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Aktuelles im März 2021

RECHT aktuell!

EuGH-Urteil zu Strafen bei fehlenden Fahrtenblättern

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann nur eine Sanktion für alle fehlenden Blätter verhängt werden, wenn Fahrer von Bussen und Lkw bei einer Kontrolle die Schaublätter ihrer Fahrtenschreiber nicht vollständig vorlegen können (Urt. v. 24.3.2021, Rs. C-870/19 u. C-871/19). Das Fehlen mehrerer Blätter bedeute einen „einheitlichen Verstoß“ gegen das Unionsrecht, so die Richter. In den konkreten Fällen ging es um zwei Fahrer, die 2013 in Italien kontrolliert wurden und bei der Verkehrskontrolle nicht die kompletten Schaublätter ihrer Fahrtenschreiber der vergangenen 28 Tage vorlegen konnten. Da nur ein Teil der Schaublätter vorgelegt werden konnte, verhängten die italienischen Behörden mehrere Sanktionen, die sich an der Zahl der fehlenden Blätter orientierten. Gegen die verhängten Strafen gingen die Fahrer jeweils gerichtlich vor.

Der EuGH hat nun entschieden, dass die Behörden in solchen Fällen nur einen Verstoß des Fahrers feststellen dürfen. Denn das Unionsrecht begründe nur eine Verpflichtung zur Vorlage, die sich auf den gesamten Zeitraum von 29 Tagen – die 28 zurückliegenden Tage sowie der aktuelle Tag der Kontrolle – erstrecke. Der Verstoß bestehe also darin, dass der Fahrer nicht alle Schaublätter vorlegen kann, weshalb es nur eine einzige Sanktion geben könne, unabhängig davon, wie viele Schaublätter fehlen. Der Grundsatz der „gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen, wonach für die Bürger erkennbar sein muss, für welche Verhaltensweisen sie nach den gesetzlichen Vorschriften mit welchen Sanktionen zur Verantwortung gezogen werden, gilt für diesen Bereich“, erklärte das Gericht in seinem Urteil. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 25. März 2021)

Bundesregierung verdoppelt Ausbildungsprämie für Unternehmen

Die Bundesregierung will einen weiteren Rückgang der betrieblichen Ausbildung in Folge der Corona-Krise vermeiden. Das Kabinett billigte deshalb am 17. März Pläne von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) und Bildungsministerin Anja Karliczek (CDU), das Programm „Ausbildungsplätze sichern“ auszubauen. Es sieht unter anderem eine Verdopplung der Ausbildungsprämien vor. Profitieren können davon künftig auch Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern. Bisher lag die Grenze bei 249 Mitarbeitern. Die vom Bundeskabinett beschlossene Ausweitung des Programms sieht insgesamt ein Fördervolumen von 500 Millionen für dieses und 200 Millionen Euro für das nächste Jahr vor. Die einzelnen Maßnahmen im Überblick:

  • Die Ausbildungsprämie für von der Corona-Krise betroffene Betriebe, die durch Neueinstellungen ihr Ausbildungsniveau halten oder erhöhen, wird rückwirkend zum 16. Februar 2021 verlängert – zunächst in bisheriger Höhe. Für das neue Ausbildungsjahr werden die Prämien pro Ausbildungsplatz verdoppelt: Von 2000 auf 4000 Euro für Unternehmen, die ihre Ausbildungsquote halten und von 3000 Euro auf 6000 für jeden zusätzlichen Ausbildungsplatz. Diese Änderungen treten ab 1. Juni 2021 in Kraft.
  • Auch den Anreiz, Auszubildende und ihre Ausbilder trotz Kurzarbeit im Betrieb zu halten, will die Bundesregierung verbessern. Künftig soll es deshalb nicht nur einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung geben, sondern auch einen Zuschuss zur Ausbildervergütung.
  • Außerdem sollen ausbildende Kleinstunternehmen einen Sonderzuschuss in Höhe von 1000 Euro erhalten, die im aktuellen Lockdown ihre Geschäftstätigkeit nicht oder nur im geringen Umfang wahrnehmen durften und die Ausbildung dennoch fortgeführt haben.
  • Die Übernahmeprämie wird bis Ende 2021 verlängert und auf 6000 Euro verdoppelt. Mit ihr wird künftig neben der Übernahme eines Auszubildenden aus einem Insolvenzfall auch bei pandemiebedingter Kündigung oder bei Abschluss eines Auflösungsvertrages das übernehmende Unternehmen unterstützt.
  • Auch die Förderung einer Auftrags- oder Verbundausbildung wird verbessert. Die Mindestlaufzeit wird auf vier Wochen verkürzt, die Höhe der Förderung nach der Laufzeit bemessen. Insgesamt können bis zu 8100 Euro gezahlt werden. Auch könne künftig der Stammausbildungsbetrieb statt des Interimsausbildungsbetriebs die Förderung erhalten.

