen die innerstaatliche Beförderung von Gütern durch Speditionen aus einem anderen EU-Staat geregelt werden.

Bessere Arbeitsbedingungen für Fahrer/innen
Die neuen Regeln werden dabei helfen, die Ruhebedingungen der Kraftfahrer/innen zu verbessern und diesen erlauben, mehr Zeit zuhause zu verbringen. Die Unternehmen werden ihre Arbeitspläne so organisieren müssen, dass Fahrer/innen im internationalen Gütertransport in regelmäßigen Abständen nach Hause zurückkehren können (alle drei oder vier Wochen, je nach Arbeitsplan). Die obligatorische Ruhephase am Ende einer Woche, bekannt als regelmäßige wöchentliche Ruhezeit, kann nicht im Führerhaus des Lkw verbracht werden. Wird diese Ruhephase außer Hauses verbracht, muss das Unternehmen für die Kosten der Unterbringung aufkommen.

Gerechterer Wettbewerb und Bekämpfung illegaler Praktiken
Um Betrug zu bekämpfen, werden zur Erfassung der Grenzübertritte Fahrtenschreiber eingesetzt. Die bestehenden Beschränkungen der Kabotage bleiben unverändert (drei Einsätze innerhalb von sieben Tagen). Um systematische Kabotage zu verhindern, wird es eine viertägige Karenzzeit geben, bevor weitere Kabotagefahrten innerhalb desselben Landes mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden können. Um gegen den Einsatz von Briefkastenfirmen vorzugehen, müssen Unternehmen des Straßengüterverkehrs in dem Mitgliedsstaat, in dem sie registriert sind, in erheblichem Umfang tätig sein. Die neuen Regeln sehen auch vor, dass die Lkw alle acht Wochen zum Betriebszentrum des Unternehmens zurückkehren müssen. Da Kleintransporter in zunehmendem Maße für internationale Transportdienste eingesetzt werden, unterliegen auch Nutzfahrzeuge über 2,5 Tonnen den EU-Normen für Transportunternehmen, einschließlich der Ausrüstung der Kleintransporter mit einem Fahrtenschreiber.

Klare Regeln für die Bereitstellung von Fahrer/innen
Die neuen Regeln zur Entsendung von Fahrer*innen werden einen klaren Rechtsrahmen ermöglichen, um unterschiedliche nationale Ansätze zu verhindern und eine gerechte Bezahlung der Fahrer*innen zu gewährleisten. Die Vorschriften gelten für den Kabotageverkehr und den internationalen Verkehr, mit Ausnahme des Transitverkehrs, des bilateralen Verkehrs und des bilateralen Verkehrs mit einer zusätzlichen Be- oder Entladung pro Richtung. Diese Be- und Entladung kann auch addiert werden, also etwa keine Entladung auf der Hinfahrt und zwei auf der Rückfahrt.

Das Plenum wird während seiner Juli-Sitzung über die Reform abstimmen. In zweiter Lesung gelten die neuen Regeln dann bereits als angenommen, wenn keine Änderungsanträge mit absoluter Mehrheit angenommen werden. Die Entsendebestimmungen greifen 18 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts. Die Vorschriften über die Ruhezeiten, einschließlich der Rückreise der Fahrer*innen, gelten 20 Tage nach Veröffentlichung des Rechtsakts. Die Vorschriften über die Rückführung von Lastkraftwagen und andere Änderungen der Marktzugangsregeln treten 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Marktzugang in Kraft. (Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Parlaments v. 09.06.2020)