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Aktuelles im Oktober 2021

RECHT aktuell!

Höhere Bußgelder gelten ab 9. November 2021

Raser und Falschparker müssen vom 9. November an tiefer in die Tasche greifen. Wie das Bundesverkehrsministerium mitteilte, sollen die Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung am heutigen Dienstag, 19. Oktober, im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann drei Wochen später in Kraft treten. Der erneuerte Bußgeldkatalog sieht härtere Strafen bei Regelverstößen im Straßenverkehr vor. Wer beispielsweise künftig innerorts 16 bis 20 Kilometer pro Stunde (km/h) zu schnell fährt und geblitzt wird, der zahlt statt 35 bald 70 Euro. Höhere Geldstrafen gibt es künftig auch für jene, die verbotswidrig auf Geh- und Radwegen parken, unerlaubt auf Schutzstreifen halten oder in zweiter Reihe parken und halten. So kostet Parken in zweiter Reihe künftig 55 statt 20 Euro, noch teurer wird es, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19. Oktober 2021)

Bundesrat stimmt verschärftem Bussgeldkatalog zu

Der Bundesrat hat dem neuen Bußgeldkatalog am 08. Oktober zugestimmt. Dieser tritt nun, nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt innerhalb der nächsten Wochen in Kraft. Mit deutlich höheren Bußgeldern. So kostet das verbotene Halten in zweiten Reihe in Zukunft bis zu 110 Euro, wer eine Feuerwehrzufahrt zuparkt oder ein Rettungsfahrzeug behindert ist mit 100 Euro dabei. Durch die StVO-Novelle neu eingeführt wurde die Pflicht, beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Rollstühlen einen Mindestabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts zu wahren. Fahrer von Lkw ab 3,5 t dürfen beim Rechtsabbiegen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Radfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist. Das Sonntagsfahrverbot wurde auf den 31. Oktober in fünf weiteren Bundesländern erstreckt. Das Parken auf Ladeplätzen für E-Autos wurde verboten.

Alle Regelungen traten pünktlich in Kraft und gelten seitdem. Nur der neue Bußgeldkatalog nicht, das Nachschlagewerk für Gerichte bei Verkehrsverstößen unterhalb des Niveaus einer Straftat. Der wurde schon im Juli 2020 wegen eines Formfehlers wieder kassiert. Seitdem streiten sich die Beteiligten über Umfang, Höhe und Reichweite der neuen Bußgelder. Erst jetzt, mehr als ein Jahr später, haben sich Bund und Bundesländer auf neue Bußgelder geeinigt. Heute nun, Freitag, 8. Oktober, hat der Bundesrat zugestimmt, der neue Bußgeldkatalog kann kommen. Im neuen Katalog wurden jetzt die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen zum Teil drastisch erhöht. Dafür wird auf zusätzliche Fahrverbote verzichtet. Das sah der ursprüngliche Katalog noch vor. Außer für „Wiederholungstäter“. Für die gibt es jetzt deutlich schneller ein Fahrverbot.

Für das zu schnelle Abbiegen, das zu dichte Überholen oder das verbotswidrige Parken auf einem E-Ladeparkplatz gibt es neue, teilweise sehr hohe Bußgelder. Das unberechtigte Parken auf einem E-Ladeparkplatz kostet 55 Euro. Wer keine Rettungsgasse bildet oder sich selbst zwischen den Autoschlangen durchschlängelt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 300 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Das zu schnelle Rechtsabbiegen wird mit 70 Euro geahndet. Wer verbotenerweise Gehwege, Radwege oder Seitenstreifen nutzt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro statt der bisherigen 25 Euro. Insgesamt sind alle Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöht worden. So werden beispielsweise für Lkw ab 3,5 t und Fahrzeugen mit Anhängern bei einer Überschreitung innerorts von 30 Stundenkilometern 175 Euro statt der bisherigen 90 fällig. Wer innerorts 40 Stundenkilometern zu schnell unterwegs ist, zahlt zukünftig sogar 560 Euro statt wie bisher 320 Euro. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 08. Oktober 2021)

Unternehmen können seit 06.10. Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können seit 06.10.2021 Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht. Die deutsche Wirtschaft hat über den Sommer eine beeindruckende Aufholjagd hingelegt, dennoch gibt es weiterhin Bereiche, die unter Corona-bedingten Einschränkungen leiden. Diese Unternehmen können die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus weiter in Anspruch nehmen.