Darüberhinaus unterstützt die Bundesregierung pandemiebetroffene Unternehmen bei externen Prüfungsvorbereitungslehrgänge. Dafür erhalten Ausbildungsbetriebe je Auszubildender einmalig 50 Prozent der Kosten, maximal jedoch 500 Euro. Um die Fördergelder in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Ausbildungsbetriebe an die für sie zuständige Agentur für Arbeit wenden und den Antrag auf Förderung über ein Antragsformular stellen. Dieses können sie online auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit aufrufen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 18. März 2021)

Razzia gegen Schwarzarbeit – Fünf Unternehmer festgenommen

Mehr als 300 Zollbeamte haben wegen des Verdachts der Schwarzarbeit in der Paket- und Kurierdienstbranche Geschäftsräume und Wohnungen in den Kreisen Osnabrück, Emsland, Grafschaft Bentheim und im Münsterland (Nordrhein-Westfalen) durchsucht. Ein mutmaßliches Netzwerk von Paket-, Kurier- und Scheinfirmen wurde zerschlagen und fünf mutmaßliche Haupttäter festgenommen, wie das Hauptzollamt Osnabrück mitteilte. Insgesamt acht Beschuldigten wird vorgeworfen, sich bandenmäßig zusammengeschlossen zu haben, um Sozialabgaben und Steuern im großem Umfang und auf Dauer vorzuenthalten. „Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen schätzen wir den entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt mehr als zwei Millionen Euro“, so Sprecher Christian Heyer. Den Unternehmern wird vorgeworfen, über Jahre hinweg die von ihnen eingesetzten Arbeitskräfte mit mehr Stunden beschäftigt zu haben als in der Buchhaltung festgehalten wurde. Der Differenzbetrag soll ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt worden sein. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 10. März 2021)

Corona-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert

Das Bundeskabinett hat die am 15. März 2021 auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft. Dies umfasst:

  • Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
  • Die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10m² pro Person.
  • Die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
  • Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.

Bundesminister Hubertus Heil: "Das Infektionsgeschehen in Deutschland hat sich stabilisiert, liegt jedoch weiterhin auf einem hohen Niveau. Homeoffice ist ein wichtiges Element, um Kontakte zu reduzieren und die Pandemie einzuschränken. Die Arbeitsschutz-Verordnung wirkt und hat den Anteil der Menschen, die im Homeoffice arbeiten, noch einmal gesteigert. Darüber hinaus stärkt sie den Arbeitsschutz in den Betrieben. Das hilft, die corona-bedingten Gefährdungen für die Beschäftigten, die weiterhin in den Betrieben arbeiten, gering zu halten. Mit der Verlängerung der geltenden Arbeitsschutz-Verordnung stärken wir den Arbeitsschutz und leisten einen wichtigen Beitrag, um das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen."

