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Aktuelles im September 2021

RECHT aktuell!

Mitnahme von Schutzmasken im Lkw soll zur Pflicht werden

Die Mitnahme von Schutzmasken für Fahrzeugführer soll künftig zur Pflicht werden. Das bestätigte das Bundesverkehrsministerium am Samstag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. Zuvor hatte die Düsseldorfer „Rheinische Post“ über die Pläne berichtet. Demnach müssen Fahrzeugführer auch nach der Corona-Pandemie stets zwei Mund-Nase-Bedeckungen im Auto dabei haben. Geplant sei, dass die Masken künftig dem vorgeschriebenen Inhalt des Verbandkastens in Pkw, Lkw und Bussen hinzugefügt werden. Dies hatte nach Angaben des Ministeriums der Bundesverband Medizintechnologie vorgeschlagen. Es sei beabsichtigt, die Vorgabe mit der nächsten Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung umzusetzen, schrieb das Verkehrsministerium. Wann genau die Änderung in Kraft treten könnte, sei aber noch unklar. Das Ministerium begrüße „eine schnelle geplante Umsetzung der Normenänderung“, hieß es dazu lediglich. Auch zur Frage nach möglichen Bußgeldern gibt es noch keine offiziellen Angaben. Bislang sind fünf Euro fällig, wenn die Erste-Hilfe-Ausrüstung im Auto fehlt oder unvollständig ist. Aus dem Bundesgesundheitsministerium hieß es am Samstag auf dpa-Anfrage, dass man jede Maßnahme, die zum Infektionsschutz beitrage, grundsätzlich begrüße. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 27. September 2021)

Deutschland und Niederlande unterzeichnen Abkommen zum Lang-Lkw

Mit der Unterzeichnung des Abkommens öffnet Deutschland erstmals seine Grenzen für Lang-Lkw (Lkw mit einer Länge bis zu 25,25 Meter) mit einem Nachbarstaat. Es besteht nun eine Rechtsgrundlage für den Grenzübertritt durch Lang-Lkw zwischen den Niederlanden und Deutschland. Grenzüberschreitend sind Lang-Lkw in Übereinstimmung mit dem EU-Recht nur einsetzbar, wenn zwischen den Nachbarstaaten eine völkerrechtliche Vereinbarung zum Lang-Lkw- Einsatz besteht. „Mit dem Abkommen sorgen wir dafür, dass Lang-Lkw ihre Vorteile grenzüberschreitend noch besser ausspielen können“, sagte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer. „Damit niederländische Lang-Lkw hier unterwegs sein können, müssen sie die bei uns geltenden Anforderungen und Sicherheitsstandards erfüllen. Dabei geht es zum Beispiel um das Höchstgewicht oder die Ausstattung mit einem Abbiegeassistenten. Zwei Lang-Lkw können drei reguläre Lkw ersetzen. Das bedeutet: weniger Verkehr auf den Straßen, geringerer Kraftstoffverbrauch, weniger Emissionen und damit ein effizienterer, klimafreundlicherer Güterverkehr.“ Voraussetzung für den Grenzübertritt nach Deutschland ist, dass für niederländische Lang-Lkw dieselben Anforderungen der Lang-Lkw-Ausnahme-Verordnung gelten wie für deutsche Lang-Lkw. Dazu gehören unter anderem die technischen Anforderungen wie Abbiegeassistent und Festlegung eines Höchstgewichts von 40 Tonnen (bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr). Umgekehrt bedeutet das Abkommen, dass für den Grenzübertritt von Deutschland in die Niederlande auch die niederländischen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Beispielsweise kennen die Niederlande keinen Lang-Lkw Typ 1 – in Deutschland ist dieser Typ bis Ende 2023 befristet zugelassen. Der Lang-Lkw Typ 1 wird damit von dem Abkommen nicht umfasst. Das Abkommen ist mit Unterzeichnung in Kraft getreten, es ist auf drei Jahre befristet. Eine Verlängerung kann laut Bundesverkehrsministerium durch schriftliche Mitteilung jeweils um drei weitere Jahre erfolgen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 24. September 2021)