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Außerdem können all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren. Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten. Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal ist voraussichtlich Mitte Oktober möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie v. 06.10.2021)

Neue Tarife bei der Lkw-Maut in Deutschland

Seit 1. Oktober 2021 gelten für die Lkw-Maut in Deutschland neue Tarife. Der Mautsatz-Anteil für die Infrastrukturkosten sinkt rückwirkend zum 28. Oktober 2020. Für Fahrten innerhalb des Zeitraums vom 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 kann laut Toll Collect auf Antrag anteilig Maut erstattet werden. Die Erstattung kann beim Bundesamt für Güterverkehr ab dem 3. November 2021 über eine neue Online-Plattform auf der Webseite beantragt werden. Der Anspruch kann nach Angaben von Toll Collect bis Ende 2023 geltend gemacht werden. Auch die Mautbefreiung von erdgasbetriebenen Fahrzeugen wurde neu geregelt. Die Mautbefreiung für erdgasbetriebene Lkw gilt ab 1. Oktober 2021 nur noch für Fahrzeuge, die werkseitig für den Betrieb mit CNG (Compressed Natural Gas), LNG (Liquefied Natural Gas) oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden. Darüber hinaus müssen die Fahrzeuge über eine Systemgenehmigung gemäß der Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen und die Anforderungen der Schadstoffklasse Euro VI erfüllen. Fahrzeuge, die nachträglich umgerüstet bzw. um ein oder mehrere Erdgastanks ergänzt wurden, sind laut Toll Collect ab 1. Oktober 2021 mautpflichtig. Gleiches gilt für erdgasbetriebene Fahrzeuge, die nicht der Schadstoffklasse Euro VI angehören. Der Antrieb mit LPG (Liquefied Petroleum Gas) ist grundsätzlich mautpflichtig. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 01. Oktober 2021)

RECHT europäisch!

Großbritannien: London will Kabotageregeln lockern

Im Kampf gegen den eklatanten Mangel an Lastwagenfahrern will die britische Regierung die Arbeitsregeln für ausländische Kräfte lockern und die Kabotage ausweiten. So sollen ausländische Spediteure in Großbritannien künftig innerhalb von zwei Wochen unbegrenzt Waren aufnehmen und abladen dürfen, wie Verkehrsminister Grant Shapps am Freitag, 15. Oktober, ankündigte. „Das entspricht etwa 1000 zusätzlichen Lkw-Fahrern auf den Straßen, aber wir müssen keine Visa ausstellen, um das zu schaffen“, sagte Shapps dem Sender Sky News. Bisher sind nur zwei inländische Stopps pro Woche erlaubt. Sowohl der britische Spediteursverband RHA als auch die europäische Gewerkschaft FNV reagierten empört. RHA-Manager Rod McKenzie nannte die Idee populistisch. „Die Regierung will Weihnachten retten und will, dass sie als Weihnachtsretter gesehen wird“, sagte McKenzie dem Sender BBC Radio 4. Doch im Gegenzug würden britische Unternehmer geschwächt. „Wir wollen nicht, dass die Kabotage unsere Branche sabotiert“, sagte McKenzie. Edwin Atema von der FNV, die Lkw-Fahrer in der EU vertritt, sagte dem Sender, mit dem Schritt legalisiere die Regierung die Ausbeutung der Trucker. „Die Kabotageregeln aufzuheben, wird keine Abhilfe schaffen, sondern schüttet nur noch mehr Öl ins Feuer einer Branche, die bereits kaputt ist“, sagte Atema. Nach RHA-Angaben fehlen in Großbritannien etwa 100 000 Lkw-Fahrer. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 15. Oktober 2021)