Die Änderungsverordnung enthält redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen, um die Verständlichkeit und die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erhöhen. Stärker betont wird auch die schon bestehende Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts. Dazu gehören alle Maßnahmen, welche die Beschäftigten in der Pandemie schützen. Viele Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen haben daher bereits solide und erprobte Hygienekonzepte. Wenn nun Firmen oder Betriebe nach dem Lockdown wieder öffnen, müssen diese Konzepte gegebenenfalls noch einmal überprüft oder aktualisiert werden. Dabei helfen auch die branchenspezifischen Informationen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Durch eine weitere Änderung wird klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen. Im Grundsatz hat sich die Corona-Arbeitsschutzverordnung bewährt. Laut einer aktuellen IZA-Umfrage für das BMAS hat die Nutzung von Homeoffice von Januar bis Februar 2021 um 22 % zugenommen. Die Beschäftigten stellen den Arbeitgebern ein gutes Zeugnis aus: Nur 11 % sehen Verbesserungsbedarf beim betrieblichen Infektionsschutz. Angesichts der unvermindert angespannten Infektionslage und den stufenweise vorgesehenen Lockerungen sind auch weiterhin die in der Verordnung beschriebenen Beiträge zum betrieblichen Infektionsschutz erforderlich, um das Infektionsgeschehen im Griff zu haben. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) v. 10.03.2021)

Regeln für Lkw-Fahrverbote in vielen Bundesländern gelockert

Auf Autobahnen in Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen sind die Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen bis 5. April 2021 verlängert worden. Das geht aus einer Übersicht des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) hervor. In Brandenburg gilt die Ausnahme nach Angaben des BAG nur für Lastwagen, die den Einzelhandel für dessen täglichen Bedarf beliefern. In den anderen vier Bundesländern fallen laut BAG alle Beförderungen sowie Leerfahrten unter die Ausnahmeregel. Außerdem sind in Berlin und Brandenburg Fahrten von Groß- und Schwertransportern an Sonn- und Feiertagen weiterhin nicht erlaubt. Auch in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Hamburg und dem Saarland gelten bereits Ausnahmen vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot bis aktuell 5. April 2021. In Niedersachsen gilt die Ausnahmeregel derzeit sogar bis 30. Juni 2021. In Bayern, Sachsen und Rheinland-Pfalz galt die Lockerung hingegen nur bis zum 28. Februar. In allen Bundesländern dürfen derzeit noch bis 30. Juni Lkw an Sonn- und Feiertagen unterwegs sein, die die Corona-Impfzentren beliefern. Bundesweit hatten die Länder vor knapp einem Jahr das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gelockert. Angesichts von Hamsterkäufen sollte damit sichergestellt werden, dass die Lebensmittel und Bedarfsgüter nicht knapp werden. Supermärkte konnten nach dem Haupteinkaufstag Samstag gleich wieder mit neuer Ware beliefert werden können.

Im Sommer bis zum Herbst galt das Verbot dann wieder. Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr eigentlich Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen nicht fahren. Das Verbot gilt nicht für den Transport frischer Lebensmittel wie Milch, Fleisch, Fisch und leicht verderblichem Obst und Gemüse. Für die Überwachung der Straßenverkehrsordnung sind die Länder zuständig. Sie können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 08. März 2021)

Deutschland verlängert Grenzkontrollen bis zum 17. März

Deutschland verlängert seine stationären Kontrollen an der Grenze zu Tschechien und dem österreichischen Bundesland Tirol bis zum 17. März. Das teilte der parlamentarische Staatssekretär Stephan Mayer (CSU) am Mittwoch im Innenausschuss des Bundestages nach Angaben von Teilnehmern einer nicht-öffentlichen Sitzung mit. Deutschland hatte Tschechien, die Slowakei und weite Teile Tirols Mitte Februar zu sogenannten Virusvariantengebieten erklärt. Von dort sowie aus anderen Gebieten, in denen ansteckendere und ersten Studien zufolge häufiger schwere Verläufe verursachende Varianten des Coronavirus stark verbreitet sind, dürfen aktuell nur noch Deutsche sowie Ausländer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis in Deutschland einreisen. Ausnahmen gibt es etwa für Lastwagenfahrer und Grenzgänger mit systemrelevanten Berufen. Sie müssen einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 03. März 2021)