Bundesrat stimmt Gesetz zum elektronischen Frachtbrief zu

Nachdem das Gesetz zum elektronischen Frachtbrief am Freitag, 17. September, den Bundesrat passiert hat, ist der Weg für den elektronischen Frachtbrief frei. Das e-CMR-Protokoll vom 20. Februar 2008 ergänzt das Abkommen über die internationale Güterbeförderung im Straßengüterverkehr (CMR) von 1956. Es legt fest, dass der Frachtbrief – der bisher ein Papierdokument sein musste – in Kürze rechtswirksam elektronisch erstellt werden kann. Mit dem Gesetz tritt Deutschland dem Protokoll bei und ermöglicht seine Anwendung in Deutschland.

„Der E-Frachtbrief kommt“, sagte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU). „Die Vorteile liegen auf der Hand: Er spart Kosten, Papier und minimiert den bürokratischen Aufwand. Gleichzeitig ermöglicht er Logistikern und Kunden Echtzeitinformationen über den Status ihrer Lieferungen.“

Um die Einführung des E-Frachtbriefs in Deutschland zu erleichtern, hat das BMVI im Rahmen des Projekts „Silicon Economy“ gemeinsam mit dem Fraunhofer IML Dortmund eine Open-Source-Anwendung entwickelt, dessen zentrales Element der elektronische Frachtbrief ist. Das BMVI betonte, dass auch kleine und mittelständische Unternehmen von dem Open-Source-Projekt würden, da sie auf dessen Basis eigene Geschäftsmodelle entwickeln könnten, bei denen durch einen einheitlichen Standard Kompatibilität aber jederzeit gewährleistet ist. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 17. September 2021)

Fördergelder für neue Lkw-Stellplätze

Um mehr Lkw-Stellplätze zu schaffen, fördert das Bundesverkehrsministerium (BMVI) drei Neu- und Ausbauprojekte in Baden-Württemberg und Hessen mit insgesamt rund 4,6 Millionen Euro. Im Sommer war die neue Förderrichtlinie „Lkw-Stellplätze (SteP)“ vorgestellt worden, deren Ziel es ist, dass im Drei-Kilometer-Radius von Autobahnanschlussstellen zusätzliche Lkw-Stellplätze entstehen. Dafür stellt das BMVI im ersten Schritt 90 Millionen Euro bis zum Jahr 2024 bereit. Förderanträge können seit dem 14. Juli 2021 beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestellt werden. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) sprach von einem „echten Blitzstart“ und kündigte an, dass noch in diesem Monat die ersten Bauarbeiten beginnen. „Das ist ein echter Erfolg. Und das sind wir unseren Lkw-Fahrerinnen und -Fahrern schuldig. Gerade jetzt während der Corona-Pandemie stehen sie an vorderster Front und bringen unermüdlich Waren und Güter an ihr Ziel. Um neue Kräfte zu tanken, brauchen sie Pausen“, sagte Scheuer. Der Bund investiere gezielt in den Ausbau von Stellplätzen – erstmals auch auf Autohöfen und in Gewerbegebieten. Die Lkw-Parkplätze sollen unter anderem für mindestens zehn Jahre bestehen, in der Regel ganzjährig mindestens in der Zeit von 18 bis 6 Uhr geöffnet sein, mindestens 30 Lkw-Stellplätze bei Neu- oder Ausbaumaßnahmen bzw. zehn Stellplätze bei der Umgestaltung bestehender Flächen aufweisen, ausreichende sanitäre Einrichtungen (WC, Dusche) aufweisen und über ein System verfügen, das den aktuellen Belegungsgrad erfasst und diesen online auf dem Mobilitäts Daten Marktplatz (MDM) bereitstellt. Hierfür ist ein Zuschuss von 80 Prozent (Neu- und Ausbau) bzw. 90 Prozent (Umgestaltung) der förderfähigen Kosten vorgesehen.