Österreich: Ab 1. November Winterreifenpflicht für schwere Lkw

Mit Beginn des Monats November beginnt in Österreich die Winterreifenpflicht für schwere LKW. Während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April darf der Lenker ein schweres Nutzfahrzeug zur Güterbeförderung (N2 und N3) nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen – Schnee- und Matschreifen – angebracht sind. Die Winterreifenpflicht gilt für Lkw über 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht witterungsunabhängig, somit ungeachtet des Umstandes, ob winterliche Fahrbahnverhältnisse vorliegen oder nicht. Weiteres darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 (Personenkraftwagen) oder N1 (Leichtes Nutzfahrzeug, Klein-Lkw) während des Zeitraumes 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen – Schnee-, Matsch-, Eisreifen – angebracht sind. Als Alternative zu Winterreifen ist es zulässig, Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern anzubringen, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 08. Oktober 2021)

Italien: „Green Pass“-Pflicht für das Transport- und Logistikwesen

Mit der Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale ist das neue Gesetzesdekret in greifbarer Nähe. Ab dem 15. Oktober 2021 wird aus Gründen des Arbeitsschutzes der „Green Pass“ auch für das italienische Transport- und Logistikwesen Pflicht. Beschäftigte im Transport- und Logistikwesen, die keinen gültigen Nachweis über eine vollständige Impfung, eine Genesung oder aber einen maximal 48 Stunden alten, negativen Covid-Test präsentieren können, haben dann ein Problem. Denn das Dekret legt fest, dass die dann nicht geleisteten Arbeitstage als „unbegründete Fehltage“ gewertet werden – und das bis zur Vorlage des geforderten Nachweises. Zwar behalten Betroffene in jedem Fall ihren Arbeitsplatz ohne disziplinäre Folgemaßnahmen, doch werden sie in der Zeit ihrer ungerechtfertigten Abwesenheit keinen Lohn erhalten. Unternehmen hingegen, die Personal ohne „Green Pass“ weiter beschäftigen, werden sanktioniert und müssen mit Geldbußen zwischen 600 und 1500 Euro rechnen.

Firmen mit weniger als 15 Beschäftigten, können Arbeitnehmer ohne Green Pass nach dem fünften Abwesenheitstag suspendieren und sie vorübergehend (höchstens zehn Tage, nur einmal um weitere zehn Tage verlängerbar) durch anderes Personal ersetzen. Die Einführung der „Green Pass“ Pflicht ruft die Verbände auf den Plan. Diese wollen nähere Informationen darüber, inwiefern die Regelung für internationale Transportfahren sowie für Kabotage-Beförderungen auf italienischem Staatsgebiet gilt. Eine entsprechende Klärung des Ministeriums für Infrastruktur und Nachhaltige Mobilität (ehemals Verkehrsministerium) steht noch aus. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 01. Oktober 2021)

RECHT wissenswert!

Brennstoffzellen-Lkw von Daimler darf auf die Strasse

Daimler Truck erhielt im Oktober die Straßenzulassung für den weiterentwickelten Prototyp des wasserstoffbasierten Brennstoffzellen-Lkw Mercedes-Benz GenH2. Der Lkw-Hersteller hatte bereits im April begonnen, den weiterentwickelten Prototyp seines 2020 vorgestellten Mercedes-Benz GenH2 Truck auf abgesperrten Teststrecken des Unternehmens zu erproben. Dort konnte der wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen-Lkw, der in der Serienvariante für Reichweiten von bis zu 1000 Kilometer und mehr ohne Tank-Zwischenstopp konzipiert ist, bereits mehrere tausend Test-Kilometer erfolgreich absolvieren. Nun wird seine Erprobung auf öffentliche Straßen ausgeweitet. Unter anderem auch auf die B462 bei Rastatt, wo im Rahmen des Projekts „eWayBW“ der Warentransport mit dem Betrieb von Oberleitungs-Lkw testweise elektrifiziert werden soll. Hierbei sollen auch Vergleichstests des rein batterieelektrischen Mercedes-Benz E-Actros mit den Oberleitungs-Lkw beziehungsweise Brennstoffzellen-Lkw anderer Fahrzeughersteller stattfinden. Daimler Truck selbst plant keine Oberleitungs-Lkw. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 25. Oktober 2021)