Bundesregierung startet Corona-SMS für Einreisende

Personen, die nach Deutschland einreisen, sollen ab 1. März eine Corona-SMS der Bundesregierung erhalten, wenn sich ihr Smartphone in das deutsche Mobilfunknetz einbucht. Der Text der SMS lautet: „Die Bundesregierung: Willkommen/Welcome! Bitte beachten Sie die Test-/Quarantäneregeln; please follow the rules on tests/quarantine." Über den Kurzlink https://bmg.bund.de/covid19 sollen Einreisende dann kompakte Informationen über ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Coronavirus sowie Hinweise zu den wesentlichen zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen bekommen. Falls Berufskraftfahrer eine entsprechende SMS erhalten, sollten sie beachten, dass für den Güterverkehr Ausnahmen von den regulären Anmelde-, Testnachweis- und Quarantänepflichten bestehen. So ist Transportpersonal bei Voraufenthalt in einem Risikogebiet, das weder Hochinzidenzgebiet noch Virusvarianten-Gebiet ist, von der Anmelde- und Testpflicht komplett ausgenommen.Bei Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet unterliegt das Transportpersonal zwar der Anmeldepflicht, ist aber von der Testpflicht befreit, wenn es sich nur 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten hat oder sich nur 72 Stunden in Deutschland aufhalten wird. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 01. März 2021)

RECHT europäisch!

Einführung einer Ökosteuer für Lkw in Frankreich möglich

Eine Ökosteuer für in Frankreich zirkulierende Lastkraftwagen könnte demnächst durchaus wieder erhoben werden. Den Weg dafür hat unlängst die französische Nationalversammlung freigemacht. Die Steuer soll jedoch nicht zeitgleich und im ganzen Land erhoben werden, sondern im jeweiligen Ermessen der insgesamt 18 Regionen liegen. Sie würde an einen 2014 nach nur kurzem Inkrafttreten wieder aufgegebenen Vorgänger anknüpfen. Auslöser der neuerlichen Parlamentsdebatte zum Thema war das seit Jahresbeginn praktizierte neue europäische Statut des Elsass, das seither für eine gewisse Anzahl von Straßenführungen zuständig ist. Ziel ist wie schon seinerzeit, den aus Sicht des Elsass und des Nachbarn Lothringen zu starken Lkw-Zufluss auf den Nationalstraßen A 35 und A 31 einzudämmen.
Noch im März soll die Nationalversammung, das Parlament des Landes, über einen entsprechenden Gesetzentwurf befinden, und zwar im Rahmen von Artikel 32 des aktuell in einer Kommission behandelten „Klima-Gesetz“-Vorhabens. Solchen Regionen, durch deren Gebiet „öffentliche Straßen“ führen, will man ermöglichen, wenn sie wollen, für die Nutzung dieser Straßen durch Lkw entsprechende Gebühren zu erheben. Ziel des Ganzen ist es, den Warentransport von der Straße möglichst auf umweltschonendere Beförderungsformen wie Schiene und Flüsse zu verlagern. Dies im regionalen Rahmen abzuwickeln, sei „durchaus angemessen“, erklärte der für die Pläne mitverantwortliche Berichtstatter Jean-Marc Zulesi für die Parlamentsfraktion LREM (La République en marche). Der neuerliche Vorstoß zugunsten einer Wiederauflage einer Ökosteuer wird von den Republikanern (LR) als Rückkehr zur vor sieben Jahren im Zuge der Rotmützen-Protestbewegung wieder ad acta gelegten „Ecotaxe“ bezeichnet und kritisiert. Sie werde zu Disparitäten „von einer Region zur anderen“ führen, warnte Zulesi. Und für die Partei der Sozialisten (PS) erklärte der die Region Meurthe-et-Moselle vertretende Deputierte Dominique Potier, eine derartige Lkw-Steuer werde dazu führen, dass sich der Verkehr von einem Gebiet in ein anderes verlagere. Er plädiere stattdessen für eine „landesweite und europäische Lösung“. In den französischen Regionen ist man sich in der Frage einer Übertragung der Ökosteuer-Kompetenzen uneins. So erklärte sich Valérie Pécresse für den Großraum Paris dafür; auch die Bourgogne-Franche-Comté und die Nouvelle Aquitaine zeigten sich aufgeschlossen, wogegen die Bretagne, in der die Rotmützen-Bewegung damals gestartet war, an ihrer ablehnenden Haltung festhält. Ganz klar dagegen ist auch der Verband FNTR. Er sieht das „Überleben der Transportunternehmen in Gefahr“, sollte die Ökoabgabe für Lkw wieder aufs Tapet gebracht werden, ließ er verlauten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 30. März 2021)