Die ersten Fördergelder gehen an folgende Bauprojekte:

  • Ausbau von 30 Lkw-Stellplätzen an der A 5, Anschlussstelle Herbolzheim (58), in Baden-Württemberg, Baubeginn im September 2021
  • Ausbau von 36 Lkw-Stellplätzen an der A 5, Anschlussstelle Achern (53), in Baden-Württemberg, Baubeginn im April 2022
  • Neubau von 76 Lkw-Stellplätzen an der A 44, Anschlussstelle Breuna (66), in Hessen, Baubeginn im Februar 2022

 Das neue Förderprogramm ist Teil des Fünf-Punkte-Plans für besseres Lkw-Parken, den Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer im Jahr 2020 vorgestellt hatte. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 17. September 2021)

Kurzarbeit: Erleichterter Zugang bis Ende 2021 verlängert

Unternehmen und Beschäftigte mit Problemen wegen der anhaltenden Corona-Pandemie erhalten weiter erleichterten Zugang zu Kurzarbeit. Das Bundeskabinett ließ am Mittwoch eine entsprechende Verordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) passieren. So werden die Sozialversicherungsbeiträge bis Ende des Jahres voll erstattet. Bisher sind Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld auf Betriebe begrenzt, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen, auch die Beiträge werden bisher nur bis zu diesem Datum voll erstattet. Vom 1. bis 25. August hatten Unternehmen für 68.000 Menschen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt.

 Die folgenden erleichterten Voraussetzungen gelten bis zum 31. Dezember 2021:

  • Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
  • Auch Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
  • Die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit werden an die Arbeitgeber in voller Höhe erstattet.
  • Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme des Insolvenzantrages grundsätzlich ausgeschlossen, um mögliche Doppelzahlungen der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.
  • Wenn Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.
  • Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen gelten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

(Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 16. September 2021)

Lkw-Maut: Ab Oktober Erstattungsanträge einreichen

Ab Oktober dieses Jahres gelten aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes neue Maut-Preise für Lkw in Deutschland. Nach diesem Änderungsentwurf des Bundesfernstraßenmautgesetz vom 28. Oktober 2020, der im Mai diesen Jahres von der Politik bestätigt wurde, müssen Unternehmen für die Benutzung von Autobahnen und Bundesstraßen weniger Lkw-Maut bezahlen. Hintergrund war die Klage eines polnischen Spediteurs gegen Deutschland. Aufgrunddessen kam ans Licht, dass die deutsche Lkw-Maut seit Jahren falsch berechnet worden war.

Im Entwurf zum zweiten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften ist zudem fest geschrieben, ab 1. Oktober 2021 für die Luftverschmutzung höhere Maut-Gebühren anzusetzen. Eine Aktualisierung der anlastbaren externen Kosten der Luftverschmutzung und Lärmbelastung durch die EU gab Deutschland die Möglichkeit, die anteiligen Kosten der Luftverschmutzung bei der Lkw-Maut anzuheben. Dem Änderungsentwurf zufolge sinkt der Mautteilsatz der Infrastrukturkosten rückwirkend ab dem Tag des EuGH-Urteils am 28. Oktober 2020 folgendermaßen:

  • 7,5 t bis unter 12 t zGG: bisher 8,0 Cent/km; ab 28.10.2020 6,5 Cent/km
  • 12 t bis 18 t zGG: bisher 11,5 Cent/km; ab 28.10 2020 11,2  Cent/km
  •  mehr als 18 t zGG mit bis zu 3 Achsen: bisher 16,0 Cent/km; ab 28.10.2020 15,5 Cent/km
  • mehr als 18 t zGG mit 4 oder mehr Achsen 17,4 Cent/km; ab 28.10.2020 16,9 Cent/km

Der Mautteilsatz der Luftverschmutzungskosten allerdings erhöht sich ab dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes zum 1. Oktober 2021 wie folgt:

