+++ Erweiterung der Fahrteinschreibepflicht für Fahrzeuge ab 2,5 Tonnen bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen seit 01. Juli 2026 in Kraft +++
Seit August 2023 müssen neue Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version ausgerüstet sein. Seit dem 01. Juli 2026 unterliegen auch leichtere Nutzfahrzeuge, mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 2,5 Tonnen, der Pflicht einen intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version eingebaut zu haben, sofern diese im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in der Kabotage tätig sind.
Die Bundesregierung hat am 15.07.2026 zwei von Bundesumweltminister Carsten Schneider vorgelegte Modernisierungs- und Entlastungsvorhaben beschlossen. Durch eine Änderung der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) werden Fahrzeuge mit E-Kennzeichen von der Pflicht zum Anbringen einer Umweltplakette ausgenommen. Dadurch werden sowohl Fahrzeughalter als auch die Verwaltung von bisher bestehenden bürokratischen Aufgaben und Kosten entlastet. Die Umweltstandards bezüglich der Luftqualität bleiben dabei unverändert. Um die Luftschadstoffbelastung zu verringern, haben zahlreiche deutsche Städte Umweltzonen eingerichtet, in die nur Fahrzeuge mit entsprechend gekennzeichneten Plaketten einfahren dürfen. (Quelle: Pressemitteilung des BMUV v. 15.07.2026)
Mit dem Ferienbeginn in mehreren Bundesländern startet die heiße Phase der Reisesaison. Millionen Urlauber sind in den kommenden Wochen auf den Autobahnen unterwegs. Gleichzeitig sorgen zahlreiche Baustellen für zusätzliche Engpässe auf wichtigen Fernstraßen. Automobilclubs rechnen deshalb insbesondere an den Ferienwochenenden mit hohem Verkehrsaufkommen und teils langen Staus. Eine der wichtigsten Regeln bei stockendem Verkehr bleibt die Bildung der Rettungsgasse. Sie muss bereits entstehen, sobald der Verkehr ins Stocken gerät – nicht erst dann, wenn Einsatzfahrzeuge sichtbar oder hörbar sind. Die Rettungsgasse wird auf mehrspurigen Straßen grundsätzlich zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet. Wer Rettungsfahrzeuge behindert oder keine Rettungsgasse bildet, muss mit hohen Bußgeldern, Punkten in Flensburg und Fahrverboten rechnen. Auch im Stau darf der Standstreifen grundsätzlich nicht als Ausweichroute genutzt werden. Er muss für Pannenfahrzeuge und Einsatzkräfte frei bleiben. Ausnahmen bestehen lediglich, wenn Polizei oder Rettungskräfte entsprechende Anweisungen geben oder Fahrzeuge Platz für Einsatzkräfte schaffen müssen. Navigationssysteme bieten häufig alternative Strecken an, um Verkehrsbehinderungen zu umgehen. Experten raten jedoch dazu, Umleitungsvorschläge sorgfältig zu prüfen. Gerade in Ferienzeiten können auch Ausweichrouten schnell überlastet sein. Ist die Autobahn nicht vollständig gesperrt, kann das Verbleiben auf der ursprünglichen Route häufig die bessere Lösung sein. Auf Autobahnen gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot und das Überholen von rechts bleibt verboten. Bei stockendem Verkehr gibt es jedoch Ausnahmen. Sind Fahrzeuge auf der linken Spur deutlich langsamer unterwegs, darf rechts unter bestimmten Bedingungen mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz vorbeigefahren werden. Aggressive Spurwechsel oder riskante Fahrmanöver verschärfen dagegen oft die Verkehrssituation zusätzlich. Auch bei längeren Staus dürfen Fahrzeuge nicht wenden oder rückwärtsfahren. Dies gilt selbst dann, wenn die nächste Ausfahrt verpasst wurde. Solche Manöver stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar und können mit Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten geahndet werden. Kommt es zu einem Stau im Tunnel, gelten erhöhte Sicherheitsanforderungen. Ausreichender Abstand, die Bildung einer Rettungsgasse und das Beachten von Durchsagen oder Hinweisschildern sind besonders wichtig. Bei längerem Stillstand kann es sinnvoll sein, den Motor abzustellen. Dadurch werden Emissionen reduziert und die Belastung im Tunnel verringert. Experten empfehlen, bei längeren Verzögerungen vor allem Ruhe zu bewahren. Unnötige Spurwechsel und hektische Fahrmanöver bringen meist keinen Zeitvorteil und können Staus zusätzlich verstärken. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 10. Juli 2026)
Der Bundesrat hat Änderungen der Regelungen zur Qualifikation der Berufskraftfahrer und weiterer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zugestimmt. Ziel der Rechtsverordnung der Bundesregierung ist es, den Fahrermangel in Deutschland bekämpfen. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation – eine rein theoretische Prüfung für Berufskraftfahrer – künftig auch in neun Fremdsprachen abgelegt werden kann: Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch und - auf Initiative des Bundesrates - Albanisch. Zudem wird die praktische Prüfung der Grundqualifikation um 90 Minuten reduziert und dauert künftig 120 Minuten. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass der 60-minütige Prüfungsteil „Bewältigung kritischer Situationen“ gestrichen wird. Auch in der Fahrerlaubnisverordnung sind Änderungen vorgesehen. So sollen die Ukraine und Montenegro in diese aufgenommen werden, damit Führerscheine aus diesen Ländern künftig prüfungsfrei in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden können. Der Sprachenkatalog für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung wird um Ukrainisch und Kurmandschi erweitert. Außerdem sollen auch Führerscheine aus Drittstaaten, die bereits in einem anderen EU-Staat umgetauscht wurden, in Deutschland anerkannt werden. Weiterhin sieht die Verordnung vor, dass auch Augenoptikerbetriebe die Untersuchungen des Sehvermögens für die Lkw- und Busfahrer vornehmen können. Mit der Zustimmung der Länder liegt es jetzt an der, Bundesregierung die Verordnung zu verkünden. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, erneut zu prüfen, ob Augenoptikerbetriebe die Sehtests für die Lkw- und Busfahrer vornehmen sollen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen habe darauf hingewiesen, dass die fachlichen Anforderungen der Untersuchungen die Kompetenzen überstiegen, die man bei handwerklich ausgebildeten Augenoptikerinnen und -optikern voraussetzen könne, begründen die Länder ihre Forderung. (Plenarsitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026)
Die Bundesregierung will in den kommenden Jahren umfangreiche Mittel für den Ausbau und die Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur bereitstellen. Nach dem aktuellen Haushaltsentwurf des Bundesverkehrsministeriums sollen bis 2030 insgesamt rund 135,5 Milliarden Euro in Straßen, Schienen und Wasserwege fließen. Der größte Anteil entfällt dabei auf die Schiene, gefolgt von Straßenprojekten und Investitionen in die Wasserstraßen. Finanziert werden die Maßnahmen aus unterschiedlichen Quellen. Ein erheblicher Teil der Mittel stammt aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität. Weitere Gelder kommen aus dem Etat des Verkehrsministeriums sowie aus dem Verteidigungshaushalt. Letzteres hängt mit der strategischen Bedeutung bestimmter Verkehrswege zusammen, die auch für militärische Mobilität relevant sind. Neu ist, dass künftig auch Wasserstraßen verstärkt über das Sondervermögen finanziert werden sollen. Trotz der langfristig hohen Investitionen sieht der Haushaltsentwurf für das kommende Jahr zunächst geringere Ausgaben vor. Hintergrund sind Einsparvorgaben innerhalb der Bundesregierung. Nach Angaben des Verkehrsministeriums sollen die Investitionen 2027 im Vergleich zu den bisherigen Planungen um rund 1,2 Milliarden Euro niedriger ausfallen. Mit den Kürzungen sollen unter anderem andere politische Maßnahmen gegenfinanziert werden. Für Neu- und Ausbauprojekte im Bahnnetz sind bis 2030 zusätzliche Mittel vorgesehen. Damit könnten ausgewählte Projekte weiterverfolgt werden, die über die reine Sanierung bestehender Infrastruktur hinausgehen. Zu den Vorhaben zählt unter anderem die geplante Neubaustrecke zwischen Hamburg und Hannover, über die allerdings noch parlamentarisch entschieden werden muss. Der Schwerpunkt der Investitionen liegt weiterhin auf der Sanierung und Modernisierung bestehender Infrastruktur. Hintergrund sind die bekannten Probleme im deutschen Verkehrsnetz, insbesondere bei der Bahn. Ziel ist es, die Zuverlässigkeit der Verkehrswege zu erhöhen, Engpässe zu beseitigen und die Leistungsfähigkeit des Netzes langfristig zu verbessern. Für die Logistikbranche sind die geplanten Investitionen von zentraler Bedeutung. Der Ausbau von Schienen-, Straßen- und Wasserwegen gilt als Voraussetzung für leistungsfähige Lieferketten und einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort. Gleichzeitig zeigt der Haushaltsentwurf, dass die Mittel trotz hoher Gesamtsummen begrenzt bleiben und Prioritäten gesetzt werden müssen. Entscheidend wird sein, wie schnell die angekündigten Projekte tatsächlich umgesetzt werden können. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 07. Juli 2026)
Die Reform des & 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) beinhaltet auch Veränderungen für die verpflichtende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen. Bislang war ein Sicherheitsbeauftragter ab 20 Beschäftigten vorgeschrieben, nun gilt diese Pflicht erst ab 50 Beschäftigten. Unternehmen mit 20 bis 49 Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte nur noch bei besonderen Gefährdungen bestellen, diese Gefährdung kann durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellt werden. Außerdem benötigen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung künftig nur einen Sicherheitsbeauftragten. Sollte eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit bestehen, dann kann der Unfallversicherungsträger die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen. Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. Das Gesetz ist seit dem 26. Mai 2026 in Kraft. (Quelle: Mitteilung von Gefahrgut-Online v. 01.07.2026)