Polen seit 21.03.2021 Hochinzidenzgebiet: Einreiseregeln für Lkw-Fahrer

Wegen stark steigender Corona-Infektionszahlen wird Polen seit Sonntag von der Bundesregierung als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Die Einreise aus dem an Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen grenzenden Land ist nur noch mit einem negativen Corona-Test erlaubt. Für Transportpersonal gibt es in den Bundesländern gesonderte Regeln:

  • Sachsen - In Sachsen gelten Ausnahmen für den beruflich bedingten grenzüberschreitenden Transport von Personen, Waren oder Gütern bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte und einer maximalen Aufenthaltsdauer von 72 Stunden. Ein Negativ-Test muss allerdings bereits bei der Einreise in deutscher, englischer oder französischer Sprache mitgeführt werden. Das bedeutet, eine Einreisetestung bei jedem Grenzübertritt aus Polen nach Sachsen ist vorgeschrieben.
  • Mecklenburg-Vorpommern - Personen, die sich zum Zeitpunkt der Einreise in den letzten zehn Tagen in einem internationalen Risikogebieten aufgehalten haben, sind verpflichtet, vor der Ein- oder Rückreise die digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de durchzuführen. Wenn die digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist eine schriftliche Ersatzanmeldung vorzunehmen. Transportpersonal ist von der Testpflicht ausgenommen, sofern der Aufenthalt in einem internationalen Hochinzidenzgebiet weniger als 72 Stunden war und Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten wurden.
  • Brandenburg - Transportpersonal unterliegt bei Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet der Anmeldepflicht. Haben sich die Personen im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten oder reisen sie für nur bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland ein, kann sich Transportpersonal auch auf diese Ausnahmevorschrift berufen und ist von der Anmeldepflicht befreit. Transportpersonal ist von der Testpflicht befreit, sofern sich das Personal nur 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten hat oder sich nur 72 Stunden in Deutschland aufhalten wird. Gleiches gilt für die Quarantänepflicht.

Polen ist von der dritten Welle der Corona-Pandemie hart getroffen. Die Zahl der täglichen Neuinfektionen lag in den vergangenen Tagen nur noch knapp unter dem bisherigen Rekordwert von 27.875 aus dem November. Am Sonntag meldete das Gesundheitsministerium in Warschau 21.849 Neuinfektionen innerhalb von 24 Stunden, im selben Zeitraum starben 149 Menschen. Gesundheitsminister Adam Niedzielski bezeichnete die Corona-Lage am Samstag als ernst, man beobachte eine „sehr große Beschleunigung“. Die besonders ansteckende britische Virus-Variante sei für 60 bis 80 Prozent aller neuen Fälle verantwortlich. Das Land will in den kommenden Tagen neue Notkrankenhäuser eröffnen. Deutschland stuft Länder und Regionen als Hochinzidenzgebiet ein, in denen die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche über 200 liegt. In Polen gibt es keine offiziellen Angaben zum wöchentlichen Inzidenzwert. Nach Informationen der brandenburgischen Staatskanzlei liegt die Zahl jedoch über dem Wert von 300. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 22. März 2021)

Grossbritannien verschiebt vollständige Zollkontrollen bis Januar 2022

Wegen der Schwierigkeiten beim Handel nach dem Brexit und aufgrund der Corona-Pandemie verschiebt Großbritannien die angekündigten Importkontrollen um ein halbes Jahr. Die Einführung vollständiger Zollkontrollen werde erst zum Januar 2022 vollzogen, teilte die Regierung in London am Donnerstag, 11. März, mit. „Dies wird den Unternehmen mehr Zeit geben, sich auf Veränderungen an der Grenze vorzubereiten und Störungen zu minimieren, wenn die Wirtschaft allmählich wiedereröffnet wird“, hieß es zur Begründung. Die Regierung habe auf die Unternehmen gehört und das Ausmaß der Herausforderungen erkannt, „denen sich Unternehmen bei der Anpassung an die neuen Anforderungen gegenübersehen“, hieß es. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 12. März 2021)