  • Euro 6: bisher 1,1 Cent/km; ab 1.10.21 1,2 Cent/km
  • EEV und Euro 5: bisher 2,2 Cent/km; ab 1.10.21 2,3 Cent/km
  • Euro 4 und Euro 3 PMK 2: bisher 3,2 Cent/km; ab 1.10.21 3,4 Cent/km
  • Euro 2: bisher 7,4 Cent/km; ab 1.10.21 7,8 Cent/km
  • Euro 1 und Fahrzeuge ohne Einstufung: bisher 8,5 Cent/km; ab 1.10.21 8,9 Cent/km

Betroffene Unternehmen sollten monatliche Mautaufstellungen von Toll Collect oder dem EEMD-Anbieter sowie Einzelfahrtennachweise, ab dem 28. Oktober 2020 bis einschließlich 30. September 2021 aufbewahren. Ab dem 1. Oktober 2021 kann dann der Anspruch für den Gesamtzeitraum bis Ende 2023 geltend gemacht werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 08. September 2021)

Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 24.11.2021 verlängert

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung für Unternehmen und ihre Beschäftigten ist verlängert und ergänzt. Das berichtet die Tagesschau. Demnach soll die Verordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt werden und gilt somit bis einschließlich 24. November. Darüber hinaus besteht ab 10. September die Pflicht für Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter über die Risiken einer Corona-Erkrankung und Impfmöglichkeiten zu informieren. Außerdem müssen Unternehmen ihre Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten freistellen sowie Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen. Die Heimarbeit soll weiterhin als Möglichkeit zur Kontaktreduzierung bestehen bleiben, genauso wie das Bereitstellen von Schutzmasken am Arbeitsplatz. Zudem will die Bundesregierung prüfen, ob Arbeitgeber das Recht haben, den Impfstatus ihrer Angestellten zu kontrollieren. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hatte kritisiert, dass nach den Plänen von Heil die Frage nach dem Impfstatus de facto untersagt werde. Gesundheitsminister Jens Spahn tendierte nach eigener Aussagen zuletzt dahin, das Infektionsschutzgesetz so zu ändern, dass Arbeitgeber zumindest in den nächsten sechs Monaten nach dem Impfstatus der Beschäftigten fragen dürfen. Auch Wirtschaftsminister Peter Altmaier ist dafür. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 02. September 2021)

Urteil: Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Ein Arbeitgeber darf auch in Corona-Zeiten die Rückkehr seiner Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen. Das hat das Landesarbeitsgericht München mit einem am Dienstag, 31. August, veröffentlichten Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Grafiker, der - wie fast alle seiner Kollegen auch - seit Dezember 2020 im Homeoffice gearbeitet hatte und nicht wieder ins Büro zurückkehren wollte, als sein Chef das rund drei Monate später anordnete. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, den Antrag des Arbeitnehmers zurückzuweisen, bestätigte das Landesarbeitsgericht nun. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich nicht aus dem Arbeitsvertrag - und auch nicht aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen, und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause stehen nach Ansicht des Gerichts einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen. Das Urteil ist rechtskräftig. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 01. September 2021)

RECHT europäisch!

Rechtsgutachten: Tiroler Nachtfahrverbot ist EU-rechtswidrig

Das zum 1. Januar 2021 verschärfte Nachtfahrverbot in Tirol verbietet allen dieselbetriebenen Lkw in den Nachtstunden die Durchfahrt. Einzig LNG-Lkw – und noch nicht auf dem Markt verfügbare Wasserstoff- und Elektro-Lkw – dürfen laut Tiroler Verordnung noch im Transit verkehren. Anders sieht es hingegen beim Tiroler Ziel- oder Quellverkehr aus: Hier dürfen alle Euro-6-LKW – auch jene der ersten Generation – ohne Beschränkungen verkehren. „Das Fahrverbot zielt einzig auf den Transitverkehr ab und es ist nicht ersichtlich, wie ein Totalverbot in den Nachtstunden das Ziel der Luftreinheit erreichen sollte“, sagte Hilpold. Der Güterverkehr würde aufgrund fehlender Alternativen auf die Tagstunden ausweichen. Somit würde es zu mehr Verkehrsaufkommen, Stop-and-Go-Verkehren und Stau kommen. „Damit ist der Luftgüte in Tirol nicht geholfen – ganz im Gegenteil“, sagte der Rechtsexperte.