Zum 1. Juli 2026 ist die nächste Stufe des EU-Mobilitätspakets in Kraft getreten. Damit wird die Tachografenpflicht auf leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2,5 Tonnen im internationalen Güterverkehr und bei Kabotagefahrten ausgeweitet. Für diese Fahrzeuge gelten künftig auch die europäischen Vorgaben zu Lenk- und Ruhezeiten, die es nicht nur einzuhalten, sondern auch lückenlos nachzuweisen gilt. Gleichzeitig wird der Einsatz intelligenter Tachografen der zweiten Version (Smart Tacho 2) nun auch für diese Fahrzeugklassen Pflicht. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 01. Juli 2026)
Seit dem 1. Juni 2026 können Verkehrsteilnehmer in Italien unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil ihrer Mautgebühren zurückerhalten. Die Regelung gilt auch für den gewerblichen Güterverkehr und soll Fahrer sowie Unternehmen entlasten, wenn es auf Autobahnen aufgrund von Baustellen zu erheblichen Verzögerungen kommt. Die Erstattung greift jedoch ausschließlich bei baustellenbedingten Staus und nicht bei Verkehrsstörungen durch Unfälle, Wetterereignisse oder Demonstrationen. Von der Regelung profitieren neben Pkw-Fahrern auch Transportunternehmen. Voraussetzung ist, dass die Verzögerung auf eine geplante Baustelle oder eine vom Autobahnbetreiber veranlasste Fahrstreifenreduzierung zurückzuführen ist. Für die Berechnung wird die tatsächliche Fahrzeit mit einer erwarteten Fahrzeit verglichen. Dabei gelten für schwere Nutzfahrzeuge andere Referenzgeschwindigkeiten als für Pkw. Je nach Dauer der Verzögerung sind gestaffelte Rückerstattungen möglich. Für gewerbliche Flotten erfolgt die Bearbeitung in vielen Fällen automatisiert. Unternehmen, die elektronische Mautsysteme nutzen, können die Erstattung direkt über die entsprechenden Plattformen der Betreiber abwickeln. Sind Fahrzeuge oder Mautboxen registriert, werden relevante Verzögerungen automatisch erfasst und berücksichtigt. Die Rückzahlungen erfolgen in der Regel gesammelt über die jeweiligen Abrechnungssysteme. Aktuell gilt das Cashback-Modell nicht auf dem gesamten italienischen Autobahnnetz. Es kommt vor allem auf Strecken von Betreibern zur Anwendung, die sich dem System angeschlossen haben. Ab Ende 2026 soll die Regelung auch für Fahrten ausgeweitet werden, bei denen mehrere Betreiber beteiligt sind. Auch die Brennerautobahn A22 bietet mittlerweile vergleichbare Rückerstattungen an. Damit reagiert der Betreiber auf die wiederkehrenden Verkehrsbehinderungen durch umfangreiche Bau- und Sanierungsmaßnahmen entlang der wichtigen Nord-Süd-Transitroute. Für den Güterverkehr gelten dabei grundsätzlich dieselben Bedingungen wie auf anderen teilnehmenden Autobahnabschnitten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 06. Juli 2026)
Die Europäische Kommission hat die überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und einen freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen verabschiedet. Sie sollen den Verwaltungsaufwand für EU-Unternehmen verringern und gleichzeitig eine hohe Qualität der Offenlegung gewährleisten. Die ESRS decken ökologische, soziale und Governance-Themen ab, darunter Klimawandel, Biodiversität und Menschenrechte. Sie liefern Informationen für Investoren und andere Interessengruppen, damit diese die Nachhaltigkeitsrisiken nachvollziehen können. Die überarbeiteten Standards sind Teil des Vereinfachungspakets „Omnibus I“ , das die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU strafft und die Zahl der Unternehmen reduziert, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) fallen. Die überarbeiteten ESRS sind kürzer und klarer, bieten neue Flexibilitäten und straffen wichtige Prozesse. So reduzieren sie beispielsweise die Anzahl der obligatorischen Datenpunkte um über 60 Prozent und die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 Prozent. Diese Änderungen dürften die Berichtskosten pro Unternehmen um mehr als 30 Prozent senken. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der Kommission, die mit den Berichtspflichten verbundenen Belastungen um 25 Prozent zu verringern. Der freiwillige Berichtsstandard bietet einen einheitlichen, verhältnismäßigen Referenzrahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kleinerer Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Er wird es Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, erleichtern, auf spezifische Anfragen großer Finanzinstitute und Unternehmen nach Nachhaltigkeitsinformationen zu reagieren. Außerdem legt er eine Obergrenze für die Wertschöpfungskette fest, was bedeutet, dass Unternehmen, die der CSRD unterliegen, von Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht verlangen können, mehr Informationen bereitzustellen, als im freiwilligen Standard vorgesehen sind. Der delegierte Rechtsakt zur Überarbeitung des ESRS und der delegierte Rechtsakt zur Festlegung des freiwilligen Berichtsstandards werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung übermittelt. Die Maßnahmen treten in Kraft, sobald die Prüfungsfrist von zwei Monaten, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann, abgelaufen ist. (Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission v. 03.07.2026)