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Aktuelles im Mai 2019

RECHT aktuell!

Branchenverbände empfehlen neue Logistik-AGB ab Sommer 2019 anzuwenden

Die Logistik-AGB sind erstmals seit 2006 gemeinsam vom Institut für Logistikrecht und Riskmanagement der Hochschule Bremerhaven (ILRM) und den Verbänden der Transport-, Speditions- und Logistikbranche überarbeitet worden. Die jetzt vorliegende Neufassung „Logistik-AGB 2019“ wurde von dem ILRM-Professor Dr. Thomas Wieske und dem Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) unter Mitwirkung des Bundesverbands Möbelspedition und Logistik (AMÖ) und des Bundesverbands Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) erarbeitet. Die drei Verbände empfehlen sie ab Sommer zur Anwendung bei allen Geschäften, die über speditionsübliche logistische Dienstleistungen hinausgehen, die mit der Beförderung und Lagerung in Zusammenhang stehen. Die Logistik-AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem DSLV zufolge der Tatsache Rechnung tragen, dass sich viele Speditionen in den letzten Jahren zu Logistikunternehmen entwickelt haben. Sie können angewendet werden für logistische (Zusatz-)Leistungen, die nicht von einem Verkehrsvertrag nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) oder von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, allerdings vom Auftragnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erbracht werden. Die Logistik-AGB sind also als „Zusatzmodell“ zu den ADSp konzipiert. Die Neufassung soll ab 1. Juli 2019 gelten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 22.05.2019)

EuGH: Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Mit dem Urteil erklärt der Gerichtshof, dass Regelungen die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte, die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, nicht in Übereinstimmung mit der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) und der Richtlinie über die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/391/EWG) stehen. Der Gerichtshof weist zunächst auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin, [...] dessen Inhalt durch die Arbeitszeitrichtlinie weiter präzisiert wird . Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen, ohne dass die zur Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie gewählten konkreten Modalitäten diese Rechte inhaltlich aushöhlen dürfen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegt. Der  Gerichtshof stellt fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, so dass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen. Um die praktische Wirksamkeit der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen. (Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 61/2019 v. 14.05.2019)

RECHT europäisch!

Ein Jahr EU-Datenschutzgrunverordnung (EU-DSGVO)

Vor einem Jahr, am 25. Mai 2018, trat die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Rund 80 Prozent der Deutschen haben bereits von den neuen Datenschutzregeln gehört, fast zwei von drei Deutschen (58 Prozent) wissen nun, dass es in ihrem Land eine Datenschutzbehörde gibt, das sind 14 Prozentpunkte mehr als 2015. Das geht aus einer heute (Mittwoch) veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage hervor. „Die Vorschriften sollen vor allem die Handlungskompetenz der Menschen stärken und ihnen dabei helfen, mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu erlangen. Dies geschieht bereits, indem die Menschen allmählich ihre neuen Rechte wahrnehmen und mehr als zwei Drittel der Europäerinnen und Europäer von der Verordnung gehört haben “, so Kommissionsvizepräsident Andrus Ansip und Justizkommissarin  Věra Jourová in einer gemeinsamen Erklärung. Durch die Datenschutz-Grundverordnung können die Behörden wirksam gegen Verstöße vorgehen. Im ersten Jahr seit ihrem Inkrafttreten beispielsweise hat der neu geschaffene Europäische Datenschutzausschuss mehr als 400 grenzüberschreitende Fälle in ganz Europa registriert. Dies ist ein Beweis für den zusätzlichen Nutzen der Datenschutz-Grundverordnung, da der Datenschutz nicht an nationalen Grenzen halt macht. Das Bewusstsein der Menschen steigt, und das ist äußerst ermutigend. Neue Zahlen zeigen, dass fast sechs von zehn Personen wissen, dass es in ihrem Land eine Datenschutzbehörde gibt. Dies ist ein erheblicher Anstieg – im Jahr 2015 waren es noch vier von zehn Personen gewesen. Den Datenschutzbehörden kommt bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung vor Ort eine wesentliche Rolle zu. (Quelle: Mitteilung der Europäischen Kommission v. 22.05.2019)

RECHT wissenswert!

Mangel an Lkw-Fahrern wird immer grösser

In Deutschland fehlen nach Angaben der Spediteure derzeit rund 60.000 Lastwagenfahrer. „Wir stehen in Deutschland und Europa vor dem Versorgungskollaps, denn wir finden keine Fahrer mehr”, sagte Dirk Engelhardt, Vorstandssprecher beim Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung, am Dienstag in Berlin. Die 560.000 Fahrer seien im Durchschnitt älter als 50 Jahre, jedes Jahr gingen 30.000 Kollegen in Rente. Ein geringes Ansehen des Berufs, schlechte Arbeitsbedingungen und die Aussicht auf autonomes Fahren schreckten viele junge Menschen ab. Inzwischen habe auch die osteuropäische Konkurrenz Nachwuchsschwierigkeiten. Um mehr Fahrer anzuziehen, böten viele Unternehmer mehr als den Tariflohn. Der Verband setzt sich ein für bessere Bedingungen auf Parkplätzen und an Verladestellen, Visa-Erleichterungen für ausländische Fahrer und für mehr Frauen am Steuer. Trotz Digitalisierung würden Fahrer gebraucht, hieß es. 2018 hätten zwar 3600 Lehrlinge ihre Ausbildung begonnen, relativ viele. Das sei aber nur ein „Tropfen auf dem heißen Stein". (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 14.05.2019)

Gericht bestätigt Verbot von bundesweit erstem Streckenradar (Section Control)

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat das vorläufige Verbot des bundesweit ersten Streckenradars bei Hannover bestätigt. Die Polizeidirektion Hannover habe in ihrer Beschwerde gegen das Verbot nicht begründet, weshalb ein Betrieb der Radaranlage trotz gerichtlich festgestellter Grundrechtsverletzung im öffentlichen Interesse sei, urteilte das OVG in Lüneburg in einem Eilentscheid am Freitag. Rechtsmittel dagegen sind nicht möglich (Az.12 ME 68/19). Mitte März hatte das Verwaltungsgericht Hannover entschieden, dass es keine Rechtsgrundlage für den Betrieb der Radaranlage an der Bundesstraße 6 bei Laatzen gibt, die die Kennzeichen sämtlicher vorbeifahrender Autos erfasst. Das Erfassen greife in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht ein. Das Innenministerium hatte angekündigt, mit dem neuen Polizeigesetz, über das der Landtag am kommenden Dienstag abstimmt, für eine ausdrückliche Rechtsgrundlage sorgen zu wollen. Ob es damit dann eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrolle gibt, sei noch nicht Gegenstand der nun entschiedenen Beschwerde gewesen, erklärte das OVG. Bei Änderung der Rechtslage könne die Polizei eine erneute gerichtliche Überprüfung des Verbots des Streckenradars beantragen. Der Testbetrieb des Streckenradars hatte im Januar begonnen und wurde dann vom Gericht gestoppt. Die auch als Section Control bezeichnete Radaranlage erfasst die Geschwindigkeit nicht an einer Stelle. Stattdessen ermittelt sie das Durchschnittstempo auf einem längeren zumeist unfallträchtigen Abschnitt, wo Autofahrer vom Gas gehen sollen. In Nachbarländern wie Österreich, Belgien oder den Niederlanden wird das Streckenradar seit Jahren genutzt. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 10.05.2019)