An der Präsentation des Gutachtens nahm auch Markus Ferber teil, verkehrspolitischer Sprecher der CSU-Gruppe im Europäischen Parlament. „Ich habe immer daran gezweifelt, dass das Nachtfahrverbot EU-rechtskonform ist. Das Gutachten bestätigt nun meine Annahme“, sagte der Europaabgeordnete. Es könne in einem gemeinsamen Binnenmarkt nicht sein, dass eine einzelne Region ohne Absprache mit den Nachbarn den freien Warenverkehr – eine der Grundfreiheiten der EU – dermaßen limitiere. Deshalb forderte Ferber: „Die EU-Kommission muss handeln und geltendes Unionsrecht endlich durchsetzen - wenn es sein muss, auch mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich." Ferber kritisierte die Gleichgültigkeit der EU-Kommission gegenüber den Tiroler Rechtsbrüchen: „Das untergräbt die Glaubwürdigkeit der Kommission, die sich sonst gern als Hüterin von Recht und Gesetz gibt. Ständig werden von Deutschland und Italien gemeinsame Lösungen gefordert, das Land Tirol hält aber an seinen einseitigen Verboten fest und verschärft diese stetig“, so der CSU-Politiker. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 21. September 2021)

Rumänische Fahrer gewinnen Lohn-Prozess in den Niederlanden

Ein Gericht in Rotterdam hat das niederländische Unternehmen Wemmers Tanktransport dazu verurteilt, neun rumänischen Lkw-Fahrern rückwirkend Löhne nach niederländischen Regelungen zu zahlen. Die rumänischen Fahrer waren zwischen 2011 und 2015 beim tschechischen Tochterunternehmen von Wemmers, Unitrans, angestellt, fuhren aber hauptsächlich in und von den Niederlanden aus. Das Gericht wertete die Beschäftigung bei Unitrans als Scheinkonstruktion. Als Begründung für diese Einschätzung erklärte ein Gerichtssprecher gegenüber niederländischen Medien, dass sowohl Wemmers als auch Unitrans demselben Haupteigentümer gehörten. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Verträge bei Unitrans lediglich dazu gedient, niedrigere Löhne und Abgaben für die Fahrer zu rechtfertigen.

Wemmers und die neun Fahrer sollen sich jetzt außergerichtlich über die genaue Höhe der Entschädigung einigen. Sollte dies nicht gelingen, wird das Gericht die Höhe der Löhne für jeden einzelnen der neun Fahrer individuell festlegen. Laut der niederländischen Fahrergewerkschaft FNV, die die neun Fahrer vor Gericht vertreten hatte, habe jeder einzelne Fahrer Anspruch auf mehrere zehntausend Euro. Der zuständige Richter betonte, dass sich sein Urteil lediglich auf die neun geprüften Einzelfälle beziehe. Mögliche Ansprüche anderer Fahrer von Unitrans, die ebenfalls für Wemmers in den Niederlanden gefahren seien, müssten jeweils einzeln neu untersucht werden. Von Wemmers wollte sich zunächst niemand zu dem Urteil äußern. Wemmers Tanktransport hat seinen Firmensitz in Bleskensgraaf östlich von Rotterdam und ist auf den europaweiten Transport von flüssigen Lebensmitteln spezialisiert. Das Unternehmen betreibt Filialen oder Tochterunternehmen in Deutschland (Hamburg), Belgien, Österreich und Tschechien, zwei Hubs in Frankreich sowie Agenturen in England und Italien. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09. September 2021)