Belgien klagt gegen neue Kabotage-Regeln

Die belgische Regierung hat beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen die neuen Kabotageregeln aus dem ersten EU-Mobilitätspaket eingelegt. Ihre Kritik richtet sich gegen die Vorschrift, dass ein Fahrzeug nach drei Kabotagefahrten zurück in sein Heimatland muss, um dort eine so genannte „Abkühlungsphase“ von mindestens vier Tagen vor der nächsten Kabotagefahrt einzuhalten. Die belgische Regierung schließt sich einer bereits von Malta beim EuGH eingereichten Klage gegen diese neue Vorschrift an. Zur Begründung heißt es, dass die neue Regel die Existenz vieler, gerade auch kleinerer belgischer Straßengütertransportunternehmen gefährden werde. Viele dieser Unternehmen unterhalten intensive Geschäftsbeziehungen zu den Nachbarländern Frankreich und Deutschland, in denen die Unternehmen regelmäßig Kabotagefahrten ausführen. „Der belgische Markt ist einfach zu klein, um den Verlust aus diesen Fahrten durch Aktivitäten im eigenen Land während der Abkühlungsphase auszugleichen“, sagte die flämische Verkehrsministerin Lydia Peeters gegenüber der belgischen Nachrichtenagentur Belga. Die belgische Regierung greift mit ihrer Klage die Forderung belgischer Straßengütertransportverbände auf. Diese hatten schon kurz nach der Verabschiedung des Mobilitätspakets im vergangenen Sommer mit einer Klage vor dem EuGH gedroht. „Die Klage ist ein großer Erfolg für unseren Verband“, freut sich jetzt entsprechend der Geschäftsführer des belgischen Straßengütertransportverbandes UPTR, Michael Reul.

Scharfe Kritik kommt hingegen aus Reihen der Gewerkschaften. „Die Regierung macht mit dieser Entscheidung einen Kniefall vor den Forderungen der Unternehmen“, poltert Frank Moreels, Vorsitzender der sozialistischen Fahrergewerkschaft UBT-FGTB. Das Mobilitätspaket sei ein großer Kompromiss, bei dem natürlich nie alle mit allem einverstanden seien. Die Gewerkschaften hätten das akzeptiert. Sich jetzt mit einer Klage für die Forderungen allein der Unternehmer einzusetzen, sei „nicht zu akzeptieren und skandalös“. Das erste Mobilitätspaket war im vergangenen Juli von den gesetzgebenden Einrichtungen der Europäischen Union (EU) nach jahrlangen Verhandlungen verabschiedet worden. Mehrere EU-Mitgliedstaaten vor allem aus Mittel- und Osteuropa haben bereits Klage beim EuGH gegen diese Beschlüsse eingereicht. Die neuen Kabotageregeln aus dem Paket sollen ab 21. Februar 2022 in Kraft treten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 08. März 2021)

Einreiseregeln für französische Grenzregion Moselle verschärft

Die Bundesregierung hat das an das Saarland und an Rheinland-Pfalz grenzende französische Département Moselle mit seinen etwa eine Million Einwohnern ab Dienstag als Virusvariantengebiet eingestuft. Auch Berufspendler müssen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Wie unter anderem die dpa, der „Spiegel“ und „Deutschlandfunk“ berichten, dürfen von 2. März an Fluggesellschaften sowie Bus- und Bahnunternehmen keine Passagiere mehr aus Moselle nach Deutschland befördern. Ausgenommen davon sind aber unter anderem deutsche Staatsbürger und in Deutschland lebende Ausländer. Grenzkontrollen auf deutscher Seite soll es nicht geben. Geplant sind stattdessen Kontrollen im Hinterland durch Schleierfahndung. Der Warenverkehr soll nicht beeinträchtigt werden. In der Region Moselle hat sich zuletzt die Coronavirus-Mutante stark ausgebreitet, die erstmals in Südafrika nachgewiesen wurde. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 01. März 2021)